Winterbeschäftigungs-Umlage: Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

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Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und auch im Garten- und Landschaftsbau zahlen eine Umlage zur Finanzierung des Wintergelds. Diese Umlage darf in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden!

Seit 2006 ersetzt das Saison-Kurzarbeitergeld das bisherige Winterausfallgeld. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber muss deshalb diese Lohnersatzleistung in der Lohnsteuerbescheinigung angeben.

Das gilt für Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld

Als ergänzende Leistungen erhalten Arbeitnehmer das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld nach § 175a SGB III. Diese Leistungen sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie brauchen deshalb diese Zahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung anzugeben und der Arbeitgeber braucht sie auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.

Finanzierung: Umlage gehört zu den Werbungskosten!

Zur Finanzierung des Wintergeldes wird eine Umlage erhoben, an der auch Arbeitnehmer mit 0,8 % ihres Bruttoarbeitslohnes beteiligt sind. Der Arbeitgeber behält den Umlageanteil direkt vom Lohn ein. Betroffen sind Beschäftigte des Bauhauptgewerbes sowie im Dachdeckerhandwerk und auch im Garten- und Landschaftsbau.

Die von Ihnen gezahlten Umlagebeiträge sind als Werbungskosten in der Anlage N abzugsfähig (Verfügung der OFD Münster vom 15.6.2007, DB 2007 S. 1613). Sollte Ihr Finanzbeamter dies anders sehen, verweisen Sie ihn auf die amtliche Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 16/429, Seite 12).

Arbeitgeber können diese Umlage in einer freien Zeile auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.

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