Steuern sparen schon bei der Wohnungssuche, an zwei Orten leben, Neuanfang am Arbeitsort, Umzugskosten, Maklerkosten, Wohnungseinrichtung usw.
An zwei Orten leben
Wenn Dein Arbeitsplatz so weit von zu Hause entfernt liegt, dass eine tägliche Heimfahrt nicht möglich ist, und Du deshalb am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nimmst, dann geht das ganz schön ins Geld. Zum Glück senken die Kosten einer doppelten Haushaltsführung wenigstens die Steuerlast – Werbungskosten heißt das Zauberwort.
Abziehbare Werbungskosten sind
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Fahrtkosten
(wöchentliche) Heimfahrten zur Familie, Fahrten von der Zweitwohnung zum Arbeitsplatz, Telefonkosten statt Heimfahrt, Besuch von Partner und Familie am Beschäftigungsort usw. -
Verpflegungskosten
wie viel darf man absetzen, Auswirkungen von Heimfahrten auf die Absetzbarkeit, Wechsel des Beschäftigungsorts usw. -
Kosten für die Zweitwohnung
Miete, Maklerprovision, Zweitwohnungsteuer, Möbel kaufen, GEZ, Übernachtung im Hotel usw. -
Umzugskosten
Anlass für den Umzug, Reisekosten bei Wohnungsbesichtigungen, Umzugsunternehmen und private Umzugshelfer usw.
Zu diesem Thema haben wir einen eigenen ausführlichen Beitrag geschrieben, den Du → hier findest.
Komplett-Umzug
an den Arbeitsort
Wenn Du nicht am Wochenende nach Hause fährst, sondern Deinen Lebensmittelpunkt komplett an den Arbeitsort verlagerst, dann gelten andere Regeln – Du kannst dann zum Beispiel keine Heimfahrten als Werbungskosten geltend machen. Der Umzug selbst führt aber trotzdem zu Werbungskosten. Voraussetzung: Du ziehst wegen der Arbeit um, und nicht aus privaten Gründen (zum Beispiel zur Freundin, um Dir an deren Wohnort später einen Job zu suchen).
Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn
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Du Deinen Arbeitsplatz wechselst, versetzt wirst oder erstmals eine Stelle antrittst,
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sich Deine Fahrzeit zur Arbeit erheblich verkürzt (um mindestens eine Stunde pro Tag, also 30 Minuten pro Strecke),
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Du durch den Umzug Deinen Arbeitsplatz leichter erreichen kannst,
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der Umzug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt oder
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Du eine doppelte Haushaltsführung beginnst oder beendest (zur Erinnerung: → das ist eine doppelte Haushaltsführung).
Wenn Du gerade feststellst, dass Du diese Voraussetzungen nicht erfüllst, lies bitte → hier weiter.
War Dein Umzug beruflich veranlasst, stellt sich die Frage, welche Aufwendungen Du steuerlich geltend machen kannst. Das sind sie:
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Kosten für den Transport des Umzugsguts
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Reisekosten
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doppelte Mietzahlungen
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Maklergebühren
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Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen
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sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder für Möbelpacker, Renovierungskosten)
Die Einteilung der Umzugskosten in unterschiedliche Schubladen
hat seinen Grund: Denn nur für die sonstigen Umzugskosten
brauchst Du keinen Einzelnachweis der Aufwendungen und kannst stattdessen Pauschalen geltend machen. Die anderen Kosten musst Du dagegen immer im Einzelnen nachweisen. (Es gilt aber auch: Wenn Deine sonstigen Umzugskosten
höher sind als die Pauschale, kannst Du die höheren – nachgewiesenen – Kosten bei den Werbungskosten angeben. Du brauchst dann nicht die niedrigere Pauschale zu nehmen.)
Höhe der Pauschale:
Umzug ab |
Pauschale für Ledige |
Pauschale für Verheiratete |
Erhöhungsbetrag |
1.3.2020 |
820,00 € |
1.639,00 € |
361,00 € |
1.4.2019 |
811,00 € |
1.622,00 € |
357,00 € |
1.3.2018 |
787,00 € |
1.573,00 € |
361,00 € |
Den Erhöhungsbetrag bekommst Du für bestimmte Personen, die mit Dir zusammenleben. Die wichtigsten sind Dein Lebenspartner und Deine Kinder. Der Ehepartner gehört nicht dazu, denn die Pauschale für sonstige Umzugskosten des Ehepartners ist bereits durch die Verdoppelung der Umzugspauschale für Ledige abgegolten.
Falls Du übrigens Kinder hast, die wegen des Umzugs die Schule wechseln müssen und deswegen Nahhilfe-Unterricht brauchen, dann kannst Du auch diese Kosten in einem bestimmten Rahmen bei den Werbungskosten angeben: bei Umzügen ab dem 1.3.2020 maximal 2.066 €, bei Umzügen ab dem 1.4.2019 maximal 2.045 € und bei Umzügen ab dem 1.3.2018 höchstens 1.984 €.
Wenn der Umzug privat veranlasst ist
Sogar mit einem privat veranlassten Umzug lassen sich noch Steuern sparen – bzw. Du bekommt einen Teil der Kosten zurück (das ist jetzt steuer-juristisch spitzfindig, aber es stimmt: während zum Beispiel Werbungskosten vom Einkommen abgezogen werden und dann auf entsprechend weniger Geld Steuern fällig werden, bekommst Du bei der gleich beschriebenen Möglichkeit direkt einen Teil der Steuern zurück, am zu versteuernden Einkommen dagegen ändert sich nichts. Spitzfindig, wissen wir – aber wir wollen ja auch unseren Spaß haben!).
Steuern sparen mit einem privaten Umzug funktioniert nur dann, wenn Du eine Spedition oder ein Umzugsunternehmen dafür in Anspruch genommen hast. Dann gehören die Kosten zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen
, für die es im Mantelbogen der Steuererklärung einen eigenen Bereich gibt.
Dort trägst Du ein, was Du der Spedition bezahlt hast. Du brauchst außerdem eine Rechnung und musst das Geld überwiesen haben – Barzahlung wird leider vom Finanzamt nicht akzeptiert (die Steuersparmöglichkeit haushaltsnahe Dienstleistungen
wurde unter anderem eingeführt, um Schwarzarbeit zu vermeiden, daher der Punkt mit der Rechnung und das Verbot der Barzahlung). Vom eingetragenen Betrag bekommst Du 20 % zurück, maximal 4.000 €.