§ 31a AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Vierter Abschnitt – Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 31a AO – Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 31a - Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

(1)  (2) 1Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie

  1. 1.

    für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel

    1. a)

      der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder

    2. b)

      der Entscheidung

      1. aa)

        über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder

      2. bb)

        über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

    oder

  2. 2.

    für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

erforderlich ist. 2In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist.

(2) Red. Anm.:

§ 31a Absatz 1 AO in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), anzuwenden ab Inkrafttreten am 25. Mai 2018 - siehe Artikel 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Zu § 31a: Geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2541), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).