der Unterschied zwischen privaten und betrieblichen Risiken, Berufsunfähigkeitsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Reisegepäckversicherung, Unfallversicherung, Kranken(zusatz)versicherung, wenn der Arbeitgeber Kosten übernimmt usw.
Es gibt verschiedene Arten von Risiken
Für die Steuererklärung musst Du zwischen Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken, und Versicherungen, die private Risiken abdecken, unterscheiden. Je nach dem, in welche Kategorie eine Versicherung fällt, können die Beiträge als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzbar sein:
berufliches Risiko = Werbungskosten |
privates Risiko = Sonderausgaben |
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Manche Versicherungen decken sowohl berufliche als auch private Risiken ab, zum Beispiel könnte der Arbeitsrechtsschutz in einer größeren
Rechtsschutzversicherung enthalten sein. Die Kosten werden in der Steuererklärung dann auf Werbungskosten und Sonderausgaben aufgeteilt.
Wir beschreiben im Folgenden kurz die Möglichkeiten, wie Du die in der Tabelle genannten Versicherungen zum Steuern sparen nutzen kannst. Am Ende des Beitrags gibt es noch ein Sammelsurium an weiteren, mehr oder weniger verbreiteten Versicherung (z. B. Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln, Reisegepäckversicherung).
Unfallversicherung
Werden mit der Unfallversicherung ausschließlich berufliche Unfälle versichert, sind die Versicherungsbeiträge in voller Höhe Werbungskosten. Berufliche Unfälle sind z. B. Unfälle im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit.
Bei Unfallversicherungen, die sowohl berufliche als auch private Unfälle abdecken, gilt das oben gesagte zur Aufteilung auf Werbungskosten und Sonderausgaben: Der Anteil, der auf die Absicherung gegen berufliche Unfälle entfällt, ist als Werbungskosten abziehbar. Den Anteil, der auf die Versicherung von privaten Unfällen entfällt, setzt Ihr bei den Sonderausgaben ab.
Mit welchem Anteil am Gesamtbeitrag die beruflichen Risiken versichert sind, kann Dir Deine Versicherung bescheinigen. Diese Bescheinigung legst Du dem Finanzamt zusammen mit der Steuererklärung vor.
Falls Du keine Bescheinigung der Versicherung vorlegen kannst, erkennt das Finanzamt die Versicherungsbeiträge auch ohne Nachweis an: Vom Versicherungsbeitrag für Deine Unfallversicherung kannst Du dann pauschal jeweils die Hälfte bei den Werbungskosten und den Sonderausgaben eintragen.
Rechtsschutzversicherung
Insbesondere Familien-Rechtsschutzversicherungen bieten neben der Absicherung privater Risiken auch die Abdeckung beruflicher Risiken an (also Arbeitsrechtsschutz). In diesen Fällen muss der Versicherungsbeitrag aufgeteilt werden – allerdings mit einem ungünstigeren Ergebnis als bei der Unfallversicherung:
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der Beitrag für den Arbeitsrechtsschutz gehört zu den Werbungskosten,
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der Beitragsanteil, der auf die Absicherung privater Risiken entfällt, darf in der Steuererklärung nicht angegeben werden, reduziert also nicht Deine Steuern.
Wie hoch der Prämienanteil für den Arbeitsrechtsschutz ist, weist Du dem Finanzamt durch eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft nach. Ohne Nachweis darfst Du keine Kosten machen – es gibt hier keine Regelung mit Pauschalen, so wie es oben bei der Unfallversicherung der Fall ist.
Nicht in der Steuererklärung angegeben werden dürfen außerdem
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Beiträge zu einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung;
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Beiträge zum Straf- und Steuerrechtsschutz.
Berufshaftpflichtversicherung
Es gibt Berufe, bei denen man eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen muss, z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt. Ohne Berufshaftpflichtversicherung darf man diese Berufe nicht ausüben. Daher ist auch klar: Die Ausgaben für diese Versicherung sind zu 100 % beruflich bedingt – und daher bei angestellten Rechtsanwälten und Steuerberatern auch zu 100 % als Werbungskosten absetzbar. (Bei selbstständigen Rechtsanwälten und Steuerberatern handelt es sich um sogenannte Betriebsausgaben. Das Ergebnis – die volle steuerliche Anerkennung – ist das gleiche.)
Diensthaftpflichtversicherung
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet (z. B. Lehrer, Beamte) kann eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen, die berufliche Haftungsrisiken abdeckt. Wird diese Versicherung separat zu einer Privathaftpflichtversicherung mit einem eigenen Versicherungsvertrag abgeschlossen, gehören die Beiträge in voller Höhe zu den Werbungskosten.
Beinhaltet eine Haftpflichtversicherung die Absicherung privater und beruflicher Risiken, muss der Beitrag aufgeteilt werden:
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der Beitrag für die Absicherung beruflicher Risiken gehört zu den Werbungskosten,
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der Beitragsanteil, der auf die Absicherung privater Risiken entfällt, wird bei den Sonderausgaben eingetragen.
Für die Aufteilung brauchst Du auch hier einen Nachweis der Versicherung darüber, wie hoch der jeweilige Anteil ist. Ohne diesen Nachweis kannst Du Deine Versicherungsbeiträge steuerlich nicht geltend machen.
gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Sonderausgaben: Den auf der Lohnsteuerbescheinigung als Arbeitnehmerbeitrag eingetragenen Betrag schreibst Du in Deine Steuererklärung.
private Kranken- und Pflegeversicherungen
Im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar sind
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die Beiträge für eine Basis-Krankenversicherung und
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die Beiträge für die gesetzliche Pflege-Pflichtversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
Die Basisabsicherung der privaten Krankenversicherung entspricht mehr oder weniger dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge für eine darüber hinausgehende Versorgung sind erst einmal nicht begünstigt. Das sind vor allem
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Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus;
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Beiträge und Beitragsanteile, die der Finanzierung des Krankengeldes dienen;
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Beiträge für zusätzlich abgeschlossene private Pflegeversicherungen,
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Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankengeldversicherungen,
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Auslandskrankenversicherungen (Reisekrankenversicherungen) und
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Kurkostenversicherungen.
Aber: Durch die Hintertür kannst Du auch diese Beiträge eventuell zum Steuer sparen nutzen. Denn sie sind als sogenannte weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Sie wirken sich aber nicht immer steuermindernd aus.
Beiträge zu diesen Wahlleistungen und Zusatzversicherungen trägst Du in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 30 (gesetzliche Krankenversicherung) oder Zeile 35 / 36 (private Versicherung) ein.
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sonderausgaben.
Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtprämie gibst Du komplett bei den Sonderausgaben an. Eine Ausnahme gilt nur für den auf dienstliche Fahrten bei Auswärtstätigkeit: Der Prämienanteil, der hierauf entfällt, geht in den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz bei Dienstreisen ein oder ist mit der Reisekostenpauschale abgegolten – und darf daher nicht in Deiner Steuererklärung auftauchen.
Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen (mit und ohne Kapitalwahlrecht)
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen sind eigentlich auch Sonderausgaben – eigentlich
deshalb, weil das nur noch für Altverträge gilt, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Das heißt: Bis spätestens 31.12.2004 muss die Laufzeit des Vertrages begonnen haben und mindestens ein Versicherungsbeitrag eingezahlt worden sein. Das trifft bei Dir vermutlich nicht zu, daher gehen wir an dieser Stelle nicht näher auf die Abzugsmöglichkeiten ein.
Sonstige Versicherungen
Man kann sich gegen fast alles versichern – und manche Beiträge dieser weiteren unzähligen Versicherungen sind Werbungskosten: Das ist dann der Fall, wenn sich die Versicherung auf Gegenstände bezieht, mit deren Hilfe Du steuerpflichtige Einnahmen erzielst. Anders ausgedrückt: Wenn Sachen versichert sind, die Du für den Beruf brauchst, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Du die Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angeben darfst. Dazu gehören zum Beispiel:
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Beiträge zu einer Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung von Arbeitsmitteln;
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Beiträge zu einer Reisegepäckversicherung, die auf das Risiko bei Auswärtstätigkeiten beschränkt ist;
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die anteilig auf ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer entfallenden Beiträge zu Hausrat- und Gebäudeversicherungen.