Aufhebungsvertrag: Sperrzeit selbst wenn Kündigung drohte

 - 

Immer wieder unterschreiben Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, um einer drohenden Kündigung zu entgehen. Vielfach gehen die Betroffenen davon aus, dass sie – ohne den Makel der Kündigung – bei der Jobsuche bessere Chancen haben. Finden sie dann doch nicht zeitnah eine Anschlussbeschäftigung und müssen Arbeitslosengeld beantragen, so erleben sie eine böse Überraschung, denn die Arbeitsagentur belegt sie mit einer meist 12-wöchigen Sperrzeit, in der es kein Arbeitslosengeld gibt.

Im Fall, über den vor dem Sozialgericht Karlsruhe am 11.7.2019 verhandelt wurde, hatte ein Arbeitnehmer, der bei seinem Arbeitgeber fast 20 Jahre beschäftigt war, im April 2016 einen Aufhebungsvertrag zum 31.1.2018 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatte schon festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma aus betriebsbedingten Gründen und der Vermeidung von Entlassungen mit großer Wahrscheinlichkeit ohnehin enden würde.

Daher habe er mit der – unbestrittenen – Aufgabe des Arbeitsplatzes per Aufhebungsvertrag die Versichertengemeinschaft nicht belastet, argumentierte der Betroffene und wandte sich so gegen die verhängte Sperrzeit. Zudem konnte er belegen, dass er ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrags schon einen Monat früher – nämlich bereits zum 31.12.2017 – seinen Arbeitsplatz verloren hätte, denn zu diesem Zeitpunkt sei seine Abteilung geschlossen worden.

Das Sozialgericht befand dagegen, es sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrags noch nicht geklärt gewesen, ob überhaupt aufgrund anderer freiwilliger Austritte durch andere Beschäftigte die betriebsbedingte Kündigung des Klägers erforderlich und notwendig geworden wäre. Zudem sei die Messlatte für eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung bei dem Betroffenen wegen dessen außerordentlich langer Betriebszugehörigkeit sehr hoch gewesen. Mit anderen Worten: Dem Betroffenen sei es zumutbar gewesen, einfach erst einmal abzuwarten.

Verkürzung der Sperrzeit

Dennoch erzielte der Kläger vor Gericht zumindest einen Teilerfolg. Das SG befand nämlich, die Arbeitsagentur habe "rechtsfehlerhaft die Sperrzeit nicht auf sechs Wochen verkürzt und zu Unrecht eine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III verneint". Denn der Kläger habe sich bei Abschluss des Aufhebungsvertrages in einer für ihn sehr belastenden Situation befunden, in welcher er von einer wohl nicht mehr zu verhindernden Kündigung ausgegangen sei. Daher sei die Regelsperrzeit von zwölf Wochen in diesem Fall besonders hart – und eine sechswöchige Sperrzeit angemessen (Az. 11 AL 670/18).

(MS)

Weitere News zum Thema
  • [] Versicherungen sind richtig und wichtig. Zu den wichtigsten Versicherungen gehören private Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung (wenn man ein Auto hat), die Berufsunfähigkeitsversicherung, Zahnzusatzversicherung, Hausratversicherung und mehr

  • [] Die Gastronomie sucht händeringend vor allem Servicekräfte, aber auch in vielen anderen Branchen werden Mitarbeiter gesucht – und so stehen die Chancen für einen Job in den Sommerferien oder Semesterferien zurzeit gar nicht schlecht. Was sagen Finanzamt mehr

  • [] Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistet und separat vergütet werden, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit bemisst sich dabei nach dem Arbeitslohn für die reguläre Arbeitszeit und nicht nach dem Entgelt für mehr

  • [] Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro-Fahrrad zur privaten Nutzung, fallen hierfür keine Steuern und Sozialabgaben an. Voraussetzung: Die Nutzungsüberlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Das mehr

Weitere News zum Thema