Steuererklärung für Azubis

Mit einer Steuererklärung kannst Du Dir einen Teil der Kosten für deine Ausbildung zurückholen. Das ist gar nicht so schwierig, wie viele Leute behaupten. Bei Azubis und Berufsanfängern ist die Steuererklärung sogar oft in weniger als einer Stunde erledigt.

Stand: 23 - Auszubildende verdienen in der Regel unterhalb des steuerfreien Grundfreibetrags von aktuell 11.604,– € pro Jahr, sodass keine Lohnsteuer, kein Solidaritätszuschlag und auch keine Kirchensteuer vom Lohn abgezogen wird. Wenn keine Steuern gezahlt werden, stellt sich die Frage, ob Auszubildende überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen. Oft lohnt sich eine freiwillig Abgabe der Steuererklärung in der Regel auch für Auszubildende mit niedrigem Einkommen. Welche Ausbildungskosten Azubis von der Steuer absetzen können und weitere Fragen beantworten wir ausführlich in unserem Beitrag.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

 

Lohnt sich eine Steuererklärung für Auszubildende?

Laut § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen alle in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer und somit auch Auszubildende Steuern bezahlen. Lohnsteuer, Sozialabgaben und ggf. Kirchensteuer werden aber erst dann fällig, wenn die Ausbildungsvergütung über dem Grundfreibetrag liegt. Für das Jahr 2023 wären das beispielsweise 10.908 € zu versteuerndes Einkommen, das Sie als Azubi steuerfrei verdienen dürfen.

Liegt Ihr Ausbildungsgehalt darüber, muss Ihr Arbeitgeber Steuern von Ihrem Lohn abziehen und diese an das für Sie zuständige Wohnsitzfinanzamt abführen. Einen Teil der gezahlten Steuern sowie berufsbedingte Ausgaben können Sie sich allerdings wieder zurückholen, indem Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Zusammenfassend kann man sagen, dass sich eine Steuererklärung für Auszubildende in der Regel erst dann lohnt, wenn von Ihrem Ausbildungsgehalt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt werden.

 

Eine Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Dienstverhältnisses?

Berufsbedingte Ausgaben wie zum Beispiel Fahrtkosten, Berufsbekleidung, Fachliteratur oder Arbeitsmittel können Sie entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen. Entscheidend für die Frage, ob Ausgaben als Werbungskosten oder als Sonderausgaben gelten, ist abhängig davon, ob Sie eine Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Dienstverhältnisses absolvieren. Der Unterschied ist schnell erklärt:

 

  • Ausbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses: Sie bekommen eine Ausbildungsvergütung oder ein Lehrlingsgehalt. Das ist zum Beispiel bei einer klassischen Ausbildung der Fall, bei dem Sie für den theoretischen Teil eine Berufsschule besuchen und den praktischen Teil im Ausbildungsbetrieb erlernen.
  • Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses: Sie machen zum Beispiel eine rein schulische Ausbildung etwa als Logopäde, Ergotherapeut, Physiotherapeut oder Rettungssanitäter und erhalten dementsprechend keine Ausbildungsvergütung oder ein Lehrlingsgehalt.

 

Unterschied zwischen Erst- und Zweitausbildung bei der Steuer

Grundsätzlich können Sie Ausbildungskosten von der Steuer absetzen – unabhängig davon, ob es sich um eine Erstausbildung oder Zweitausbildung handelt. Das Steuerrecht unterscheidet jedoch bei der Frage, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abgesetzt werden können.

 

  • Erstausbildung: Beginnen Sie nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule (z.B. Realschule oder Gymnasium) eine Lehre, eine Ausbildung oder ein Studium, spricht der Fiskus hier von einer Erstausbildung. Verdienen Sie mit Ihrer Erstausbildung Geld und stehen somit in einem Dienstverhältnis, können Sie berufsbedingte Kosten unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Verdienen Sie dagegen mit Ihrer ersten Ausbildung kein Geld, dürfen Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von max. 6.000 € geltend gemacht werden.
  • Zweitausbildung: Wenn Sie bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, tragen Sie Ihre berufsbedingten Kosten in der Steuererklärung in voller Höhe als Werbungskosten ein. Sind Ihre Einnahmen niedriger als Ihre Ausgaben, können Sie zudem auch einen Verlustvortrag geltend machen.

 

Steuerklassen von Auszubildenden während der Ausbildung

Um den Lohnsteuerabzug durchführen zu können, werden Arbeitnehmern Steuerklassen zugewiesen. Haben Sie als Auszubildender zum Beispiel keine Kinder und sind ledig, dann fallen Sie in Steuerklasse 1. Sind Sie als Azubi jedoch verheiratet, befinden Sie sich entweder in Steuerklassen 3, 4 oder 5 – je nachdem, für welche Steuerklassenkombination Sie sich entschieden haben. Für alleinerziehende Auszubildende gilt die Steuerklasse 2.

 

Tipp: Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Steuerklassen finden Sie in unserer Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen

 

 

Was bedeutet Brutto- und Nettogehalt?

Schauen Sie auf Ihre Lohnabrechnung, werden Sie feststellen, dass dort Ihr Bruttolohn und Ihr Nettolohn vermerkt sind. Der Bruttolohn fällt immer höher aus, da es sich hierbei um Ihr Gehalt vor dem Steuerabzug handelt. Der Nettolohn dagegen ist niedriger, da hier bereits alle Steuern, Sozialabgaben etc. abgezogen wurden. Da der Arbeitgeber die auf Ihr Ausbildungsgehalt anfallenden Steuern abziehen und an das Finanzamt abführen muss, bekommen Sie nur Ihr Nettogehalt ausgezahlt.

 

Wie viele Steuern muss man als Azubi zahlen?

Ob und wenn ja wie viele Steuern Sie als Azubi zahlen müssen, hängt in erster Linie davon ab, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über oder unter dem Grundfreibetrag von 11.604 € liegt und ob Sie kirchensteuerpflichtig sind oder nicht.

 

Zahlen Azubis auch Sozialabgaben?

Ja, auch Azubis zahlen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie hoch diese sind, hängt von der Höhe Ihrer Ausbildungsvergütung ab. Je mehr Sie verdienen, desto mehr Abgaben müssen Sie zahlen.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen aber jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden. Nur den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose tragen Sie als Azubi ab dem 23. Lebensjahr komplett selbst.

 

Ihr Nettogehalt einfach selbst ausrechnen

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr Nettogehalt als Azubi ist, können Sie hierfür einfach unseren kostenlosen Brutto-Netto-Rechner nutzen. Nach Eingabe von wenigen Informationen wie z.B. Ihrer Steuerklasse, Ihrem Brutto-Lohn und dem Bundesland, in dem Sie wohnen, berechnet Ihnen unser Lohnsteuerrechner in wenigen Sekunden das Verhältnis zwischen Ihrem Brutto- und Nettogehalt abzüglich aller anfallenden Steuern und Sozialabgaben.

 

So machen Sie als Azubi eine Steuererklärung

Verdienen Sie innerhalb Ihrer Ausbildung mehr als den steuerfreien Grundfreibetrag, dann kann sich die Abgabe einer Steuererklärung auch als Azubi lohnen. Schließlich gibt es eine Menge berufsbedingter Kosten, die Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung entweder in voller Höhe als Werbungskosten oder in Höhe von bis zu 6.000 € als Sonderausgaben geltend machen können.

 

Welche Formulare brauchen Azubis für die Steuererklärung?

Als Azubi benötigen Sie für Ihre Steuererklärung nicht alle Formulare. Wichtig sind jedoch in jedem Fall folgende Anlagen:

 

 

Jede Steuererklärung beginnt mit dem Mantelbogen. Hier tragen Sie unter anderem Ihre persönlichen Daten, Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer und Ihre Bankverbindung ein. Die Anlage N benötigen Sie, um dort alle Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sowie Werbungskosten einzutragen.

Welche Formulare Azubis sonst noch für die Steuererklärung benötigen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. So gibt es beispielsweise noch Formulare für Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen.

 

Tipp: Unser kostenloses Formularpaket enthält alle notwendigen Steuerformulare

 

Steuererklärung als Azubi mit einer Steuersoftware oder App machen

Wenn Sie als Azubi Ihre Steuererklärung mit einer Steuersoftware oder eine SteuerApp erledigen, benötigen Sie kein spezifisches Fachwissen. Zudem erhalten Sie wertvolle Tipps und Tricks, um Steuern zu sparen.

 

Diese Kosten können Azubis absetzen

Auszubildenden entstehen während ihrer Lehrzeit Kosten, die von der Steuer abgesetzt werden können. Beim Thema Werbungskosten und Sonderausgaben muss jedoch zwischen Erst- und Zweitausbildung unterschieden werden:

 

Werbungskosten als Azubi

Werbungskosten können im Rahmen einer Erstausbildung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das ist nur bei der zweiten Ausbildung, dann jedoch in voller Höhe möglich. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören unter anderem Arbeitsmaterial, Arbeitskleidung, Fachliteratur, Fahrtkosten, Schul- oder Hochschulgelder sowie Kosten für eine Unterkunft oder einen Zweitwohnsitz am Ausbildungsort.

Werbungskosten können Sie als Azubi auch dann geltend machen, wenn Sie noch keine Einkünfte erzielen und auch keine Steuern gezahlt haben. Mithilfe eines Verlustvortrags erfolgt die Erstattung Ihrer Werbungskosten, sobald Sie Ihr erstes eigenes Geld verdienen.

 

Sonderausgaben als Azubi

Handelt es sich bei Ihrer Ausbildung um eine Erstausbildung, können Sie keine Werbungskosten geltend machen. Stattdessen ist es jedoch möglich, Sonderausgaben bis zu einer Höhe von max. 6.000 € pro Jahr abzusetzen. Die Kosten können aber nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind. Alle Kosten müssen Sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen können. Belege, Quittungen etc. sollten Sie somit sorgfältig aufbewahren.

 

Welche Pauschalen können für Ausbildungskosten genutzt werden?

Sämtliche Kosten, die im eindeutigen Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung stehen und somit beruflich veranlasst sind, erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an. Für die angefallenen Ausbildungskosten können Sie verschiedene Pauschalen nutzen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn Ihre Werbungskosten geringer als die Pauschale ausfallen. Lagen Ihre tatsächlichen Ausbildungskosten jedoch über der Pauschale, dann können Sie diese in voller Höhe mit entsprechenden Nachweisen in der Steuererklärung angeben. Zu den typischen und abzugsfähigen Ausbildungskosten und Pauschalen für Azubis gehören zum Beispiel:

 

  • Bis zu 0,38 € pro gefahrenen Kilometer: Die Entfernungspauschale beträgt von Januar 2022 bis Ende Dezember 2026 bis zum 21. Entfernungskilometer 30 Cent/km und ab jedem weiteren km 38 €-Cent pro gefahrenen Kilometer bei einfacher Strecke vom Wohnort bis zur Ausbildungsstätte. Das gilt ebenfalls pro gefahrenen Kilometer für den Hin- und Rückweg zur Berufsschule. Welches Verkehrsmittel für die Strecke genutzt wird oder ob Sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad gefahren sind, spielt keine Rolle.
  • 110 € für Arbeitsmittel: Für die Anschaffung von Arbeitsmitteln wie z.B. Ordner, Taschenrechner, Papier und Blöcke, Stifte etc. können Azubis einen Betrag in Höhe von 110 € (Stand: 2022) ohne Nachweise geltend machen. Dieser Betrag stammt noch aus der früher geltenden Nichtbeanstandungsgrenze, die jedoch auch heute noch häufig von den Finanzämtern anerkannt wird. Einen rechtlichen Anspruch auf die Anerkennung gibt es allerdings nicht.
  • 80 € für Fachliteratur: Für Fachliteratur wie z.B. Fachzeitschriften, Fachbücher für eine Weiterbildung oder Lehrbücher für die Berufsschule können Azubis 80 € pro Jahr absetzen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine offizielle Pauschale, sondern um einen Betrag, bis zu dem das Finanzamt in der Regel keine Nachweise fordert (Nichtbeanstandungsgrenze). Einen rechtlichen Anspruch auf die Anerkennung des pauschalen Betrags gibt es jedoch nicht.
  • Bis zu 28 € Verpflegungsmehraufwand pro Tag: Die Pauschale für einen Verpflegungsmehraufwand können Auszubildende zum Beispiel für Teilnahmen an einer weiter entfernten Lerngruppe oder Dienstreisen geltend machen. Hierbei gelten für das Jahr 2022 folgende Abwesenheitsregelungen: Die kleine Pauschale in Höhe von 14 € gilt für eine Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden. Die große Pauschale in Höhe von 28 € kann für jeden Tag mit 24 Stunden  Abwesenheit geltend gemacht werden.
  • Bis zu 20 € für Telefon und Internet: Zählen Telefon und Internet zu den beruflich genutzten Arbeitsmitteln, können Azubis hierfür pauschal 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 € pro Monat absetzen. Wichtig ist nur, dass die Nutzung für die Ausübung des Berufs erforderlich ist.
  • Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug:  Wenn Ihre Ausbildungsstätte weit von Ihrem eigentlichen Hauptwohnsitz entfernt liegt und Sie dementsprechend an den Ausbildungsort umziehen, können Sie eine Umzugskostenpauschale für einen berufsbedingten Umzug bei der Steuer geltend machen. Da das Finanzamt hierfür keine Nachweise fordert, spielt es keine Rolle, ob die Umzugskosten tatsächlich in dieser Höhe angefallen sind oder nicht.
  • Bis zu 8,50 € für eine Bewerbung: Bewerbungskosten wie beispielsweise Ausgaben für Bewerbungsmappen inkl. Ausdrucke und Bewerbungsfotos können pauschal mit 8,50 € pro Bewerbung steuerlich geltend gemacht werden. Für Online-Bewerbungen werden pauschal 2,50 € erstattet.
  • Kontoführungsgebühren: Kontoführungsgebühren erstattet der Fiskus pauschal und ohne Nachweis mit 16 € pro Jahr.

 

Verlustvortrag – Mit der Ausbildung in den Folgejahren Steuern sparen

Wenn Sie während Ihrer Ausbildung mehr Ausgaben als Einnahmen hatten und Sie keine Steuern gezahlt haben, können Sie die Ausgaben beim Finanzamt als Verlust vormerken lassen. Um den Verlustvortrag zu beantragen, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung auf dem Mantelbogen das Feld „Erklärung zur Feststellung des Verlustvortrags“ ankreuzen. Sobald Sie nach der Ausbildung Ihr erstes eigenes Geld verdienen und regulär Steuern auf Ihr Einkommen entrichten müssen, werden die Verluste mit Ihrem zu versteuernden Einkommen bei der nächsten Steuererklärung verrechnet.

Verlustvorträge können bis zu vier Jahre nach Anfall des Verlustes rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Achtung: Kosten einer Erstausbildung sind keine Werbungskosten, sondern werden lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Somit ist ein Verlustvortrag im Rahmen einer Erstausbildung nicht möglich.

 

Wie hoch ist die Steuererstattung für Azubis

Wieviel Geld Sie als Azubi durch die Abgabe einer Steuererklärung voraussichtlich erstattet bekommen würden, können Sie mit unserem Azubi-Rechner ganz einfach ausrechnen lassen:

 



 

Steuertipps für Eltern eines Kindes in Ausbildung

Bis zum 18. Geburtstag bekommen Eltern das Kindergeld automatisch ausgezahlt. Einen Anspruch auf Kindergeld nach der Volljährigkeit besteht nur dann, wenn sich das Kind nachweislich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Allerdings muss das Kindergeld in diesem Fall neu beantragt werden.

 

Achtung: Kindergeld während einer Zweitausbildung gibt es nur dann, wenn das Kind in der Ausbildung weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

 

Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Obwohl die Beiträge vom Ausbildungsbetrieb einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet werden, dürfen Eltern die Beiträge der Kinder nutzen, um Steuern zu sparen. Schließlich erfüllen sie eine Unterhaltspflicht und stellen ihren Kindern Unterkunft sowie Verpflegung zur Verfügung. Wenn Azubis also keine eigene Steuererklärung machen, können die Eltern des Azubis die Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) als Sonderausgaben in ihrer eigenen Steuererklärung (Formular Anlage Kind) angeben. Voraussetzung ist allerdings, dass noch Anspruch auf Kindergeld besteht.

 

Ausbildungsfreibetrag

Wenn Azubis volljährig sind, gerade eine Ausbildung machen, nicht mehr bei den Eltern wohnen und noch Anspruch auf Kindergeld haben, können die Eltern des Auszubildenden den „Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes“ (kurz: Ausbildungsfreibetrag) in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen.

Eine auswärtige Unterbringung liegt aber nur vor, wenn der Auszubildende sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich nicht mehr zum Haushalt der Eltern gehört.

 

Kindergeld

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, solange das Kind noch nicht volljährig ist. Nach dem 18. Geburtstag gibt es aber unter gewissen Voraussetzungen dennoch die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu beziehen. Zum Beispiel dann, wenn das bereits volljährige Kind eine Berufsausbildung macht oder studiert. Um den erneuten Anspruch auf Kindergeld geltend machen zu können, müssen Eltern einen neuen Antrag auf Kindergeld stellen und das Ausbildungsverhältnis oder das Studium nachweisen.

 

Kinderfreibetrag

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben verheiratete und nicht verheiratete Eltern sowie Alleinerziehende Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Jedes Elternteil kann dann jeweils die Hälfte des gesamten Kinderfreibetrages pro Kind, also 0,5 Freibeträge steuerlich geltend machen. Ist das Kind bereits volljährig, absolviert jedoch eine Berufsausbildung oder ein Studium, kann der Kinderfreibetrag ebenfalls in Anspruch genommen werden.

 

Häufige Fragen und Antworten zur Steuererklärung von Auszubildenden

Müssen Azubis Steuern zahlen?

Ob Sie als Auszubildender Steuern bezahlen müssen, hängt von der Höhe Ihrer Ausbildungsvergütung ab. Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag, müssen auch Sie als Auszubildender Steuern bezahlen.

Müssen Auszubildende eine Steuererklärung machen?

Auszubildende müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn einer der drei folgenden Punkte zutrifft:

In welcher Steuerklasse bin ich als Azubi?

Für Auszubildende gelten dieselben Steuerklassen wie für alle anderen Arbeitnehmer auch:

  • Steuerklasse 1 = Ledig und keine Kinder.
  • Steuerklasse 2 = Alleinerziehende.
  • Steuerklasse 3 = Verheiratet, wenn der Ehepartner Steuerklasse 5 gewählt hat.
  • Steuerklasse 4 = Verheiratet, wenn beide Ehepartner in etwa gleich viel verdienen.
  • Steuerklasse 5 = Verheiratet, wenn der Ehepartner Steuerklasse 3 gewählt hat.
  • Steuerklasse 6 = Arbeitnehmer, die ein zweites Arbeitsverhältnis haben (ausgenommen sind Minijobs).

Ist die Ausbildungsvergütung steuerfrei?

Bis zum Grundfreibetrag bleibt Ihre Ausbildungsvergütung steuerfrei. Verdienen Sie in der Ausbildung mehr als den Grundfreibetrag, zieht Ihr Arbeitgeber die anfallenden Steuern direkt vom Bruttolohn ab und überweist sie an das für Sie zuständige Finanzamt.

Was kann man als Azubi von der Steuer absetzen?

Während der Ausbildung fallen häufig Kosten an, die Azubis als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer absetzen können. Hierzu gehören unter anderem Fahrtkosten von der Wohnung zum Ausbildungsbetrieb, Fachbücher für die Berufsschule, Arbeitsmaterial wie Hefte, Blöcke und Stifte oder auch Lehrgangs-, Zulassungs- und Prüfungsgebühren. Sind Ihnen keine Kosten entstanden, können Sie auch keine Kosten von der Steuer absetzen.