Abschnitt A 15.6 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Kinder → A 15 – Volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 15.6 DA-KG – Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse

(1) 1Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. 2Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg.

(2) 1In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. 2Dazu gehört i. d. R., dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) 1Eine durch Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung ist i. d. R. zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. 2Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfüllt ist. 3Ein Kind wird regelmäßig auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. 4Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z. B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. 5Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.

(4) Die Ausbildung für einen Beruf kann auch im Ausland erfolgen.