Das sollten Sie zur Schenkungsteuer wissen
Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangen

Das sollten Sie zur Schenkungsteuer wissen

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Am 8. November ist Weltschenktag: Ein noch recht junger Aktionstag, der 2015 von einem Anbieter für Erlebnisgeschenke erfunden wurde. Schlaues Marketing, das müssen wir anerkennen – aber gleichzeitig zugeben, dass auch wir gerne Geschenke bekommen! Da wir trotz allem nicht aus unserer Steuerrecht-Haut können, haben wir hier ein paar Daten und Fakten rund um die Schenkungsteuer für Sie zusammengefasst.

Und weil wir in den letzten Jahren schon viel zur Schenkungsteuer geschrieben haben, konzentrieren wir uns heute auf ein Thema:

Wann müssen Sie eine Schenkungsteuererklärung abgeben? (Hinweis: Zwischendurch weisen wir immer mal wieder auf lesenswerte Beiträge aus der Vergangenheit hin.)

Das Finanzamt kann von jedem an einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung verlangen, auch dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden.

Normalerweise schickt das Finanzamt Ihnen die Steuerformulare für die Schenkungsteuererklärung aber nur dann zu, wenn voraussichtlich auch eine Steuer festgesetzt wird. Schenkungsteuer (und übrigens auch Erbschaftsteuer) wird nur ab 50 Euro, dann aber in voller Höhe erhoben. Erst wenn das Finanzamt Ihnen die Formulare zugeschickt hat, müssen Sie eine Schenkungsteuererklärung abgeben.

Bei einer Schenkung wird im Normalfall der Beschenkte zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Der Schenker muss nur ausnahmsweise eine Steuererklärung abgeben, z.B. wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass der Schenker zusätzlich zur Schenkung die Schenkungsteuer tragen will.

Der Vordruck für die Schenkungsteuererklärung umfasst nur vier Seiten und ist schnell ausgefüllt. Es werden lediglich das aktuelle Geschenk (also z.B. das Kapitalvermögen oder die geschenkte Immobilie) und die Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre erfasst.

Die Bewertung und Aufstellung der einzelnen Vermögensgegenstände sollten Sie in Anlagen ergänzen. Für Immobilien und Betriebsvermögen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt besondere Vordrucke zur Wertermittlung. Hier wird eine sogenannte Feststellungserklärung abgegeben. Auf der Basis dieser Erklärung ermittelt dann das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb liegt, den Wert anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Der Steuerbescheid ergeht in der Regel an den Beschenkten, wenn Sie nicht bereits in der Steuererklärung angegeben haben, dass der Schenker die Steuer tragen will. Bedenken Sie, dass im Falle einer Schenkung immer Schenker und Beschenkter Steuerschuldner sind. Das bedeutet: Zahlt der Empfänger des Steuerbescheids nicht, kann die Finanzverwaltung einen neuen Bescheid erlassen und die Steuer anstelle vom Beschenkten auch vom Schenker fordern oder umgekehrt.

Wenn Sie eine schriftliche Schenkungsvereinbarung treffen, sollten Sie darin festlegen, wer die Schenkungsteuer trägt. So haben Sie als Schenker die Möglichkeit, vom Beschenkten Ersatz zu fordern, falls dieser seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommt.

Dennoch kann das Finanzamt die Schenkungsteuer von beiden Parteien einfordern. Das ist selbst dann noch möglich, wenn ein Bescheid schon rechtskräftig ist. Dies entschied der BFH in einem Fall, bei dem der Schenker die Steuer tragen sollte und die Festsetzung zunächst beim Beschenkten erfolgte. Nachdem der Schenker die Steuerschuld beglichen hatte, wurde die Festsetzung geändert, da der Beschenkte auch in Höhe der übernommenen Steuer bereichert war. Da der Bescheid gegen den Beschenkten nicht mehr geändert werden konnte, setzte das Finanzamt die Steuer gegen den Schenker fest. Dieser klagte, unterlag aber vor Gericht (BFH-Urteil vom 8.3.2017, Az. II R 31/15).

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(MB)

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