Zusatzversorgung: Umlagebeiträge sind steuerpflichtig

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Viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert. Dafür gezahlte Umlagebeiträge des Arbeitgebers werden vom Finanzamt als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Zu recht?

Leider ja! Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden: Mit Zahlung der Umlagebeiträge durch den Arbeitgeber fließt Ihnen als Beschäftigter steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Denn damit erwerben Sie einen Rechtsanspruch auf die spätere Versorgungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Sie später tatsächlich Versicherungsleistungen erhalten. „Entscheidend ist vielmehr, ob jedenfalls bei planmäßigem Versicherungsverlauf eine hinreichende Werthaltigkeit der von den Arbeitnehmern erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften zu erwarten ist“. Und das ist in aller Regel der Fall.

Auch eine Steuerbefreiungsvorschrift kommt hier nicht zum Tragen. Die Umlagebeiträge sind nicht steuerfrei

  • nach § 3 Nr. 62 EStG, weil die Umlagebeiträge nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen, sondern tarifvertraglich geregelt sind;
  • nach § 3 Nr. 63 EStG (Eichel-Förderung), weil es sich bei der VBL nicht um eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung handelt (BFH-Urteil vom 7. 5. 2009, VI R 8/07, DStR 2009 S. 1522).

Aufgrund dieses Urteils verspricht unseres Erachtens ein Einspruch in dieser Frage keine Aussicht mehr auf Erfolg.

Für die spätere Besteuerung der Versorgungsrente bedeutet dies zu Ihrem Vorteil: Da die (vom Arbeitgeber teilweise pauschal versteuerten) Beiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zählen, brauchen Sie die spätere Zusatzrente nur in Höhe des Ertragsanteils zu versteuern.

Seit 2008 gibt es auch für umlagefinanzierte Versorgungssyteme, wie die VBL, eine sehr begrenzte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG: Die Umlagebeiträge sind bis zu 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Der steuerfreie Anteil steigt auf 2% ab dem 1.1.2014, auf 3% ab dem 1.1.2020 und auf 4% ab dem 1.1.2025. Im Rahmen der Eichel-Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei einbezahlte Beiträge werden allerdings angerechnet. Und: Soweit die späteren Rentenzahlungen auf diesen steuerfreien Beiträgen beruhen, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.

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