Kindergeldberechtigung scheitert bei Erkrankung des volljährigen Kindes nicht an fehlendem Bemühen um Ausbildungsplatz

 - 

Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es in Bezug auf das Kindergeld ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen ist.

Dies hat das FG Hamburg entschieden.

Entgegen der Dienstanweisung der Familienkassen sei es nicht erforderlich, dass eine Erklärung des Kindes, aus der sich ergibt, dass das Kind plant, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, bereits vorab vorgelegt wird. Die Ausbildungswilligkeit sei eine Tatsache, die vom Gericht zu beurteilen sei.

Nicht schädlich sei es, so das FG, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt nicht mitgeteilt wurde. Eine solche Erklärung sei gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies könne nicht zulasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Schließlich hebt das FG hervor, dass auch Erkrankungen, die länger als sechs Monate dauern, nicht zwangsläufig zur einer Versagung der Kindergeldberechtigung gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2c EStG führen (FG Hamburg, Urteil vom 31.07.2018, Az. 6 K 192/17; Az. der Revision beim BFH: III R 49/18).

Weitere News zum Thema
  • [] Die Kosten für einen Prozess zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt können in der Steuererklärung nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum hat. mehr

  • [] Pflegeeltern bekommen zwar Elternzeit, aber kein Elterngeld. Das soll sich ändern, sagt der Bundesrat, und hat die Bundesregierung dazu aufgefordert, auch für Pflegeeltern einen Anspruch auf Elterngeld gesetzlich zu verankern. mehr

  • [] Wer sein im Ausland lebendes volljähriges Kind finanziell unterstützt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt prüft, ob eine konkrete Unterhaltsverpflichtung besteht. Dies gilt nicht nur für Drittstaaten, sondern auch dann, wenn das Kind in einem anderen mehr

Weitere News zum Thema