Ausbildungs- & Fortbildungskosten in der Steuererklärung
Welche Fortbildungskosten werden steuerlich anerkannt?

Ausbildungs- & Fortbildungskosten in der Steuererklärung

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Wie hoch die Beteiligung des Finanzamts an den Kosten für eine Bildungsmaßnahme ausfällt, hängt davon ab, ob es die Maßnahme als Ausbildung oder als Fortbildung einordnet. Auf die Einordnung hast Du leider keinen Einfluss.

So unterscheidet die Finanzverwaltung:

  • Unter einer Fortbildung versteht sie jede beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Dazu gehören zum Beispiel eine Umschulung, ein Zweitstudium oder innerbetriebliche Fortbildungen.

  • Als Berufsausbildung gelten der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, die erste Berufsausbildung und das Erststudium.

  • Zur privaten Weiterbildung gehören allgemeine Sprach- oder Computerkurse, Volkshochschulkurse oder Fortbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf. Diese privat veranlassten Weiterbildungskosten werden steuerlich gar nicht berücksichtigt.

Die Kosten einer Fortbildung gehören zu den Werbungskosten und dürfen in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Jeder in eine solche Bildungsmaßnahme investierte Euro spart also Steuern: Für die Steuererklärung stellst Du alle abziehbaren Fortbildungskosten in einer Übersicht zusammen (welche das sind, erklären wir gleich!) und ermittelst die Summe. Die Aufstellung gibst Du zusammen mit der Steuererklärung ab. Den Gesamtbetrag trägst Du in die Zeile Fortbildungskosten der Anlage N des Jahres ein, in dem die Fortbildungskosten angefallen sind. Das kann auch nach Abschluss der Fortbildung sein, z. B. bei Zinsen für ein Fortbildungsdarlehen.

Die Kosten für eine Berufsausbildung sind bis zu einer Höhe von jährlich 6.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig. Alles was über 6.000 Euro hinausgeht, hat steuerlich keine Bedeutung mehr.

Im folgenden Text wird es ausschließlich um Fortbildungskosten gehen und was Du in diesem Zusammenhang alles bei den Werbungskosten eintragen darfst.

 

Inhalt

 

Von der Steuer abziehbare Fortbildungskosten

Reisekosten

Ein wichtiger Kostenfaktor bei der Fortbildung sind die Reisekosten. In welcher Höhe sie abziehbar sind, hängt davon ab, ob die Fortbildung als berufliche Auswärtstätigkeit anerkannt wird: Dann ist der Werbungskostenabzug besonders hoch. Konkret heißt das: Fahrtkosten sind höher abziehbar als sonst; Verpflegungskosten und Reisenebenkosten sind sogar überhaupt nur bei einer Auswärtstätigkeit abziehbar.

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn

  • sich die Fortbildungsstätte (z. B. die Berufsschule oder eine Hochschule) liegt außerhalb Deiner normalen (regelmäßigen) Arbeitsstätte befindet;

  • die Fortbildung mit Deiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit überhaupt nichts zu tun hat (z. B. Umschulung);

  • der Schwerpunkt der Fortbildungsmaßnahme sich in Deiner Wohnung befindet (z. B. Fernstudium, Selbststudium) und Du außerhäusliche Kurse bzw. Seminare besuchst.

In den eben genannten Fällen kannst Du Deine Fahrten zwischen Wohnung bzw. Arbeitsplatz und Fortbildungsort in folgender Höhe steuerlich absetzen:

Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, kann als Werbungskosten die tatsächlichen Kosten ansetzen.

Fährst Du mit dem eigenen (!) Pkw, ist der tatsächliche Kilometer-Kostensatz abziehbar. Dieser ermittelt sich aus den Gesamtkosten des Fahrzeugs bezogen auf die gesamte Fahrleistung. Wenn Dir der Aufwand für die Ermittlung des tatsächlichen Kilometer-Kostensatzes zu groß ist, kannst Du statt der tatsächlichen Fahrtkosten auch die Reisekostenpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer geltend machen, also für Hin- und Rückweg.

Wichtig: Die Reisekostenpauschale gibt es nur, wenn Du die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw tatsächlich selbst getragen hast. Dagegen darf die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig angesetzt werden.

Absolvierst Du eine Fortbildung außerhalb Deiner normalen (regelmäßigen) Arbeitsstätte oder schwerpunktmäßig in Deiner Wohnung, kannst Du beim Besuch von auswärtigen Kursen oder Seminaren den sogenannten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Den gibt es dafür, dass Du nicht zuhause essen kannst, sondern Dich auswärtig verpflegen musst – was in der Regel teurer ist als der Gang an den eigenen Kühlschrank.

Allerdings sind dabei nicht die tatsächlichen Kosten abziehbar, sondern nur gesetzlich festgelegte Pauschalen. Deren Höhe hängt davon ab, wie lange Du von Deiner Wohnung und Deiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend bist. So hoch sind bis einschließlich 2019 die Verpflegungspauschbeträge:

  • 28 Euro pro Kalendertag mit Abwesenheit von 24 Stunden von der Wohnung.

  • 14 Euro sowohl für den Anreisetag als auch den Abreisetag, wenn an diesen Tagen, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag auswärts übernachtet wird.

  • 14 Euro pro Kalendertag mit Abwesenheit von mehr als 8 bis unter 24 Stunden von der Wohnung, wenn auswärts nicht übernachtet wird.

Bei mehrtägigen Fortbildungsveranstaltungen bzw. -reisen können die erforderlichen Übernachtungskosten komplett und in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Sie müssen jedoch einzeln durch Belege nachgewiesen werden. Vorsicht: Abziehbar sind nur die reinen Übernachtungskosten, denn die Kosten des Frühstücks sind mit der Verpflegungspauschale abgegolten.

Ebenfalls abziehbar sind die sogenannten Reisenebenkosten. Das sind alle reisebedingten Aufwendungen, die nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten zugeordnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Parkplatzkosten oder Mautgebühren. Es sind die tatsächlich entstandenen Kosten abziehbar.

Unfallkosten

Wenn Du auf dem Weg zwischen Deiner Wohnung und der Fortbildungsstätte einen Unfall hast, dann kannst Du die Schadenskosten ebenfalls zu den Werbungskosten dazurechnen. Das gilt auch, wenn Du während der Fortbildungsveranstaltung am Unterrichtsort parkst und dabei Dein Auto / Motorrad / Fahrrad beschädigt oder gestohlen wird.

Arbeitsmittel

Alle Aufwendungen für Arbeitsmittel, die Du im Zusammenhang mit Deiner Fortbildung brauchst, sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für

  • Computer bzw. Laptop mit Zubehör;

  • Studienliteratur und Fachbücher;

  • Büromaterialien wie z. B. Ordner, Karteikästen, Mappen, Schreib- und Zeichengeräte, Papier etc.;

  • Schreibtisch mit Stuhl, Computertisch, Bücherregal etc.

Arbeitszimmer

Kosten für ein Arbeitszimmer wirst Du leider nur in den allerwenigsten Fällen als Werbungskosten angeben dürfen. Denn wenn Du Dich abends und am Wochenende berufsbegleitend fortbildest, bildet das Arbeitszimmer weder den Mittelpunkt Deiner Berufstätigkeit noch ist es der einzige Arbeitsplatz, der Dir zur Verfügung steht. Die einzige Chance für einen Kostenabzug wäre deshalb ein außerhäusliches Arbeitszimmer.

Bildest Du Dich während einer Arbeitslosigkeit oder der Elternzeit fort, ist das Arbeitszimmer nur insoweit absetzbar, wie es bei der angestrebten beruflichen Tätigkeit der Fall wäre. Das bedeutet:

  • Wirst Du Deine künftige Tätigkeit an einem Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers verrichten, sind die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht absetzbar. Deshalb sollen sie es auch nicht während der Arbeitslosigkeit sein.

  • Wirst Du Deine künftige Tätigkeit zum größten Teil vom häuslichen Arbeitszimmer aus erledigen und wird das Arbeitszimmer daher der Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit sein, kannst Du die Arbeitszimmerkosten auch während der Arbeitslosigkeit geltend machen.

  • Steht Dir für Deine künftige Berufstätigkeit beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung, sodass Du diese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausführen musst, kannst Du die Kosten dafür bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung angeben.

Hinweis: Zum Thema Arbeitszimmer gibt es zahlreiche Verfahren vor den Finanzgerichten. Über die Entscheidungen berichten wir auf steuertipps.de – am besten schaut Ihr ab und zu dort vorbei!

Teilnahmegebühren einer Fortbildung

Kosten für die Teilnahme an einer Fortbildung kannst Du immer komplett bei den Werbungskosten angeben, zum Beispiel Kurs-, Lehrgangs-, Studien- oder Prüfungsgebühren.

Finanzierungskosten für ein Bildungsdarlehen

Fortbildungen können ganz schön ins Geld gehen. Wenn Du zur Finanzierung der Fortbildung ein Darlehen aufnehmen musstest, sind die Zinsen dafür im jeweiligen Zahlungsjahr als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn die Zinsen erst nach Abschluss der Fortbildung gezahlt werden!

Natürlich sind auch die Fortbildungskosten (also Seminarkosten, Teilnahmegebühren usw.), die Du mithilfe des Darlehens finanziert, im jeweiligen Zahlungsjahr steuerlich abziehbar.

Die Rückzahlung des Darlehens selbst (Tilgung) darfst Du allerdings nicht abziehen. Das gilt auch für die Raten zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens.

Wenn der Arbeitgeber einen Teil der Kosten übernimmt (oder alles bezahlt)

Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten eine kostenlose Fortbildung anbietet, wendet er ihnen damit einen sogenannten geldwerten Vorteil zu. Geldwerte Vorteile müssen normalerweise versteuert werden (typisches Beispiel: Firmenwagen) – bei einer Fortbildung gilt aber: Der finanzielle Vorteil, den Du aufgrund der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hast, ist steuerfrei, wenn die Teilnahme an der Fortbildung vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Diese Voraussetzung gilt schon dann als erfüllt, wenn die Teilnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

Kosten, die der Arbeitgeber trägt, kannst Du natürlich nicht von Deiner Steuer abziehen – ohne eigene Kosten gibt es keinen Werbungskostenabzug. Aufwendungen, die Dir im Rahmen einer solchen Fortbildung selbst entstehen, zum Beispiel Fahrtkosten, darfst Du aber in der Steuererklärung bei den Werbungskosten eintragen.

Bezahlst Du die Fortbildung zunächst selbst und bekommst die Kosten später vom Arbeitgeber ersetzt, dann handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Je nachdem, welche Kosten ersetzt werden, musst Du den finanziellen Vorteil versteuern oder nicht:

  • Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten darf der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen. Aufwendungen, die nicht von dieser Reisekostenerstattung gedeckt sind, gibst Du bei Deinen Werbungskosten an.

  • Ersetzt der Arbeitgeber andere Kosten, zum Beispiel Kursgebühren, handelt es sich bei den Erstattungsleistungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der auf Deiner Lohnsteuerbescheinigung eingetragen wird. In diesem Fall gilt: Du darfst Deine Fortbildungskosten in der Steuererklärung in voller Höhe bei den Werbungskosten angeben.

Wenn die Eltern sich an den Kosten beteiligen

Wenn die Eltern Deine Fortbildung bezahlen, dann werden die Kosten trotzdem Dir zugerechnet – und Du darfst sie auch in der Steuererklärung angeben. Man spricht hier von einem abgekürzten Zahlungsweg, wenn ein Unterhaltspflichtiger (also hier Deine Eltern) solche Kosten ohne Umweg über den Unterhaltsberechtigten (=Du) direkt bezahlt. Das bedeutet konkret:

  • Schenken Eltern ihrem Kind Geld, damit es seine Fortbildungskosten finanzieren kann, sind diese Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten in der Steuererklärung des Nachwuchses ansetzbar.

  • Das Gleiche gilt für Arbeitsmittel wie PC, Drucker, Schreibtisch oder Ähnliches, die die Eltern ihrem Nachwuchs schenken. Das Kind darf den Betrag steuerlich geltend machen, den der Schenker bei beruflicher Nutzung hätte ansetzen können. Wie das geht, haben wir oben bei den Arbeitsmitteln erklärt. Wichtig ist nur, dass die Rechnung auf den Namen des Kindes läuft. Ist die Rechnung oder der Vertrag dagegen auf den Vater oder die Mutter ausgestellt, könnte es passieren, dass das Finanzamt den entsprechenden Betrag nicht mehr dem Kind, sondern den Eltern zurechnet. Damit könnte das Kind die Fortbildungskosten nicht mehr in der eigenen Steuererklärung geltend machen.

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