Selbstständige ohne Berufsabschluss: Umschulungskosten absetzbar?
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Der BFH muss sich mit der Frage beschäftigen, ob Umschulungskosten trotzdem als Werbungskosten abziehbar sind, wenn zuvor bereits eine langjährige Erwerbstätigkeit ohne eine formalisierte Berufsausbildung ausgeübt wurde.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn es sich um eine Zweitausbildung oder ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt. Anderenfalls liegen Sonderausgaben vor, was steuerlich wegen des fehlenden Verlustvortrages oft ungünstig ist.
Was aber gilt für die Kosten einer Umschulung, wenn der Umschüler zuvor bereits eine langjährige Erwerbstätigkeit ohne eine formalisierte Berufsausbildung ausgeübt hat? Darüber muss der BFH entscheiden.
Im Streitfall geht es um einen Gewerbetreibenden, der lediglich während eines 20-monatigen Praktikums Kenntnisse in den Bereichen »Veranstaltungstechnik und -management« erworben hatte und sich dann im elektromusikalischen Bereich selbstständig machte mit jahrelang nur geringen Einkünften.
Er erwarb neben seiner Berufstätigkeit zuerst die Privat- und dann noch die Berufspilotenlizenz und beantragte in seinen Steuererklärungen den Werbungskostenabzug für die Ausbildungsgebühren der Flugschule zum Berufspiloten.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht gewährten nur den (finanziell deutlich ungünstigeren) Sonderausgabenabzug, da weder das Praktikum noch der Erwerb der Privatpilotenlizenz noch die langjährige selbstständige Tätigkeit die formalen Voraussetzungen einer geordneten Erstausbildung erfüllten (Niedersächsisches FG vom 26.3.2021, 2 K 130/20; Az. der Revision beim BFH: VI R 22/21).
Dass es im vom Kläger ausgeübten gewerblichen Beruf keinen Ausbildungslehrgang mit Abschluss gegeben habe, sei ohne Belang. Die Richter verneinten auch, dass mit der Pilotenausbildung eine möglicherweise zu Werbungskosten führende berufliche Umschulung vorliege, da der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nebenher weitergeführt hatte.
Immerhin hat der BFH die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassen (Az. beim BFH: VI R 22/21), sodass in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen den ablehnenden Steuerbescheid mit Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung eingelegt werden sollte.
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(AI)