Mehr Arbeitslose haben Alo-Anspruch

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Seit Anfang 2020 gelten günstigere Regelungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese wurden bereits im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes vom 18.12.2018 beschlossen, sind jedoch erst jetzt in Kraft getreten. Aufpassen müssen allerdings diejenigen, die 2019 bereits arbeitslos wurden.

Arbeitslosengeld erhalten zwar auch künftig im Regelfall nur Arbeitslose, die mindestens zwölf Monate mit versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Diese Bedingung kann ab 2020 allerdings leichter erfüllt werden. Die erforderlichen zwölf Monate können nun innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden. Bis Ende 2019 galt eine kürzere Rahmenfrist von 24 Monaten. Damit können nun etliche Arbeitslose mit zuvor nur kurzen Beschäftigungszeiten, die ansonsten direkt ins Hartz-IV-System durchgereicht worden wären, einen Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erwerben.

Gilt die Regelung für jene, die 2019 ihren Arbeitsplatz verloren haben?

Nein. Voraussetzung ist nämlich, dass jemand nach dem 31.12.2019 noch mindestens einen Tag versicherungspflichtig (beschäftigt) war. Dies regelt § 447 Abs. 1 SGB III. Das bedeutet beispielsweise: Wer am 1.4.2020 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt und zuletzt 2019 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erhält Arbeitslosengeld nach dem alten bis Ende 2019 geltenden Recht.

Ein einziger versicherter Arbeitstag im Jahr 2020 reicht aus, um Arbeitslosengeld nach den neuen, für manche Versicherten günstigeren Anwartschafts-Regeln zu erhalten.

Neuregelungen für Arbeitslose, die nicht auf zwölf Monate kommen

Ja. Auch die Regelungen für überwiegend Kurzzeit-Beschäftigte sind ab 2020 verbessert – und bis Ende 2022 verlängert worden. Zu den Betroffenen zählen insbesondere Beschäftigte aus der Theater-, Film-, Fernseh- und IT-Branche. Sie können ab 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dann geltend machen, wenn sie innerhalb der letzten 30 Monate Verträge vorweisen, die in der Summe über mindestens sechs Monate laufen.

Die einzelnen kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnisse dürfen ab 2020 auch etwas länger als bisher dauern: Bisher müssen die Anspruchszeiten überwiegend auf Verträgen mit mehr als zehn Wochen beruhen. Künftig wird diese Zeitgrenze auf 14 Wochen angehoben.

Auch die Verdienstgrenze für einen Anspruch auf ALG wird für die Betroffenen dieser Sonderregel angehoben – um 50 % auf dann das 1,5-Fache der maßgeblichen Bezugsgröße. Das wären 2020 57.330,– € im Jahr. So viel dürfen die Betroffenen verdienen, wenn für sie die Sonderregeln der Arbeitslosenversicherung für kurzeitig Beschäftigte gelten sollen. Besonders für die etwa 30.000 Film- und Fernsehschaffenden bestehen mit dieser Gesetzesänderung nach den berufstypischen Drehzeit-Verträgen realistische Chancen auf Arbeitslosengeld in den Phasen zwischen zwei Projekten.

(MS)

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