Bundessozialgericht: Einkünfte aus Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei

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Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.

Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Urteil vom 16.8.2017 entschieden (Az. B 12 KR 14/16 R).

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind in der Bundesrepublik Deutschland sehr verbreitet: Bei einer Untersuchung im Auftrag der Bank Ing-DiBa aus dem Jahr 2011 wurde die Zahl der ehrenamtlich Engagierten mit 23 Millionen Menschen angegeben. Bei der arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelten viele Besonderheiten. Das BSG traf nun eine Grundsatzentscheidung zum Sozialrecht.

Verhandelt wurde über den Fall eines Kreishandwerksmeisters, der neben seinem Hauptberuf ehrenamtlich für eine Kreishandwerkerschaft tätig war. Dafür erhielt er eine jährliche Aufwandsentschädigung von 6.500,00 €.

Nach einer Betriebsprüfung stufte die Deutsche Rentenversicherung den Betroffenen als geringfügig Beschäftigten ein und verlangte eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 2.600,00 €. Die Deutsche Rentenversicherung berief sich dabei auf § 7 des vierten Sozialgesetzbuchs. Dort ist definiert, was eine Beschäftigung (und damit beitragspflichtig ) ist. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Für die Tätigkeit des Kreishandwerksmeisters sah und sieht die Handwerksordnung vor, dass er sein Amt als Ehrenamt unentgeltlich ausübt – und einen Anspruch auf Entschädigung hat. Das BSG befand nun: Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.

Viele Organisationen, in denen Ehrenamtler tätig sind, werden – genau wie die Betroffenen selbst – nach diesem Urteil aufatmen. Hervorzuheben ist auch, dass sich das BSG bei der Frage Beitragspflicht nicht auf die (steuerliche) Übungsleiterpauschale von 2.400,00 € im Jahr bezogen hat. Das Entgelt kann demnach auch deutlich über dieser Pauschale liegen und dennoch sozialversicherungsfrei sein. Wichtig auch der Hinweis des BSG, dass zur Stärkung des Ehrenamts eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert sei.

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