Streit ums Kindergeld: Volljährige müssen vor Gericht aussagen

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Wenn sich die geschiedenen Eltern darum streiten, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll, hat das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht. Das hat der BFH entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Vater beantragt, das Kindergeld an ihn auszuzahlen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unterhaltsbeitrag leiste. Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter aufgehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe.

Auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch eine Vernehmung des Kindes verzichteten die Richter, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Das Problem dabei: Nach § 68 Absatz 1 S. 2 EStG haben volljährige Kinder in Kindergeldsachen umfassende Mitwirkungspflichten. Daher gilt der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, in Kindergeldprozessen ausnahmsweise nicht.

Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanzgerichtlichen Verfahren verpflichtet, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf alle für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhaltselemente, insbesondere – wie hier – auf die Haushaltszuordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.

Finanzgericht muss erneut entscheiden

Im Ergebnis verwies der BFH daher die Sache zurück an das erstentscheidende FG Hessen. Dieses muss jetzt im zweiten Rechtsgang das Kind vernehmen und entscheiden, ob es im Streitzeitraum weiterhin dem Haushalt der Mutter angehörte und – falls dies nicht der Fall ist – ermitteln, ob der Vater tatsächlich höheren Unterhalt gezahlt hat (BFH-Urteil vom 18.9.2019, Az. III R 59/18; Vorentscheidung: FG Hessen, Urteil vom 27.9.2017, Az. 5 K 1835/14).

(MB)

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