Kind erkrankt, Ausbildungsplatzsuche ruht – was ist mit dem Kindergeld?
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Wenn sich ein Kind krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz kümmern kann oder aufgrund einer Erkrankung seine Ausbildung abbricht, darf die Familienkasse nicht allzu streng sein: In den allermeisten Fällen dürfte der Anspruch auf Kindergeld gesichert sein. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des FG Schleswig-Holstein hervor.
Die Richter erklärten, dass Kindergeld auch für ein Kind, welches sich krankheitsbedingt nicht um einen Ausbildungsplatz bemühen könne, zu gewähren sei. Kinder, die aufgrund einer Erkrankung keine Ausbildung beginnen bzw. gar nicht erst einen Ausbildungsplatz suchen können, müssen genauso behandelt werden wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, aber keinen findet. Das heißt: Die Eltern erhalten für dieses Kind weiterhin Kindergeld.
Das soll nach Auffassung der Finanzrichter auch dann gelten, wenn die erforderliche schriftliche Erklärung zum Nachweis der Ausbildungswilligkeit nicht schon zu Beginn des Zeitraums für den Anspruch auf Kindergeld eingereicht wird, das Kind aber zweifelsohne bereits zu diesem Zeitpunkt ausbildungswillig gewesen ist. Die fehlende Erklärung dürfe dann nicht zur zwangsweisen Versagung des Kindergeldanspruchs führen, so das Urteil.
Psychische Erkrankung des Kindes: Erleichterte Voraussetzungen für den Nachweis
Eine weitere gute Nachricht für betroffene Eltern und Kinder: Eigentlich muss der Kindergeldkasse auch das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen ist das aber oft nicht ganz einfach.
Das, sagen die Richter, dürfe nicht zu Lasten der Eltern gehen. Der Anspruch auf Kindergeld soll daher auch dann bestehen bleiben, wenn das voraussichtliche Ende einer psychischen Erkrankung nicht mitgeteilt werden kann (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.11.2018, Az. 3 K 76/18).
Die Familienkasse sieht das natürlich anders
Die Haltung der Finanzrichter aus Schleswig-Holstein ist der Familienkasse deutlich zu großzügig. Sie hat daher gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 42/19 anhängig.
(MB)