Versetzung bedeutet nicht automatisch eine neue regelmäßige Arbeitsstätte

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Wird ein Soldat an eine andere Stammdienststelle versetzt, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Stammdienststelle auch die neue regelmäßige Arbeitsstätte ist. Das entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Entfernungspauschale kontra Reisekosten

Wer seine regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, darf für die Fahrt dort hin nur die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) in Anspruch nehmen und 0,30 € pro Entfernungskilometer bei den Werbungskosten ansetzen.

Ist aber beispielsweise eine Dienststelle nicht die regelmäßige Arbeitsstätte, dann können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Das ergibt deutlich höhere Werbungskosten – denn abgesehen davon, dass es in diesem Fall 0,30 € für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer gibt (also für die gesamte Strecke, und nicht nur – wie bei der Entfernungspauschale – für die einfache Strecke), können auch Reisenebenkosten, Verpflegungsmehraufwand und ggf. Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

Wann liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor?

Im Gesetz ist der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte nicht näher erläutert. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 9.6.2011 seine bisherige Rechtsprechung grundlegend geändert und definiert jetzt so:

Regelmäßige Arbeitsstätte ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Das ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 9.6.2011, VI R 55/10, BStBl. 2012 II S. 38).

Dieser Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit (BFH-Urteil vom 9.6.2011, VI R 58/09, BStBl. 2012 II S. 34).

Das war der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz

Der Kläger war als Soldat im Dezember 2008 zunächst an die Stammdienststelle der Bundeswehr in K kommandiert. Mit Verfügungen vom Oktober/November 2008 wurde er für die Zeit ab 1.1.2009 dorthin versetzt, er sollte voraussichtlich bis 31.12.2010 dort arbeiten. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund besonderer Gründe nicht durchgeführt werden solle. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte er für seine Fahrten zur Stammdienststelle bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit einen Betrag von 6.793,50 € (= 22645 km tatsächliche Fahrtstrecke × 0,30 €) nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, die Dienststelle, an die der Kläger versetzt worden war, stelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weswegen nur die Entfernungspauschale anzusetzen sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz.

Versetzung sollte nur vorübergehend sein

Die Richter gaben dem Kläger Recht: Aufgrund der Besonderheiten des Falles seien die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zur Stammdienststelle in K nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen, denn der Kläger habe im Streitjahr 2009 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt.

Eine regelmäßige Arbeitsstätte, erklärten sie, sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt.

Eine Versetzung begründe nicht zwangsläufig eine regelmäßige Arbeitsstätte am neuen Dienstort. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich im vorliegenden Fall der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit – aus damaliger Sicht – hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu sein. Dies war hier aber nicht der Fall, da nach der Versetzungsverfügung nur eine Tätigkeitsdauer von zwei Jahren zu erwarten gewesen sei (FG Rheinland-Pfalz vom 29.3.2012, 5 K 2160/11 ).

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil vor dem Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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