Wahlkampfkosten sind steuerlich nicht abziehbar

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Wer sich erfolglos um ein Mandat im Europäischen Parlament bewirbt, kann Fahrten mit dem eigenen Auto, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwand, Arbeitsmittel, Umzugskosten sowie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, Telefon und Internet nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Das entscheid der BFH im Fall einer Klägerin, die als Kandidatin auf der Liste ihrer Partei zur Europawahl teilgenommen hatte. Da der Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat im Parlament ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte Sie die im Zusammenhang mit ihrer Kandidatur entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung als Werbungskosten jedoch ab.

Und auch der BFH folgte dieser Linie. Zur Begründung führten die Richter aus, dass es sich bei den Ausgaben um Wahlkampfkosten gehandelt habe – und die sind nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht abzugsfähig. Dort heißt es in § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG wörtlich: »Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.«

Dies, so die Richter, gelte unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich war oder nicht (BFH-Urteil vom 10.12.2019, Az. IX R 32/17).

Was sind Wahlkampfkosten?

Zu den Wahlkampfkosten gehören alle Aufwendungen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats getätigt werden.

Dazu gehören auch die Kosten zur Erlangung des Kandidatenstatus, die organisatorische Vorbereitung als Kandidatin sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Nachrückerstatus.

Die Kandidatin hatte hier konkret geltend gemacht:

Warum dürfen Wahlkampfkosten nicht abgezogen werden?

Der Gesetzgeber hat von der steuerlichen Berücksichtigung der Wahlkampfkosten u.a. deshalb abgesehen, weil der Steuervorteil je nach Höhe des individuellen Einkommens unterschiedlich hoch ausfallen würde und dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber beeinträchtigt wäre.

Den Parteien wird stattdessen bei Erreichen bestimmter Stimmenanteile pauschal eine steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung gezahlt. Diese Erstattung kommt auch den Wahlbewerbern der Parteien zugute.

(MB)

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