Erbschaftsteuer: Auflassungsvormerkung ist kein begünstigtes Familienheim

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Erbt der Ehepartner das Familienheim, wird darauf keine Erbschaftsteuer erhoben, wenn er das Objekt weiterhin bewohnt. Der BFH hatte sich nun mit einem komplizierten Fall zu befassen, in dem die Immobilie zwar gekauft, aber bei Tod der Eigentümerin noch nicht umgeschrieben war.

Es konnte also nicht die Wohnung vererbt werden; Gegenstand des Erbes war vielmehr das Recht auf die Eigentumsübertragung, das mit dem Kaufvertrag begründet wurde.

In dem konkreten Fall hatte die Ehefrau eine hochpreisige Eigentumswohnung gekauft und zusammen mit ihrem Ehemann bezogen. Da der Bauträger noch nicht alle Leistungen erbracht hatte, wurde ein Teil des Kaufpreises noch zurückgehalten. Das führte dazu, dass die Käuferin noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Eigentumsumschreibung erfolgt erst nach dem Tod der Frau – und zwar direkt auf den Ehemann.

Dieser beantragte in der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Das Finanzamt lehnte ab, weil nicht die Wohnung als Erbe übertragen wurde, sondern der Anspruch auf die Verschaffung des Eigentums. Dieser Anspruch wurde mit dem Verkehrswert der Wohnung bewertet. Gegen die festgesetzte Erbschaftsteuer in sechsstelliger Höhe wandte sich der Ehemann.

Er unterlag mit seiner Klage aber vor dem Finanzgericht und dem BFH. Die Richter stellten sich auf die Seite des Finanzamtes. Grund: Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG verlangt ausdrücklich die Übertragung von Eigentum an einer Immobilie. Da die Erblasserin selbst noch nicht Eigentümerin war, konnte kein steuerlich begünstigtes Eigentum an der Wohnung vererbt werden (BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. II R 14/16).

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