Studenten: Kosten für Auslandssemester in der Steuererklärung angeben!

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Der Bund der Steuerzahler unterstützt eine neue Musterklage für Studenten. Es geht um viel Geld!

Es lohnt es sich, die Ausgaben Flug, Studiengebühren usw. sorgfältig aufzulisten und in der Steuererklärung bei den Werbungskosten anzugeben! Ob auch die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunft steuermindernd berücksichtigt werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt - darum geht es in der Musterklage.

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) beschreibt den Fall wie folgt: Konkret geht es um die Musterklage einer Studentin aus Dortmund vor dem Bundesfinanzhof. Im Fall begann die Klägerin nach Abschluss ihrer ersten Ausbildung ein Bachelorstudium im Fach International Business. Die Studienordnung schreibt zwei Auslandssemester vor, die die Klägerin in London und in Dublin absolvierte. Während des Studiums und auch während der Auslandssemester behielt die Klägerin ihren Hauptwohnsitz bei ihren Eltern bei. Die Kosten für die Miete im Ausland sowie den Verpflegungsmehraufwand machte die Klägerin jeweils in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster vertraten die Ansicht, dass die Kosten nicht steuermindernd abgesetzt werden können. Nach Ansicht des Finanzgerichts liegt die erste Tätigkeitsstätte bei einem Auslandssemester an der ausländischen Universität. Deshalb können Unterkunftskosten und Verpflegungskosten nicht wie bei einer Dienstreise abgerechnet werden.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: VI R 3/18). Denn Arbeitnehmer und Studenten, die ins Ausland entsendet“ werden, sollten gleichbehandelt werden. Ob der Arbeitgeber eine Auslandstätigkeit oder die Studienordnung der Fachhochschule vorschreibt, macht aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied, so die Argumentation des BdSt.

Das können Studenten jetzt tun

Studenten, die ebenfalls ein Auslandssemester absolvieren, können von der Musterklage profitieren: Gebt die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in eurer Steuererklärung als Werbungskosten an. Wenn das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt, legt ihr gegen den Steuerbescheid Einspruch ein. Der Vorteil: Ihr könnt den Ausgang der Musterklage abwarten, ohne selbst klagen zu müssen. Entscheidet das Gericht in eurem Sinne, bekommt ihr Geld zurück. Werden die Kosten endgültig nicht anerkannt, habt ihr nichts verloren.

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