Kindergeld: Sonderzahlungen können teuer werden
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Wer als Eltern getrennt lebt und mehr Wert auf Sonderzahlungen als auf regelmäßigen Kindsunterhalt legt, kann seinen Kindergeldanspruch verlieren.
Das folgende Urteil des Bundesfinanzhofs ist vor allem für getrennt lebende Eltern von Bedeutung. Für den Kindergeldanspruch ist danach nicht nur wichtig, dass die Eltern überhaupt Unterhalt zahlen, es kommt auch auf die Höhe der regelmäßigen Zahlungen an. Außerordentlichen Zahlungen kommt – wenn es um Kindergeld geht – eine geringere Bedeutung zu (Az. III R 45/17).
Kindergeld wird – soweit hierauf Anspruch besteht – nicht etwa an beide Elternteile hälftig gezahlt, sondern steht nach dem Einkommensteuergesetz nur einem einzigen Kindergeldberechtigten zu (wobei die Berechtigung jedoch wechseln kann). Getrennt lebende Eltern sollten dabei beachten: Kindergeld bekommt nur derjenige Elternteil, der eine Unterhaltsrente zahlt. Tun das beide, so gibt es das Kindergeld für denjenigen, der dem Kind mehr zahlt. So weit, so klar.
Doch hier lauern Klippen, die – Pardon – dem gesunden Menschenverstand nicht auf den ersten Blick einleuchten. Der Bundesfinanzhof entschied nämlich, dass bei der Entscheidung, welcher Elternteil mehr Unterhalt leistet, nur die regelmäßigen monatlichen Zahlungen berücksichtigt werden.
Das wurde einer Mutter zum Verhängnis, die ihrem Kind zwar 100,– € weniger als der Vater überwies, jedoch immer wieder Einmalzahlungen leistete, etwa für die Bahncard, für Semestergebühren oder Zahnarztkosten, insgesamt 1.502,– € im Streitjahr 2014. Das hätte man zwar auf den Monat umrechnen können, doch das tat der Bundesfinanzhof nicht.
Dieser fand es für korrekt, dass nur die regelmäßigen Zahlungen der jeweiligen Elternteile berücksichtigt wurden. Also bekam die Mutter kein Kindergeld. Besonderes Pech dabei: Der in Frankreich lebende Vater hätte zwar Kindergeld bekommen können, er hatte jedoch von sich aus darauf verzichtet.
Was das Kindergeld betrifft, so sind Elternteile, die die (sporadisch) auftretenden Mehrbedarfe der studierenden Kinder von vornherein in die monatlichen Unterhaltsleistungen einkalkulieren und dies entsprechend erhöhen, auf der sicheren Seite. Die Kinder müssen dann eben Rücklagen für die Sonderausgaben bilden. Allerdings: Ob die Sprösslinge ihre Finanzen entsprechend im Griff haben, steht auf einem anderen Blatt.
(MS)