Das tut weh: Kosten für Erstausbildung sind tatsächlich keine Werbungskosten

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Auf diese Entscheidung haben wir seit Jahren gewartet: Vor dem Bundesverfassungsgericht wurde darüber gestritten, ob die Kosten einer Erstausbildung (wieder) als Werbungskosten abzugsfähig sein sollten. Heute hat das Bundesverfassungsgericht endlich seine Entscheidung dazu veröffentlicht. Und die fällt leider nicht im Sinne der Steuerzahler aus.

Die Richter erklären: Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Für die Regelung, so die Richter, gebe es sachlich einleuchtende Gründe:

  • Nach Auffassung des Gesetzgebers gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet und dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im Leben dient.

  • Der Gesetzgeber durfte den objektiven Zusammenhang mit einem konkreten späteren Beruf als typischerweise gering ausgeprägt bewerten. Die Regelung erfasst insbesondere rein schulische Ausbildungen und das Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an den zum Studium berechtigenden Schulabschluss. Die schulische Ausbildung und das Studium eröffnen regelmäßig eine Vielzahl von unterschiedlichen Berufsmöglichkeiten. Sie sind häufig breit angelegt, so dass erst zu Beginn oder während der Berufstätigkeit eine Spezialisierung stattfindet. Zudem gibt es zahlreiche Studiengänge, die nicht ohne weiteres in konkrete Berufsfelder münden, und umgekehrt Berufsfelder, für die es nicht maßgeblich auf ein bestimmtes Studium ankommt, sondern darauf, dass überhaupt ein Studium absolviert worden ist.

  • Auch bei einer stark auf einen bestimmten späteren Beruf ausgerichteten Erstausbildung liegt eine private Mitveranlassung vor. Dass eine berufliche Veranlassung überwiegt und den Schwerpunkt bildet, indiziert noch nicht zwangsläufig eine unbedeutende private Mitveranlassung und umgekehrt. Der Gesetzgeber durfte deshalb jedenfalls von gemischt veranlasstem Aufwand ausgehen, bei dem private und berufliche Veranlassungselemente untrennbar sind und den er daher systematisch den Sonderausgaben zuordnen durfte. Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen.

(BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14)

Kurz gesagt bedeutet das:

Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bereitet jede Erstausbildung ganz allgemein auf das Leben vor. Sie ist daher privat (mit)veranlasst, was dazu führt, dass die Kosten, die dabei entstehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Was wir von dieser Entscheidung halten

In zwei Worten: Nicht viel.

Wir hatten zwar damit gerechnet, dass jedenfalls für die Vergangenheit wahrscheinlich kein Geld zurückgezahlt werden würde. Denn das wäre für den Fiskus unheimlich teuer geworden. Unsere Vermutung war aber, dass die Verfassungsrichter eine Neuregelung für die Zukunft fordern würden.

Was wir stattdessen bekommen haben, ist ein Urteil mit einer hanebüchenen Begründung. Eine erste Ausbildung soll nicht auf einen Beruf vorbereiten, sondern irgendwie auf das Leben allgemein? Das ist wirklich schwer nachzuvollziehen. Wann, wenn nicht in der ersten Ausbildung, bereiten sich junge Menschen auf einen Beruf vor? Für die meisten dürfte die erste Ausbildung auch die einzige Ausbildung sein. Wer auf eine Logopädenschule geht oder Maschinenbau studiert, tut das in der Regel nicht, um seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln und dann irgendwann mal irgendeinen Beruf zu ergreifen. Nein, hier geht es um die Schaffung der Lebensgrundlage. Hier entstehen Kosten zur Erwerbung von Einnahmen – das ist übrigens die Definition von Werbungskosten in § 9 Abs 1 Nr. 1 EStG. Alles in allem leider eine mehr als enttäuschende Entscheidung.

Hintergrund

Im Jahr 2014 hat der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (BFH-Beschluss vom 17.7.2014, VI R 2/12 und VI R 8/12).

Was erst einmal sehr juristisch-bürokratisch klingt, birgt jede Menge finanzielle Auswirkungen. Denn: Im Moment sind die Kosten einer Erstausbildung nur im Rahmen der Sonderausgaben und in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Jahr absetzbar. Sonderausgaben wirken sich aber vereinfacht ausgedrückt nur dann aus, wenn auch ein nennenswerter Verdienst vorliegt – was während der ersten Ausbildung eher selten der Fall ist.

Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nicht im Rahmen eines sogenannten Verlustvortrags mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden. Steuernsparen geht also nur sofort – oder eben gar nicht.

Werbungskosten dagegen verfallen nicht, sondern können in späteren Jahren zum Steuern sparen genutzt werden.

Bei der Entscheidung, ob die Kosten einer Erstausbildung in der Steuererklärung als Sonderausgaben oder als Werbungskosten angegeben werden dürfen, geht es also um viel Geld.

BFH kontra Gesetzgebung

Die ganze Geschichte hat natürlich schon viel früher angefangen: Mitte 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung direkt nach dem Schulabschluss nicht nur als Sonderausgaben, sondern auch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Der BFH war der Meinung, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst sind und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden müssen.

Dieser Meinung waren wir auch und hatten unseren Leserinnen und Lesern geraten, Kosten für ihre erste Ausbildung in der Steuerklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Leider hat das Bundesverfassungsgericht anders entschieden.

Wer unserem Rat gefolgt ist und seinen Steuerbescheid in diesem Punkt offen gehalten hat (also Einspruch eingelegt hat, wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen wollte), der bekommt jetzt zwar leider kein Geld zurück – hat aber auch nichts verloren. Denn jetzt bleibt der Steuerbescheid einfach so, wie er erlassen worden ist.

Wir sind der Meinung, dass unser Rat trotzdem richtig war – denn es hätte ja auch anders kommen können (und die Chancen dafür standen eigentlich gut, denn auch ein Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer hatte unsere Meinung bestätigt). Und: Wer in einem Fall wie diesem Einspruch einlegt, kann nicht verlieren, sondern nur gewinnen. Im schlimmsten Fall bleibt alles so wie es war.

Was gehört alles zur Erstausbildung?

Eine Erstausbildung liegt vor, wenn

  • eine geordnete Ausbildung (staatlich anerkannte Ausbildung oder Studium, das auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird)

  • mit einer Mindestdauer von 12 Monaten

  • mit einer Abschlussprüfung

durchgeführt wird.

Wichtig ist vor allem, dass die Ausbildung berufliche Fertigkeiten und Kennnisse vermittelt, die zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten befähigen. Dazu muss eine Berufsausbildung

  • Beginn und Abschluss zeitlich festlegen,

  • definierte Ausbildungsziele aufweisen und

  • nach einem festen Lehrplan erfolgen.

Keine Berufsausbildungen sind zum Beispiel

  • Anlerntätigkeiten,

  • Betriebspraktika,

  • Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung,

  • Kurse zur Erlangung von Führerscheinen oder

  • Grundausbildung bei der Bundeswehr.

Ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung ist eine Zweitausbildung.

Ebenfalls in die Rubrik Zweitausbildung gehört das Referendariat von Lehrern und Juristen, da es das Staatsexamen voraussetzt – welches dann also der Abschluss der Erstausbildung war.

Übersicht: Der Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung

Erste Ausbildung

Zweite Ausbildung

  • erste Lehre oder Berufsausbildung, die in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz absolviert wird,

  • Erststudium (egal in welchem Land)

  • Studium nach einer Ausbildung (Lehre),

  • Masterstudium nach einem Bachelorstudium,

  • Zweitstudium.

Für Studierende an einer Dualen Hochschule gilt:

  • Duales Studium ohne Lehre davor: das Duale Studium ist die erste Ausbildung.

  • Duales Studium mit Lehre davor: das Duale Studium ist die zweite Ausbildung, die Lehre war die erste Ausbildung.

  • Duales Studium und anschließend Universitäts-Studium: das Duale Studium ist die erste Ausbildung, das Uni-Studium die zweite.

(MB)

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