Abgabenordnung (AO)
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
§ 31a AO – Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 31a - Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
(1) (2) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie
-
1.
für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel
-
a)
der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder
-
b)
der Entscheidung
-
aa)
über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
-
bb)
über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
-
oder
-
-
2.
für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln
erforderlich ist. 2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.
§ 31a Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Zu § 31a: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).