Selbstständigkeit im Studium - Als Student nebenbei selbstständig arbeiten
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Wenn man während des Studiums arbeitet, ist auch die Art der selbstständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Für das Steuerrecht ist es wichtig, ob eine selbstständige Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit oder eine freiberufliche Tätigkeit ist. Wie man mit der Selbstständigkeit im Studium umgeht, als Student nebenbei selbstständig arbeitet und die Steuer erledigt, erfährst Du hier.
Wenn du während des Studiums arbeitest und BAföG beziehst ist auch die Art der selbstständigen Tätigkeit ausschlaggebend. Der Artikel klärt wie du deine Steuern zahlen und möglichst viel davon zurückholen kannst, was ein Kleinunternehmer ist, wie die Gewinnermittlung funktioniert und welche Kosten fürs Studium du absetzen kannst.
Inhalt
Arbeiten und BAföG
Ein wichtiger Hinweis vorweg: Falls Du BAföG-Leistungen beziehst, erkundige Dich bitte beim BAföG-Amt, wie viel Du in Deinem Fall anrechnungsfrei dazuverdienen kannst. Wird die maßgebende Verdienstgrenze überschritten, mindert der übersteigende Betrag nämlich Deine BAföG-Leistung.
Grundsätzlich sind in einem Jahr bis zu 5.400 € Bruttoverdienst (durchschnittlich 450 € monatlich) unschädlich. Für verheiratete Studenten und Studenten mit Kind gelten etwas höhere Freibeträge. Maßgebender Zeitraum ist der Bewilligungszeitraum, der mit dem Monat der Antragstellung beginnt und in der Regel zwölf Monate dauert. Auf Antrag kann noch ein höheres Einkommen anrechnungsfrei bleiben, wenn Du z. B. Semestergebühren zahlen musst.
Was genau machst Du als Selbstständiger?
Für das Steuerrecht ist es wichtig, ob Deine selbstständige Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit oder eine freiberufliche Tätigkeit ist.
Abgrenzung: Bist Du freiberuflich oder gewerblich tätig?
Zwar gibt es klare Abgrenzungsmerkmale dafür – doch wie so oft gibt es auch hier Ausnahmesituationen, bei denen es kompliziert ist, eine Abgrenzung vorzunehmen. Am einfachsten ist, wenn Du weißt, wann das Finanzamt einen Unternehmer als Freiberufler ansieht.
Das Einkommensteuergesetz listet bestimmte Tätigkeiten auf, die als freiberuflich gelten. Das sind die sogenannten Katalogberufe:
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Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte.
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Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
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Technisch-wissenschaftliche Berufe: Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
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Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
Neben den Unternehmern, die einen Katalogberuf oder einen damit vergleichbaren, also ähnlichen Beruf ausüben, gibt es eine weitere Gruppe von Selbstständigen, die Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit erzielen. Sie umfasst Personen, die wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig sind. Auf eine bestimmte Berufsausbildung oder eine staatliche Zulassung kommt es hier nicht an. Ausschlaggebend ist nur die konkrete Tätigkeit als Selbstständiger. Die Rechtsprechung legt die fünf Tätigkeitsbereiche sehr großzügig aus.
Wenn sich Deine selbstständige Tätigkeit nicht diesen freiberuflichen Tätigkeiten zuordnen lässt, bist Du mit hoher Wahrscheinlichkeit gewerblich tätig.
Zu den gewerblichen Tätigkeiten gehören vor allem:
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jede Art von Handel (Versandhandel, Ladenverkauf, Wochenmarkt usw.);
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Vertretertätigkeit (Handels-, Versicherungs-, Bausparkassenvertreter);
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Vermittlungstätigkeit (Immobilien-, Finanz-, Versicherungsmakler);
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Berater in Geld- und Vermögensangelegenheiten (Anlage-, Finanzberater);
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handwerkliche Tätigkeiten (Kfz-Mechaniker, Bäcker, Fotograf usw.);
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EDV-Berater (bei entsprechendem Fachwissen kann auch eine freiberufliche Tätigkeit vorliegen).
Die steuerlichen Konsequenzen der Unterscheidung
Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist zwar oft sehr schwierig, aber in vielen Fällen letztendlich (was die steuerliche Behandlung angeht) völlig egal. Denn bei einem relativ niedrigen Gewinn macht es steuerlich keinen Unterschied, ob man von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit ausgeht. Und da Du ja in der Hauptsache studierst und nicht Selbstständiger bist, hast Du vermutlich keine riesigen Umsätze und Gewinne.
Trotzdem solltest Du die Konsequenzen kennen – denn vielleicht machst Du Deine jetzige selbstständige Nebentätigkeit irgendwann zum Hauptberuf.
Unterscheidung 1: Art und Weise der Gewinnermittlung
Als Freiberufler darfst Du Deinen Gewinn immer über eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln – egal, wie hoch Dein Gewinn ist.
Als Gewerbetreibender wird man jedoch buchführungspflichtig,
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wenn der Gewinn über 60.000 € im Jahr liegt oder
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wenn der Jahresumsatz mehr als 600.000 € beträgt.
Kommt vom Finanzamt eine Mitteilung über die Buchführungspflicht, musst Du statt der einfachen und kostengünstigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Zukunft eine Bilanz abgeben. Das kostet deutlich mehr, da meist ein Steuerberater damit beauftragt werden muss.
Die wenigsten Studenten dürften einen selbstständigen Nebenjob haben, der ihnen mehr als 60.000 € Gewinn im Jahr beschert. Darum gehen wir auf das Thema Bilanz hier nicht näher ein.
Unterscheidung 2 bei der Selbstständigkeit: Gewerbesteuer
Nur als Gewerbetreibender musst Du Gewerbesteuer zahlen – als Freiberufler nicht. Und sogar als Gewerbetreibender bleibst Du meist von der Zahlung verschont, denn es gibt einen Freibetrag von 24.500 €. Nur wenn Du mit Deinem Gewerbe mehr verdienst, wirst Du gewerbesteuerpflichtig.
Eine Gewerbesteuererklärung musst Du aber anfangs trotzdem abgeben – auch wenn offensichtlich ist, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Bleibst Du erkennbar auf Dauer unter dem Gewerbesteuer-Freibetrag, solltest Du beim Finanzamt beantragen, dass für die Zukunft auf die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verzichtet wird. Das ist normalerweise völlig unproblematisch. Die Finanzbeamten wollen schließlich auch nicht noch mehr Arbeit auf dem Tisch haben als nötig.
Ist man als selbstständiger Student gewerbesteuerpflichtig, so muss man außerdem Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden. Das hat nach 2 Jahren als Existenzgründer und ab einem Gewinn von 5.200 € monatliche Pflichtbeiträge zur Folge. Gerade bei den niedrigen Einnahmen, während der (nebenberuflichen) Selbstständigkeit als Student, fallen diese Kosten durchaus ins Gewicht.
Woher weiß das Finanzamt, dass Du selbstständig bist?
Je nachdem, ob Du gewerblich oder freiberuflich tätig bist, erfährt das Finanzamt von Deiner beruflichen Selbstständigkeit durch folgende Maßnahmen:
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Anmeldung des Gewerbebetriebs: Sobald Du bei der Gemeinde Dein Gewerbe angemeldet hast, schickt diese Stelle automatisch eine Ausfertigung der Gewerbeanmeldung an den für Dich im Finanzamt zuständigen Sachbearbeiter.
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Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit: Als Freiberufler meldest Du kein Gewerbe an – also erfährt das Finanzamt auch nicht automatisch von Deiner Selbstständigkeit. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit musst Du daher das Finanzamt schriftlich oder telefonisch über die Existenzgründung informieren. Das geschieht über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Wer sein Gewerbe oder seine Selbstständigkeit nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Werden zudem keine Steuern gezahlt, liegt auch eine Steuerhinterziehung vor und es droht ein Steuerstrafverfahren. Wenn Du bei einer freiberuflichen Tätigkeit die Anmeldung vergisst, aber eine Steuererklärung abgibst, reagieren die meisten Finanzämter kulant. Werden jedoch keine Steuern gezahlt, liegt auch hier eine Steuerhinterziehung vor und es droht ein Steuerstrafverfahren.
So machst Du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Für Studenten haben wir eine → kostenlose Sonder-Ausgabe unserer Steuererklärungs-Software zusammengestellt – darin findest Du genau die Formulare, die Du abgeben musst. Nicht mehr und nicht weniger. Ganz einfach und übersichtlich auszufüllen.
Als Student, der nebenbei selbstständig ist, kannst Du das Programm benutzen, wenn Deine Einnahmen maximal 25.000 Euro betragen.
Das Grundprinzip einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist einfach:
Betriebseinnahmen |
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./. |
Betriebsausgaben |
= |
Gewinn oder Verlust |
In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) stellst Du den Betriebseinnahmen eines Jahres die Betriebsausgaben dieses Jahres gegenüber. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, ergibt sich ein Gewinn. Dann hast Du positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit. Liegen dagegen die Betriebseinnahmen unter den Betriebsausgaben, hast Du einen Verlust erzielt. Dieser wird mit Deinen anderen positiven Einkünften des gleichen Jahres (sofern vorhanden) verrechnet. Ist das nicht vollständig möglich, wird der verbleibende Verlust ins Vorjahr zurück- bzw. in die Folgejahre vorgetragen.
Für die EÜR gibt es ein amtliches Formular, die Anlage EÜR.
Seit 2018 muss jeder Selbstständige das Formular benutzen und seine Steuererklärung elektronisch einreichen.
Das Formular ist aber trotzdem nur eine Art Hilfsmittel, mit dem Du Deinen Gewinn oder Verlust berechnest. Das Ergebnis gehört wieder in ein anderes Formular:
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In die Anlage G, wenn Du gewerbliche Einkünfte hast,
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in die Anlage S bei freiberuflicher Tätigkeit.
Bist Du mit deiner studentischen Nebentätigkeit steuerlich nur ein Kleinunternehmer?
Die Kleinunternehmer-Regelung betrifft den Bereich Umsatzsteuer.
Voraussetzungen
Du bist im laufenden Jahr Kleinunternehmer, wenn
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Dein Vorjahresumsatz nicht höher als 22.000 Euro war und
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Dein Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 60.000 Euro ist (laut Prognose zu Jahresbeginn).
Im Jahr der Existenzgründung gibt es keinen Vorjahresumsatz. Die 22.000-Euro-Grenze bezieht sich daher ausnahmsweise auf das Jahr der Betriebseröffnung. Da die Einnahmen im ersten Jahr noch nicht endgültig feststehen, tritt an die Stelle des tatsächlichen Umsatzes eine Schätzung. Wurde der Betrieb nicht bereits im Januar eröffnet, ist der geschätzte Umsatz auf ein Jahr hochzurechnen: geschätzter Jahresumsatz geteilt durch die Zahl der Tätigkeitsmonate multipliziert mit 12.
Sobald Du in einem Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten hast, bist Du ab dem folgenden Jahr nicht mehr Kleinunternehmer. Diese Grenze solltest Du bei jedem Jahreswechsel selbst überprüfen, denn das Finanzamt wird Dir nicht mitteilen, dass Du ab irgendeinem Zeitpunkt X die normalen Umsatzsteuerregeln anwenden musst. Falls Dein Umsatz in einem späteren Jahr wieder unter der Umsatzgrenze von 22.000 Euro bleibt, zählst Du ab dem darauffolgenden Jahr erneut zu den Kleinunternehmern.
Spezialregeln für Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer profitierst Du von Vereinfachungen bei der Umsatzsteuer. Das musst Du beachten:
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Du darfst in Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
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Du kannst keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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Du musst nur eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, aber keine Voranmeldung. In der Jahreserklärung ist der Jahresumsatz anzugeben.
Vorsicht bei vorgedruckten Quittungsblöcken: Achte darauf, dass Du auf jeden Fall die vorgedruckte Angabe inkl. 19 % oder 7 % MWSt durchstreichst! Wenn Du das vergisst, musst Du wegen eines unberechtigten Steuerausweises den Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt aus eigener Tasche zahlen.
Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung
Als Kleinunternehmer hast Du den Nachteil, dass Du keine Vorsteuer geltend machen darfst. Du kannst auch auf die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichten und Dich für die normale Umsatzbesteuerung entscheiden, wenn Deine Umsätze grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
Das ist die sogenannte Option zur Regelbesteuerung. Am besten teilst Du dem Finanzamt Deinen Wechsel zur Regelbesteuerung vorab schriftlich mit. Ein Wechsel ist jeweils nur mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres möglich.
Steuerliche Folgen bei der Option zur Umsatzsteuer:
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Deine Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer.
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Du bist berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.
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Du musst Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben.
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Du kannst Deine Option frühestens nach fünf Jahren widerrufen. So lange kannst Du nicht zur Kleinunternehmer-Regelung zurückkehren – egal wie hoch oder niedrig Umsatz bzw. Gewinn sind.
Wo gehören die Studienkosten in der Steuererklärung hin?
Deine Kosten für Dein Studium gehören entweder zu den Sonderausgaben oder zu den Werbungskosten (was wann gilt, haben wir → hier erklärt).
Werbungskosten sind allerdings eine Rubrik für Angestellte, das Feld dafür ist in der Anlage N (darin werden Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit deklariert). Als (nebenberuflich) Selbstständiger hast Du mit diesem Formular nichts zu tun. Stattdessen trägst Du Deine Studienkosten bei den Betriebsausgaben ein, die Du in Deiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzählst.
Was gehört zu den Studienkosten?
Abziehbar – entweder als Sonderausgaben oder als Betriebsausgaben – sind im Rahmen eines Studiums zum Beispiel die Kosten für die Fahrt von Deiner Wohnung zur Uni oder Hochschule, Studienliteratur und Fachbücher aus Deinem Fachbereich sowie unter bestimmten Umständen sogar die Miete für Dein Zimmer in einer WG oder einem Studentenwohnheim.
Wichtig: Du musst dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass Du dieses Geld tatsächlich ausgegeben hast. Hebe also jeden Beleg und jede Quittung auf.
Wenn Dir keine Kosten entstanden sind, kannst Du nichts in der Steuererklärung angeben.
Beispiel: Lara wird von ihrem Vater zu einem Wochenendseminar gefahren. Ihr entstehen dabei keine Kosten. Konsequenz: Sie kann für diese Fahrt keine Werbungskosten / Betriebsausgaben absetzen.