Abgeltungssteuer in betrügerischen Schneeballsystemen

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Vermeintliche Einkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem, bei dem die Betrüger keine Abgeltungssteuer an das Finanzamt abgeführt haben, sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen werden. Der geprellte Anleger ist nach dieser Auffassung direkt zweimal der Dumme.

Der Anleger wird nicht nur um sein Geld geprellt, sondern soll die nicht erhaltenen Einkünfte aus Kapitalvermögen dann auch noch seinem hohen persönlichen Steuersatz unterwerfen.

Das FG Nürnberg findet das nicht richtig und stellt sich auf die Seite des leidgeprüften Steuerzahlers. Leider hat sich jedoch die Finanzverwaltung der erstinstanzlichen Meinung des Finanzgerichtes Nürnbergs nicht gebeugt, weshalb sich jetzt der Bundesfinanzhof mit der Angelegenheit befassen muss. Konkret gilt es daher nun höchstrichterlich zu klären, ob bei einem betrügerischen Schneeballsystem die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann gilt, wenn die Kapitalerträge (aufgrund der betrügerischen Handlung) nicht an das Finanzamt angemeldet und abgeführt wurden, sondern lediglich dem Anleger gegenüber in einer Abrechnung bescheinigt wurden (FG Nürnberg, Urteil vom 11.1.0.2017, Az. 3 K 348/17; Az. der Revision beim BFH: VIII R 17/17).

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