BAföG auch dann, wenn die Tochter die Mutter aufnimmt

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Wenn Studenten noch bei ihren Eltern wohnen, bekommen sie deutlich weniger BAföG, denn bei ihnen fallen ja in der Regel keine zusätzlichen Kosten fürs Wohnen an. Doch was gilt, wenn – umgekehrt – die Mutter von ihrer studierenden und BAföG beziehenden Tochter aufgenommen wird? Auch dann wohnen ja ein Elternteil und ein BAföG-Bezieher zusammen. Diese Frage wurde in der Verwaltungsgerichtsbarkeit höchst unterschiedlich beantwortet.

Der Bedarf von BAföG-Beziehern für die Unterkunftskosten erhöht sich, wenn der Empfänger bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 52,– €, nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 250,– €. Das regelt § 13 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, kurz BAföG. Ein Student, der nicht mehr zu Hause wohnt, bekommt damit monatlich eine um 198,– € höhere Leistung.

Diese Regelung leuchtet ein, denn wer noch im Hotel Mama wohnt, benötigt schließlich weniger Geld. Im Fall der Hamburger Studentin, über deren BAföG am 8.11.2017 vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden wurde, lag die Sache aber umgekehrt. Die Mutter wohnte hier sozusagen im Hotel Tochter.

Für die Vorinstanzen spielte dieser Unterschied keine Rolle. "Bei Zusammenleben in einem Haushalt wohnt ein Auszubildender bei seinen Eltern", hatte das Oberverwaltungsgericht Hamburg noch entschieden und zugleich befunden, beim BAföG müsse man auf Typisierungen zurückgreifen. Diesem Argument gegenüber ist das BVerwG normalerweise ebenfalls nicht abgeneigt.

Doch hier war es den Leipziger Richtern dann doch des Guten zu viel. Schließlich handelte es sich bei der Mutter um eine wohnungslose Hartz-IV-Bezieherin, die bei ihrer Tochter untergekommen war.

Originalton BVerwG: "In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis in gewichtiger Weise dafür, dass nicht der Auszubildende bei dem Elternteil wohnt, sondern der Elternteil bei dem Auszubildenden. Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unterkunftspauschale typisierend rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen", (Az. 5 C 11.16).

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