Stipendium ohne konkrete Gegenleistung ist steuerfrei

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Studenten, die ein Stipendium erhalten, brauchen darauf keine Steuern zu zahlen, wenn das Stipendium von einer gemeinnützigen Körperschaft vergeben wurde und die Empfänger nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen, künstlerischen oder arbeitnehmerähnlichen Gegenleistung verpflichtet sind.

Außerdem dürfen Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht überschreiten, entschied das FG Hamburg.

Eine die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums ausschließende Gegenleistung liegt nicht vor, erklärten die Richter, wenn das Stipendium zwar für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wird und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist, der Stipendiat aber frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abzuliefern hat (FG Düsseldorf vom 5.9.2012, 6 K 39/12 ).

Ebenfalls keine Gegenleistungen in diesem Sinne sind die Verpflichtung

  • zur Anwesenheit an dem Kolleg, das das Stipendium gewährt,

  • zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten,

  • zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises,

  • zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie

  • im Falle von Veröffentlichungen des Forschungsergebnisses zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber zur Abgabe von Belegexemplaren.

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