Kein Kindergeld für "AOK-Betriebswirt"
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Wenn Ihr Kind erst eine Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten abschließt und dann eine weiter Ausbildung zum "AOK-Betriebswirt" dranhängt, haben Sie während der zweiten Ausbildung keinen Anspruch auf Kindergeld.
Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.
Die Richter bestätigten die Auffassung der Familienkasse, wonach es sich hier nicht um eine sogenannte mehraktige Ausbildung handelt. Bei einer mehraktigen Berufsausbildung, erklärten sie, sei es erforderlich, dass der zweite Abschnitt nach Abschluss einer öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildung ebenfalls im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges stattfinde.
Der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt ist allerdings gerade nicht staatlich anerkannt und wurde auch ohne die Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert. Die Leistungen werden auch nicht im Rahmen anderer staatlich anerkannter Studiengänge angerechnet.
Zwei Punkte ließen die Richter jedoch offen:
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Da die Leistungsnachweise auch nicht in staatlich anerkannten Studiengängen angerechnet werden können, ließ das FG Münster offen, ob im Falle einer solchen Anrechnungsmöglichkeit auch interne Fortbildungen Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung sein können.
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Die Richter ließen auch dahinstehen, ob der enge zeitliche Zusammenhang, der für eine mehraktige Ausbildung mit Anspruch auf Kindergeld erforderlich ist, daran scheitere, dass der Studiengang erst ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen werden könne.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Urteil vom 13.12.2018, Az. 3 K 577/18)