Vorfälligkeitsentschädigungen sind Nachlassverbindlichkeiten

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Vorfälligkeitsentschädigungen, die von der Nachlasspflegerin für die Ablösung von Darlehen angefallen sind, verringern als Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass – und damit die Erbschaftsteuer.

Das entschied das FG Münster im Fall einer Erbengemeinschaft, die aus 29 Erben bestand. Da die Erben zunächst nicht bekannt gewesen waren, hatte das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft angeordnet und eine Nachlasspflegerin bestellt. Diese hatte mit Genehmigung des Gerichts vier der zum Nachlass gehörenden Grundstücke verkauft und damit für die Grundstücke aufgenommene Darlehen vorzeitig abgelöst. Hierfür fielen Vorfälligkeitsentschädigungen an.

Nachdem die Erben ermittelt worden waren, setzte das Finanzamt unter anderem gegenüber dem Kläger (einem der Erben) Erbschaftsteuer fest. Dieser machte die Vorfälligkeitsentschädigungen (anteilig) als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, dass es sich um Kosten für die Verwaltung des Nachlasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) handele.

Die Richter folgten der Auffassung des Erben und erklärten, die Aufwendungen seien als Nachlassregelungskosten anzusehen und damit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Es handele sich nicht um Kosten der Verwaltung, sondern vielmehr um Kosten der Sicherung des Nachlasses. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, weil die Herausgabe von vier mit Darlehen belasteten Grundstücken an eine Vielzahl von Erben nicht praktikabel gewesen wäre. Dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung einen entgangenen Zinsgewinn ausgleichen soll, denn für die Erben habe nach Veräußerung der Grundstücke kein Interesse mehr an der darlehensweisen Überlassung des Kapitals mehr bestanden. Zudem seien nicht die Erben, sondern allein die Erblasserin in den Genuss der durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichenem günstigeren Darlehenskonditionen gekommen (FG Münster, Urteil vom 12.4.2018, Az. 3 K 3662/16; Az. der Revision beim BFH: II R 17/18).

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