Immer mehr Pflegende erwerben Rentenansprüche
Pflegezeiten steigern die eigene Rente.

Immer mehr Pflegende erwerben Rentenansprüche

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Die Zeit der Angehörigenpflege gilt in vielen Fällen als vollwertige Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – ganz ähnlich wie die Zeit der Kindererziehung. Die Anzahl der rentenversicherten pflegenden Angehörigen ist in den letzten Jahren rapide angestiegen. Die Zeit der Pflege zählt für die Angehörigen dabei als vollwertige Rentenversicherungszeit.

Das bedeutet beispielsweise: Diese Zeit wird voll berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist. Zudem werden in der Zeit der Pflege auch Rentenpunkte erworben.

Wenn es um die Rentenversicherungsansprüche geht, spielt es keine Rolle, ob die Pflegepersonen vor der Zeit der Pflege sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Bei der Rentenversicherung werden die Pflegezeiten – ähnlich wie die Kindererziehungszeiten – auch dann berücksichtigt, wenn die Betreffenden bislang überhaupt nicht rentenversichert waren. Im Extremfall können deshalb Pflegende allein aufgrund von längeren Pflegezeiten einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente erwerben.

Welche Bedingungen müssen Pflegende für die Rente erfüllen?

Als rentenversicherungspflichtig gelten Pflegepersonen, wenn sie alle vier folgenden Voraussetzungen erfüllen:

→ Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Wochentage,

→ sie sind höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig,

→ die Pflegetätigkeit wird auf Dauer (für mehr als zwei Monate in einem Kalenderjahr) ausgeübt, und

→ es handelt sich um keine erwerbsmäßige Pflege.

Der Versichertenbericht 2021 der Deutschen Rentenversicherung liefert erstmals einigermaßen aktuelle Daten über die Zusammensetzung der Pflegenden. So ist beispielsweise ein knappes Drittel der Pflegenden Nur-Pflegeperson. Das bedeutet: ansonsten nicht versicherungspflichtig. Damit ist die Zeit der Angehörigenpflege eine wichtige Möglichkeit zur Füllung von Versicherungslücken.

Nach der DRV-Statistik gab es Ende 2018 rund 720.000 Pflegepersonen, die selbst noch keine Versichertenrente erhielten. Inzwischen dürften es noch weit mehr sein. 2008 waren es erst gut 300.000.

Rund 230.000 Pflegepersonen waren dabei Nur-Pflegepersonen. Sie waren also ansonsten nicht rentenversicherungspflichtig. Knapp 380.000 Pflegepersonen hatten zusätzlich noch eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich maximal 30 Arbeitsstunden. Sie erwarben damit doppelte Rentenansprüche: sowohl aus der Pflegezeit als auch aus ihrer Beschäftigung. Ob die Betroffenen dabei für die Angehörigenpflege eine Pflegezeit oder Familienpflegezeit in ihrer Beschäftigung genommen haben oder ohnehin bereits Teilzeitbeschäftigte waren, geht aus den Daten der Deutschen Rentenversicherung nicht hervor.

Wovon hängt die Rentenhöhe ab?

Für die Höhe der Rentenansprüche kommt es darauf an,

→ in welchen Pflegegrad der oder die Gepflegte eingestuft ist,

→ ob die Pflegekasse das volle Pflegegeld oder – alternativ dazu – den vollen Etat für Pflegesachleistungen zahlt oder ob eine Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen erfolgt,

→ ob die Pflege im Westen oder Osten Deutschlands geleistet wird.

Wer in Hamburg eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld ein Jahr lang betreut, erhöht dadurch seine monatliche Rente um 14,92 €. Hätte die Gepflegte den Pflegegrad 4, so würde sich die Rente um 24,29 € erhöhen (jeweils nach den Rentenwerten für das 1. Halbjahr 2022). Maximal steigt der Rentenanspruch – in aktuellen Werten – um monatlich 34,70 €.

Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder Medicproof wird nicht nur der Grad der Pflegebedürftigkeit der Betroffenen bewertet. Darüber hinaus wird auch aufgenommen, in welchem Ausmaß die Pflegebedürftigen von einem (oder mehreren) Angehörigen betreut werden. Auch aus diesem Grund ist es für Angehörige wichtig, bei der Begutachtung anwesend zu sein.

(MS)

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