§ 1 ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbZG
Gliederungs-Nr.: 8050-21
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArbZG – Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es,

  1. 1.
    die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
  2. 2.
    den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 868).