Firmenwagen: 1-Prozent-Regelung gilt auch für Pick-Ups und SUVs

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Pick-Up-Trucks haben zwar eine offene Ladefläche und sind deshalb mit einem Lkw vergleichbar. Die private Nutzung eines solchen Firmen-Fahrzeugs darf das Finanzamt aber trotzdem nach der 1-Prozent-Regelung versteuern. Das gleiche gilt für Sport Utility Vehicles (SUVs).

Die private Nutzung eines Fahrzeugs ist immer dann zu versteuern, wenn
  • ein Unternehmen einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für Privatfahrten überlässt oder
  • ein Selbstständiger einen Betriebs-Pkw auch für Privatfahrten nutzt.
Der Wert der privaten Nutzung kann entweder mittels eines Fahrtenbuchs oder pauschal mit der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden.

Die Ein-Prozent-Regelung ist nicht anwendbar auf Lkw und Zugmaschinen. Diese Ausnahme greift leider nicht bei Pick-Up-Trucks. Selbst wenn ein solches Fahrzeug von der Zulassungsstelle und der Kfz-Steuer-Stelle als Lkw anerkannt wurde, darf es das Finanzamt für die Einkommensteuer als Pkw einstufen. Zu dieser Entscheidung kam das Finanzgericht München (Urteil vom 6.3.2008, Az. 15 K 4626/05).

Begründung: Es komme lediglich darauf an, ob ein Fahrzeug wie ein Pkw für Privatfahrten genutzt werden kann. In dieser Hinsicht seien Pick-Ups und SUVs eher mit Geländewagen zu vergleichen als mit Lkw.
Steuertipp
Nutzen Sie einen Pick-Up oder ein SUV nur gelegentlich für Privatfahrten? Dann sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Sonst kommen Sie um die in diesem Fällen unverhältnismäßig hohe Pauschalsteuer nicht herum. Den Vordruck für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch können Sie in unserem Shop bestellen.
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