Musiklehrer: Flügel als Arbeitsmittel

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Eine Musiklehrerin konnte nachweisen, dass sie für 60% ihrer Lehrtätigkeit einen Flügel oder ein Klavier brauchte. Für die Unterrichtsvorbereitung war auch zuhause ein Flügel erforderlich. Der wurde bei den Werbungskosten anerkannt.

Der Fall:

Eine Musiklehrerin unterrichtete an einem Gymnasium Musik, leitete den Chor und die Schülerband. Sie konnte nachweisen, dass sie für 60% ihrer Tätigkeit ein Klavier oder einen Flügel benötigte. Für die Vorbereitung zuhause schaffte sie sich einen gebrauchten Flügel an. Kosten: 30.000 Euro. Die wollte sie als Werbungskosten absetzen.

Das Urteil:

Das FG München erkannte die Werbungskosten an. Eine mögliche private Nutzung des Instruments sei von untergeordneter Bedeutung, meinten die Richter, da die Lehrerin z.B. keinen Privatunterricht gab. Allerdings konnte die Lehrerin die Anschaffungskosten nicht sofort komplett als Werbungskosten abziehen: Gemäß AfA-Tabelle (einschlägig ist hier die Tabelle für das Gastgewerbe) wird der Flügel über 15 Jahre abgeschrieben (FG München, Urteil vom 27.5.2009, Az. 9 K 859/08).

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