Steuerfreiheit bei nebenberuflicher Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung

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Die Vergütung für nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe kann steuerfrei sein, hat das FG Baden-Württemberg entschieden.

Geklagt hatte ein gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), die ein Seniorenzentrum betreibt. Ihr wurde nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung vorgeworfen, für ihre Fahrer keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt zu haben.

Die Fahrer hatten in den Streitjahren für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, maximal 2.100 Euro bzw. 2.400 Euro jährlich, erhalten. Die gGmbH ging von einer Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 26 EStG aus, wohingegen das Finanzamt nur einen Freibetrag im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG annahm – dieser liegt deutlich niedriger.

Die Richter erklärten, die Bezahlung der Fahrer sei steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG. Diese Vorschrift sei aus gesellschaftspolitischen Gründen zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements eingeführt worden und komme hier zur Anwendung, weil

  • es sich bei der um eine Einrichtung zur Förderung mildtätiger Zwecke handle,

  • die Nutzer der Tagespflege aufgrund ihres Alters und ihres geistigen oder körperlichen Zustands hilfebedürftige Personen seien,

  • die Tätigkeit der Fahrer sich nicht in der reinen Beförderung erschöpfe, sondern die Pflege alter Menschen enthalte. Pflege, präzisierten die Richter, umfasse sämtliche persönlich zu erbringende Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Dazu gehöre die Hilfe zur Mobilität pflegebedürftiger Personen. Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe auch ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt.

  • die Fahrer nebenberuflich tätig gewesen seien, im Durchschnitt weniger als 12 Stunden wöchentlich.

(FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8.3.2018, Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen)

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