Gebühren für Vermögensverwaltung: So viel ist abziehbar

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Die Gebühren für die Vermögensverwaltung betreffen oft sowohl Kapitalerträge als auch steuerfreie Vermögenszuwächse oder steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese Kosten nur teilweise mit steuerpflichtigen Kapitalerträgen zusammenhängen und daher nur teilweise als Werbungskosten abziehbar sind.

In diesen Fällen soll die Finanzverwaltung die Werbungskosten pauschal aufteilen und nur einen Teil davon anerkennen (Verfügung der OFD Düsseldorf vom 28.10.2004, Der Betrieb 2004 S. 2450). Das lehnen die Düsseldorfer Finanzrichter in folgendem Fall ab:

  • Die Bank schlüsselt die Verwaltungsgebühren nicht auf und
  • die steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen liegen auf Dauer über den mit ihnen verbundenen Ausgaben. Das bedeutet: Sie haben Einkunftserzielungsabsicht.

Bei dieser Konstellation tritt der Willen, steuerfreie Vermögenszuwächse zu erzielen, in den Hintergrund. Konsequenz: Die Werbungskosten sind in voller Höhe abziehbar, für eine Aufteilung ist kein Raum (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.10.2006, Az. 12 K 4964/04 E, EFG 2007 S. 354)

Das bedeutet: Sie können von der pauschalen Aufteilung der Finanzverwaltung abweichen. Voraussetzung: Es ist „wirtschaftlich gerechtfertigt“ und Ihre Bank hat im konkreten Fall eine andere Aufteilung vorgenommen. Das bedeutet aber auch: Wenn Ihre Bank die Gebühr aufgeteilt hat, können Sie nicht ohne weiteres einfach alle Werbungskosten abziehen. Und: Die Finanzverwaltung will weiterhin pauschal aufteilen, wenn kein Anhaltspunkt für einen individuelle Aufteilungsmaßstab der Gebühren erkennbar ist (OFD Rheinland, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 13/2007 vom 31.1.2007, Der Betrieb 2007 S. 315).

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