Steuern bei Studenten mit 520-Euro-Job (Minijob)
Bei einem Minijob darf der Arbeitslohn regelmäßig nur maximal 520 Euro pro Monat betragen.

Steuern bei Studenten mit 520-Euro-Job (Minijob)

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Ein 520-Euro-Job (auch Minijob oder früher 450 Euro Job genannt, offiziell: geringfügig entlohnte Beschäftigung) ist manchmal eine interessante Möglichkeit, abseits einer klassischen Beschäftigung als Werkstudent, sich etwas dazuzuverdienen, ohne davon Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Was es dabei zu beachten gibt, erfährst Du hier.

Ein 520-Euro-Job (auch Minijob oder früher 450 Euro Job genannt, offiziell: geringfügig entlohnte Beschäftigung) ist manchmal eine interessante Möglichkeit, abseits einer klassischen Beschäftigung als Werkstudent, sich etwas dazuzuverdienen, ohne davon Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Wie der Name »Minijob« schon sagt, darf der Arbeitslohn bei dieser Form der Beschäftigung regelmäßig nur maximal 520 Euro pro Monat betragen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze spielen dagegen beim Minijob keine Rolle – eigentlich.

Denn auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn von zurzeit (ab 1.10.2022) 12 Euro pro Stunde. Bei einem Stundenlohn von 12 Euro ergibt sich demnach rechnerisch eine maximale Arbeitszeit von 43,33 Stunden im Monat, damit die Verdienstgrenze von 520 Euro im Monat nicht überschritten wird.

 

Inhalt

 

Vorsicht bei BAföG-Bezug und Minijob

Wenn Du als Student BAföG bekommst, erkundige Dich bitte, wie viel Du als Minijobber in Deinem Fall anrechnungsfrei dazuverdienen darfst! Wird die maßgebende Verdienstgrenze nämlich überschritten, mindert der übersteigende Betrag die BAföG-Leistung.

Grundsätzlich sind derzeit in einem Jahr bis zu 5.400 Euro Bruttoverdienst erlaubt, das entspricht 450 Euro pro Monat.

Ab dem Wintersemester 2022/23 steigt diese Grenze auf 6.250 Euro, das entspricht jetzt 520 Euro monatlich. Für verheiratete Studenten und Studenten mit Kind gelten etwas höhere Freibeträge. Maßgebender Zeitraum ist der Bewilligungszeitraum, der mit dem Monat der Antragstellung beginnt und in der Regel zwölf Monate dauert. Auf Antrag kann noch ein höheres Einkommen anrechnungsfrei bleiben, wenn Du z. B. Semestergebühren zahlen musst.

So zahlst Du bei einem Minijob Steuern

Auch der Lohn aus einem 520-Euro-Job muss versteuert werden – nur merkt man das als Mini-Jobber normalerweise gar nicht. Denn der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale für Dich an den Staat. Es geht aber auch anders. Insgesamt gibt es drei Möglichkeiten, wie der Lohn aus einem 520-Euro-Job versteuert werden kann:

  • Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 % oder

  • Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 20 % oder

  • das übliche Steuerabzugsverfahren über die elektronische Lohnsteuerkarte.

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 %

Das ist der Normalfall und für alle Beteiligten besonders günstig: Der Arbeitgeber zahlt eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % des Arbeitslohns. Damit ist die Steuer abgegolten und das Thema erledigt. Der Arbeitslohn aus dem 520-Euro-Job bleibt dann für Dich komplett steuerfrei.

In Deiner Steuererklärung taucht der 520-Euro-Job also gar nicht auf. Das heißt, wenn Du nur diesen Job hast, brauchst Du eigentlich keine Steuererklärung abzugeben.

Aber halt: Du willst ja mit den Kosten für Dein Studium in den kommenden Jahren Steuern sparen – erinnerst Du Dich an die Verlustfeststellung und den Verlustvortrag...? Falls nicht: →  Hier kannst Du den Bereich noch einmal nachlesen.

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 20 %

Zahlt der Arbeitgeber für Deinen Minijob ausnahmsweise keinen Pauschalbeitrag an die Rentenversicherung, weil zum Beispiel wegen der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungsverhältnissen normale Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, darf er den Arbeitslohn aus dem 520-Euro-Job nicht (wie eben erklärt) mit 2 % pauschal versteuern. Es besteht aber die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 20 %.

Da das eher die Ausnahme ist, gehen wir hier nicht näher darauf ein, so viel sei aber gesagt:

Für Dich als Arbeitnehmer hat die Pauschalversteuerung mit 20 % die gleichen Konsequenzen wie die Pauschalversteuerung mit 2 %: Der Arbeitslohn bleibt für Dich steuerfrei, in Deiner Steuererklärung taucht der 520-Euro-Job nicht auf. Das heißt, wenn Du nur diesen Job hast, brauchst Du eigentlich keine Steuererklärung abzugeben.

Aber halt: Du willst ja mit den Kosten für Dein Studium in den kommenden Jahren Steuern sparen – erinnerst Du Dich an die Verlustfeststellung und den Verlustvortrag...? Falls nicht: →  Hier kannst Du den Bereich noch einmal nachlesen.

Normale Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte

Wird der Arbeitslohn aus einem 520-Euro-Job weder mit 2 % noch mit 20 % pauschal versteuert, muss der Arbeitgeber ihn ganz normal über die elektronische Lohnsteuerkarte versteuern. Er behält dann die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dabei wesentlich von Deiner Steuerklasse ab, außerdem ist Kirchensteuer fällig, falls Du Kirchenmitglied bist. Ein Kirchenaustritt ist übrigens nur einer unserer zahlreichen Steuertipps, um Steuern zu sparen. Für Kirchenmitglieder werden nämlich automatisch 8-9% der Lohnsteuer als Kirchensteuer einbehalten.

Wenn Du keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hast, aber mehrere Minijobs, dann wird trotzdem für einen 520-Euro-Job Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einbehalten. Und das, obwohl häufig letztlich gar keine Lohnsteuer anfällt! Die zu viel bezahlte Steuer bekommst Du nach Ablauf des Jahres zurück, wenn Du eine Steuererklärung abgibst.

Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung

Wird dein 520-Euro-Job über elektronische Lohnsteuerkarte versteuert, zählt der Verdienst daraus zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und muss deshalb in der Anlage N Deiner Steuererklärung angegeben werden.

Kosten, die Dir im Zusammenhang mit dem Minijob entstanden sind, machst Du in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das können zum Beispiel Fahrtkosten sein oder die Kosten für Arbeitskleidung. Wenn Du nur geringe Kosten hattest, bekommst Du auf jeden Fall den Werbungskosten-Pauschbetrag (wird auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt) von zurzeit 1.200 Euro. Höhere Kosten musst Du mit Quittungen nachweisen.

Manchmal kann im Minijob die Versteuerung nach Lohnsteuerkarte günstiger sein!

Die folgenden Erklärungen sind nicht nur für Dich, sondern vor allem auch für Deine Eltern interessant.

Die Versteuerung über elektronische Lohnsteuerkarte kann ausnahmsweise günstiger sein, wenn Angehörige (z. B. die Eltern) Unterhaltszahlungen an den Minijobber (z. B. Dich) als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn der maximal abzugsfähige Unterhalts-Höchstbetrag wird gekürzt, soweit der Minijobber eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr bzw. 52 Euro im Monat hat. Einkünfte und Bezüge sind für das Finanzamt zwei verschiedene Sachen – die Unterscheidung ist für Deine Eltern wichtig, und Du selbst solltest sie auch mal gelesen haben:

  • Unter Einkünften versteht man die steuerpflichtigen Einnahmen nach Abzug der damit zusammenhängenden Werbungskosten. Hat ein Minijobber den Arbeitslohn über elektronische Lohnsteuerkarte versteuert, gehört dazu der Bruttoarbeitslohn nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.200 Euro bzw. nach Abzug höherer nachgewiesener Werbungskosten.

  • Pauschal versteuerter Arbeitslohn dagegen gehört zu den Bezügen. Hier wird kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag (oder höhere Werbungskosten) abgezogen. Nur die Bezüge insgesamt werden um eine Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro vermindert.

Ein weiterer Punkt, der Dich und Deine Eltern betrifft, hängt mit der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen: Wenn Du einen Minijob hast und in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei bei Deinen Eltern mitversichert ist, kann eine Versteuerung des Arbeitslohns über elektronische Lohnsteuerkarte günstiger sein: In der gesetzlichen Familienversicherung beträgt das zulässige Gesamteinkommen für Minijobber 520 Euro monatlich. Wird daneben noch weiteres anrechenbares Einkommen (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung) bezogen, kann von Vorteil sein, dass bei normal versteuertem Arbeitslohn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 Euro oder höhere Werbungskosten Dein Gesamteinkommen mindern. Bei pauschal versteuertem Arbeitslohn dagegen können Werbungskosten nicht abgezogen werden.

Rechnen – und dann mit dem Arbeitgeber sprechen

Falls für Dich die normale Versteuerung deines Minijobs mit elektronischer Lohnsteuerkarte ausnahmsweise günstiger ist als die verbreitete Pauschalversteuerung, solltest Du Deinen Arbeitgeber bitten, dies nachträglich zu ändern. Das ist möglich! Der Arbeitgeber kann für das gesamte abgelaufene Jahr nachträglich von der Pauschal- zur Normalversteuerung wechseln. Das ist noch so lange möglich, bis er für das betreffende Jahr die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat.

Nicht erlaubt aber ist es aber, während des Jahres zu wechseln, um die Vorteile beider Besteuerungsarten auszunutzen.

Die Steuererklärung lohnt sich auch für Studenten!

Für Studenten haben wir →  hier eine kostenlose Sonder-Ausgabe unserer Steuererklärungs-Software zusammengestellt – darin findest Du genau die Formulare, die Du abgeben musst. Nicht mehr und nicht weniger. Ganz einfach und übersichtlich am Bildschirm auszufüllen.

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