Kindergeld bei berufsbegleitendem Masterstudium
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Das FG Baden-Württemberg entschied: Eine erstmalige Berufsausbildung muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss abgeschlossen sein. Das ist gut für Eltern, deren Kinder gerade ihren Master machen.
Grundsätzlich gilt im Kindergeldrecht, dass das Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung wird nur gewährt wird, wenn das Kind nach Abschluss seiner ersten Berufsausbildung nicht erwerbstätig ist.
In einem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte die Tochter der Klägerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie nach Abschluss der Ausbildung als Angestellte in Vollzeit.
Gleichzeitig begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie.
Die Familienkasse stoppte die Kindergeldzahlung, da sie der Auffassung war, das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang, der die die Erstausbildung nicht fortführe.
Das FG Baden-Württemberg war anderer Auffassung und erklärte, die Tochter habe hier ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen sei die erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums – denn eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein
. Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses müsse spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein
.
Im Streitfall stünden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestehe eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten.
Es fehle auch nicht an einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeite. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belege die ernsthafte und nachhaltige Durchführung, so die Richter.
Leider ist die Sache damit nicht ausgestanden – die Familienkasse hat Revision eingelegt, das letzte Wort hat jetzt also der BFH (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.1.2018, Az. 6 K 3796/16; Az. der Revision beim BFH: III R 26/18).