Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht
Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbZG
Gliederungs-Nr.: 8050-21
Normtyp: Gesetz

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Abschnitt  
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten  
  
Arbeitszeit der Arbeitnehmer3
Ruhepausen4
Ruhezeit5
Nacht- und Schichtarbeit6
Abweichende Regelungen7
Gefährliche Arbeiten8
  
Dritter Abschnitt  
Sonn- und Feiertagsruhe  
  
Sonn- und Feiertagsruhe9
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung10
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung11
Abweichende Regelungen12
Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung13
  
Vierter Abschnitt  
Ausnahmen in besonderen Fällen  
  
Außergewöhnliche Fälle14
Bewilligung, Ermächtigung15
  
Fünfter Abschnitt  
Durchführung des Gesetzes  
  
Aushang und Arbeitszeitnachweise16
Aufsichtsbehörde17
  
Sechster Abschnitt  
Sonderregelungen  
  
Nichtanwendung des Gesetzes18
Beschäftigung im öffentlichen Dienst19
Beschäftigung in der Luftfahrt20
Beschäftigung in der Binnenschiffahrt21
Beschäftigung im Straßentransport21a
  
Siebter Abschnitt  
Straf- und Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften22
Strafvorschriften23
  
Achter Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG24
Übergangsvorschriften für Tarifverträge25
Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen26
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)