Anlage SZ (nicht abziehbare Schuldzinsen)

Wer als Einnahme-Überschuss-Rechner zur Abgabe der Anlage EÜR verpflichtet ist und darin nicht abziehbare Schuldzinsen angibt, muss zusätzlich die Anlage SZ ausfüllen und gemeinsam mit der Gewinnermittlung einreichen.

Zusammenfassung

Die Anlage SZ ist ein Ergänzungsformular zur AnlageEÜR. Sie dient der Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen. Grundlage ist §4Abs.4a EStG. Sie betrifft Einzelunternehmer, die ihren Gewinn per EÜR ermitteln. Relevant ist die 2.050-Euro-Grenze für nicht investitionsbezogene Schuldzinsen. Bei Überentnahmen werden 6% als nicht abziehbar angesetzt. Das Ergebnis wird der EÜR hinzugerechnet.

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Ausfüllbare PDFs für die Steuererklärung gibt es aber weiterhin kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.

Einfacher geht es ohnehin mit einer Software für die Steuererklärung → mehr Informationen zur SteuerSparErklärung.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Anlage SZ?

Die Anlage SZ dient der Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für Einzelunternehmen, die ihren Gewinn mittels EÜR ermitteln. Sie berechnet, ob und in welcher Höhe Schuldzinsen aufgrund Überentnahmen (Privatentnahmen > Einlagen + Gewinn) dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen.

Wer nutzt sie und wofür?

  • Einzelunternehmer mit Schuldzinsen (z.B. Kontokorrentzinsen ohne Investitionsbezug).

  • Die Anlage SZ ist zu übermitteln, sobald sonstige Schuldzinsen (ohne Investitionsdarlehen) im Wirtschaftsjahr >2.050 Euro liegen. Sie ermittelt den Hinzurechnungsbetrag, der in der Anlage EÜR in die entsprechende Zeile übernommen wird.

Gesetzliche Grundlagen- & Schwellenwerte

  • § 4 Abs. 4a EStG – Abzugsbeschränkung von Schuldzinsen bei Überentnahmen; 6% auf kumulierten Entnahmenüberschuss als nicht abziehbare Schuldzinsen (Deckelung über Berechnungsschema).

  • Bagatellgrenze 2.050 Euro für nicht investitionsbezogene Schuldzinsen; darüber ist die Anlage SZ zu erstellen.

Download & Ausfüllhinweise

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Ausfüllhilfe:

Schritt 1: Maßgeblichen Gewinn ermitteln (Teil I)

  • Überträge aus EÜR: Betriebseinnahmen/-ausgaben, besondere Korrekturen; daraus maßgeblicher Gewinn/Verlust.

Schritt 2: Über-/Unterentnahmen (Teil II)

  • Entnahmen und Einlagen aus EÜR übernehmen; kumulierte Über-/Unterentnahmen bilden.

Schritt 3: Entnahmenüberschuss (Teil III)

  • Kumulierte Entnahmen vs. Einlagen → Entnahmenüberschuss bestimmen.

Schritt 4: Nicht abziehbare Schuldzinsen (Teil IV)

  • 6% des niedrigeren Betrags aus kumulierten Überentnahmen oder Entnahmenüberschuss;

  • Übrige Schuldzinsen (ohne Investitionsdarlehen) aus EÜR, Korrekturbeträge/Deckelung beachten; Höchstbetrag ermitteln.

Schritt 5: Hinzurechnungsbetrag (Teil V)

  • Niedrigerer Betrag aus Höchstbetrag und Übrige Schuldzinsen nach Kürzungenin EÜR übernehmen.

Bei ELSTER muss die Anlage SZ zur EÜR hinzugefügt werden. Zahlreiche Felder übernehmen dabei die Daten direkt aus der EÜR.

FAQ zur Anlage SZ

1. Ab wann muss ich die Anlage SZ abgeben?

Sobald nicht investitionsbezogene Schuldzinsen >2.050 Euro sind; Investitionsdarlehen (Anschaffung/Herstellung von Anlagevermögen) bleiben unberücksichtigt.

2. Was sind »Überentnahmen« und warum 6%?

Überentnahmen liegen vor, wenn Privatentnahmen die Summe aus Einlagen + Gewinn übersteigen; darauf werden 6% als nicht abziehbare Schuldzinsen ermittelt und dem Gewinn zugerechnet.

3. Wo erscheinen die Ergebnisse in der EÜR?

Der Hinzurechnungsbetrag aus der Anlage SZ wird in die entsprechende EÜR-Zeile (z.B. Zeile 96/108 je Jahr/Formular) übernommen; ELSTER prüft Plausibilitäten zwischen SZ und EÜR.

    

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(Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 8. Januar 2026)