Fehlende Aufklärung: Nicht genommener Urlaub bleibt erhalten

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Die neue rechtliche Grundlinie zum Verfall von Urlaubsansprüchen hatte der Europäische Gerichtshof bereits Ende 2018 vorgegeben. Danach verfallen Urlaubsansprüche lediglich dann, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer regelrecht zum Nehmen von Urlaub aufgefordert hatte.

Das Landesarbeitsgericht Köln deklinierte am 9.4.2019 die Folgen des EuGH-Urteils nun durch: Die vom EuGH definierte Regel gilt danach auch rückwirkend für Urlaubsansprüche der vergangenen Jahre (im entschiedenen Fall: aus den Jahren 2014 bis 2016). In zwei der Verfahren, über die der EuGH am 6.11.2018 entschieden hatte (Az. C-619/16 und C-684/16), wurde über einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub nach Ausscheiden aus dem Betrieb entschieden.

Dabei ging es unter anderem um einen ehemaligen Rechtsreferendar des Landes Berlin, der sich aus freien Stücken entschieden hatte, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub zu beantragen. Später wollte er für den nicht genommenen Urlaub einen finanziellen Ausgleich, was ihm vom Land Berlin verweigert wurde.

So gehe es nicht, befand der EuGH. Ein Arbeitgeber müsse sich darum kümmern, dass die Beschäftigten ihren Urlaub nehmen. Er sei verpflichtet – so die Straßburger Richter – "konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun". Damit solle sichergestellt werden, "dass der Urlaub dem Arbeitnehmer noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll".

All das gilt nicht nur für aktuelle und künftige Urlaubsansprüche, sondern auch für Ansprüche aus der Vergangenheit, befand nun das LAG Köln. Zudem zähle es nicht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Vergangenheit hiervon abweichende Regelungen getroffen haben. Im entschiedenen Fall war auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart worden, dass dieser seinen Jahresurlaub in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt.

Statt der vereinbarten und bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete der Betroffene nur 27,5 Stunden/Woche. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährten Urlaub in den Jahren 2014, 2015 und 2016 geltend – was der Arbeitgeber ablehnte. Zu Unrecht befand das LAG. Sinn und Zweck des Urlaubs sei die Erholung – und hiervon könne im verhandelten Fall keine Rede sein. Zudem seien die Urlaubsansprüche nicht verfallen.

Der beklagte Arbeitgeber habe den Betroffenen nämlich zu keiner Zeit auf die Möglichkeit des Verfalls des Urlaubsanspruchs hingewiesen. Der Urlaubsanspruch sei daher mit einer Zahlung von 3.600,– € brutto abzugelten, befand das LAG (Az. 4 Sa 242/18 a). Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu. Hiergegen wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BAG unter Aktenzeichen 5 AZN 167/19 geführt wird.

(MS)

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