Ausbildungskosten in der Steuererklärung: Wann wird ein Stipendium angerechnet?

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Geld aus einem Stipendium, mit dem der allgemeine Lebensunterhalt bestritten werden soll, mindert nicht die Werbungskosten bzw. Sonderausgaben. Das hat das FG Köln bestätigt – musste dabei jedoch eine Besonderheit beachten.

Bei Stipendien ist immer wieder strittig, wie sie steuerlich behandelt werden müssen: Müssen die Werbungskosten bzw. Sonderausgaben entsprechend gekürzt werden? Oder taucht das Stipendium in der Steuererklärung vielleicht doch gar nicht auf?

Unterschieden wird nach dem Zweck des Stipendiums:

  • Wer zur Förderung der Berufsausbildung steuer- und rückzahlfreie Zuschüsse erhält, mit denen zum Beispiel Kosten für Arbeitsmittel und Fahrtkosten abgegolten werden, muss den entsprechenden Betrag von den Ausbildungskosten abziehen. Das betrifft z.B. den Zuschussanteil beim Meister-BAföG und Leistungen für Weiterbildungsmaßnahmen nach §§ 79, 81 SGB III. Die Werbungskosten bzw. Sonderausgaben werden in diesem Fall also gekürzt.

  • Sind die steuerfreien Bezüge dagegen ausschließlich oder teilweise zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt (z.B. Schüler- und Studenten-BAföG nach § 12 und § 13 BAföG, Ausbildungsbeihilfen nach § 59 Nr. 3 SGB III, Unterhaltsgeld nach §§ 77, 153 SGB III), werden sie nicht auf die Ausbildungskosten angerechnet. Sie müssen also auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Es gibt aber auch Mischfälle: Das FG Köln hat im Fall eines Stipendiaten des Aufstiegsstipendiums aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) entschieden, dass dieser die 750 Euro, die er monatlich für seine Zweitausbildung erhielt, nur zum Teil von den als Werbungskosten abziehbaren Ausbildungskosten abziehen musste.

Der Grund: Dieses Stipendium wird sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor. Die Richter ermittelten die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten und kamen zu dem Ergebnis, dass nur 30% der Stipendiumsleistungen von den Studienkosten abgezogen werden müssen (FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16).

Zur Erinnerung: Bei einer Erstausbildung machen Sie Sonderausgaben geltend, bei einer Zweitausbildung Werbungskosten. Das kann finanziell einen großen Unterschied machen – und ist daher auch umstritten. Bereits seit einigen Jahren soll vor dem Bundesverfassungsgericht geklärt werden, ob auch für eine Erstausbildung Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen (was für Steuerzahler in fast allen Fällen besser ist). Das Urteil wird für dieses Jahr erwartet. Hier gibt es mehr Informationen dazu.

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