Die zehn häufigsten Irrtümer in Sachen Rente - und was Sie daraus lernen können
Was ist dran an Gerüchten über die gesetzliche Rente?

Die zehn häufigsten Irrtümer in Sachen Rente - und was Sie daraus lernen können

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Über die Rente machen immer wieder Gerüchte und Falschaussagen die Runde. Einer der wohl am häufigsten verbreiteten Irrtümer lautet: Die gesetzliche Rente wird sinken. Was aber ist dran an solchen Aussagen? Wir haben zehn weitverbreitete Irrtümer über die Rente unter die Lupe genommen.

 

Inhalt

 

Irrtum 1: »Die Renten sinken«

Das ist falsch. Die gesetzliche Rente darf nicht sinken. Das ist durch die Rentengarantie gesetzlich ausgeschlossen. Vielmehr wird die persönliche Rente von Jahr zu Jahr höher werden oder zumindest wie im Corona-Jahr 2021 in den alten Bundesländern gleich hoch bleiben.

Im Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung ist die Prognose zu finden: »Bis zum Jahr 2036 steigen die Renten um insgesamt gut 43%. Dies entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,6% pro Jahr«.

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Irrtum 2: »Das Rentenniveau zeigt mir, wie hoch meine Rente ausfallen wird«

Dass viele Menschen glauben, ihre Rente werde sinken, dürfte mit der Inflation zusammenhängen. Wenn die Preise für die Lebenshaltung stärker steigen als die Rente, können sich die Ruheständler tatsächlich weniger leisten. Ihre Rente wird aber nicht gekürzt, und sie sinkt auch nicht. Allenfalls kann der Auszahlbetrag in einer Nullrunde wie 2021 minimal geringer ausfallen, wenn für die gesetzliche Krankenversicherung höhere Beiträge zu leisten sind.

Hinzu kommt ein Missverständnis: Immer wieder ist vom sinkenden Rentenniveau die Rede. Das aber ist nur eine Rechengröße. Dabei wird die Höhe der Standardrente ins Verhältnis zum Durchschnittslohn gesetzt, und zwar nach Abzug des Krankenkassenbeitrags und vor Abzug von Steuern.

Die Standardrente ist ebenfalls nur ein Hilfsmittel zum Rechnen. Sie betrug 2022 im Westen 1.620,90 Euro brutto, im Osten 1.598,40 Euro. Die Standardrente zeigt, wie hoch die Rente brutto ausfällt, wenn man 45 Jahre stets den jeweils aktuellen Durchschnittslohn verdient hat und darauf Rentenbeiträge gezahlt hat. Weder verdienen Versicherte aber immer den Durchschnittslohn noch schafft es die Mehrheit, 45 Jahre lang zu arbeiten und Beiträge zu zahlen.

Deshalb sagt das Rentenniveau auch nur wenig über die Rente jedes Einzelnen aus. Es signalisiert aber, inwieweit Rentner am allgemeinen Wohlstand teilhaben. Derzeit beläuft sich das Rentenniveau auf 48,1%. Dem Rentenversicherungsbericht zufolge dürfte es allerdings längerfristig von 46,6% 2030 bis auf 44,9% 2036 zurückgehen. Weiter reichen die Vorausberechnungen nicht. Die Ampelkoalition hatte sich aber darauf verständigt, dass das Rentenniveau auch langfristig bei 48% stabil bleiben soll.

Irrtum 3: »Meine Rentenbeiträge werden für die spätere Rente zurückgelegt«

Auch das ist nicht richtig. Vielmehr werden mit den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber sowie den Zuschüssen des Bundes von jährlich mehr als 100 Milliarden Euro vor allem die laufenden Renten an die mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner ausbezahlt. Die Beiträge werden also nicht für die späteren Renten zurückgelegt.

Was die heutigen Beitragszahler erhalten, ist ihr verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Rente im Alter, der dann von der nächsten Beitragszahler-Generation finanziert wird. Die jüngeren Berufstätigen zahlen somit die Beiträge, mit denen die Renten der heute Älteren ausbezahlt werden. Man spricht deshalb auch vom Umlageverfahren oder Generationenvertrag. Dieser wird aber langfristig nur funktionieren, wenn es genug Jüngere gibt, die ausreichend viele und hohe Beiträge einzahlen.

Irrtum 4: »Mein Einkommen in den letzten Arbeitsjahren entscheidet über die Rentenhöhe«

Das wäre gut für alle, die es mit zunehmendem Alter in eine höhere Position schaffen und mehr verdienen. Nur: Der Rentenanspruch errechnet sich aus allen Versicherungsjahren. Die letzten Jahre werden dabei nicht stärker gezählt. Vielmehr ist die Rente eine Art Querschnitt des Berufslebens. Dabei werden für jedes Jahr die erworbenen Ansprüche, die sogenannten Renten- oder Entgeltpunkte, ermittelt. Daraus wird dann nach einer Formel die Rente errechnet.

Irrtum 5: »Rente bekomme ich nur, wenn ich 15 Jahre lang eingezahlt habe«

Das trifft ebenfalls nicht zu. Bereits seit 1984 muss man nur mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein, um eine Altersrente zu bekommen. Dabei zählen neben den Beitragszeiten etwa auch Kindererziehungszeiten, Arbeitsphasen mit einem Minijob oder Ansprüche, die man aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung erworben hat. Man muss also nicht unbedingt selbst Beiträge gezahlt haben.

Wer die fünf Jahre trotzdem nicht zusammenbringt, hat zwei Möglichkeiten: entweder sich die eingezahlten Beiträge erstatten lassen. Oder durch freiwillige Extrazahlungen die fehlenden Zeiten ausgleichen, um zumindest eine Minirente beziehen zu können. Dabei kann man sich von der Rentenversicherung kostenlos beraten lassen. Einfach Termin online vereinbaren oder die Hotline anrufen: 0800 1000 48015. Auch per Video ist eine Beratung möglich.

Irrtum 6: »Meine Rente ist steuerfrei«

Stimmt leider auch nicht. Seit 2005 wird von Jahr zu Jahr ein immer größerer Anteil der Rente steuerpflichtig, so sind 2023 83% der Bruttorente zu versteuern. Im Gegenzug können die Einzahler einen stetig wachsenden Anteil ihrer Beiträge in der Steuererklärung geltend machen. Ursprünglich war vorgesehen, dass in der Übergangsphase der steuerpflichtige Anteil der Rente schrittweise bis auf 100% im Jahr 2040 steigt. Um eine sogenannte Doppelbesteuerung der Rente zu vermeiden, wird der Stufenplan nun aber verlängert. Nach den Plänen der Ampelkoalition wäre die Rente erst von 2060 an voll zu versteuern.

Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können ihre Rentenbeiträge seit 1.1.2023 voll von der Steuer als Sonderausgaben absetzen – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Die Obergrenze für die absetzbaren Beiträge beläuft sich dabei vom 1.1.2023 an auf 26.528 Euro (bei Verheirateten: 53.056 Euro). Davon sind laut Bundesregierung künftig 100% absetzbar, 2022 waren es noch 94%.

Tatsächlich steuerfrei ist die Rente nur, wenn sie unterhalb des Freibetrags liegt, für den grundsätzlich keine Steuern fällig sind. Dieser Grundfreibetrag liegt 2023 für einen Alleinstehenden bei 10.908 Euro im Jahr.

Wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen und von den Rentenerhöhungen profitieren, sollten Sie eines bedenken: Ihr individueller Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag. Das dürfte den wenigsten Rentnern bekannt sein.

Dieser individuelle Rentenfreibetrag wird aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten (nicht ersten) Rentenbezugsjahres ermittelt, da die meisten Renten im ersten Jahr für weniger als zwölf Monate gezahlt werden. Beginnt die Rente 2023, wird der steuerfreie Teil der Renten (17%) aus der Jahresbruttorente 2024 ermittelt. 17% der Jahresbruttorente von 2024 werden als Eurobetrag festgelegt. Alle darauffolgenden Rentenerhöhungen ab 2025 werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Teil der Rente zugeschrieben.

Klingt kompliziert, ist aber wichtig für Sie. Denn unterm Strich müssen Sie damit rechnen, dass von Ihrer jeweiligen Rentenerhöhung nach Abzug von Steuern weniger übrig bleibt, als Sie vermutlich kalkuliert haben.

Irrtum 7: »Top-Verdiener bekommen eine viel höhere Rente«

Klar, wer viel verdient und stetig entsprechend höhere Beiträge zahlt, bekommt auch eine höhere Rente als ein Durchschnittsverdiener mit ebenso langen Beitragszeiten. Nur: Arbeitnehmer mit einem Top-Verdienst von zum Beispiel 100.000 Euro und mehr im Jahr zahlen nicht auf ihr komplettes Einkommen Rentenbeiträge, sondern nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Für Gehalt, das darüberliegt, sind keine Beiträge fällig.

Wie hoch kann dann eine Rente somit überhaupt ausfallen? Angenommen, eine Rentnerin hätte 45 Jahre lang stets über der Bemessungsgrenze verdient und den Höchstbeitrag in die Rentenkasse eingezahlt. Dann hätte sich ihre Rente vom 1.1.2022 an auf genau 2.961,90 Euro brutto belaufen. Nach Abzug des Eigenanteils für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 11% wären es 2.636,09 Euro, vor Abzug von Steuern, die nach Abgabe der Steuererklärung fällig werden. So gibt es derzeit nur wenige Rentner, die eine gesetzliche Rente von mehr als 3.000 Euro ausgezahlt bekommen. Diese kamen aber in der Regel auf 50 und mehr Beitragsjahre.

Irrtum 8: »Wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe, enden die Abschläge für eine vorzeitige Rente«

Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit normalerweise frühestens 63 Jahren und mindestens 35 Versicherungsjahren vorzeitig in Rente gehen kann, muss Abschläge von seiner Rente in Kauf nehmen. Diese belaufen sich auf 0,3% der Bruttorente für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht. Für solche Frührentner ist es ein gefährlicher Trugschluss zu glauben, die Abschläge würden enden, wenn die Regelaltersgrenze mit spätestens 67 Jahren erreicht ist. Tatsächlich gelten die Abschläge ein Leben lang.

Auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen gilt, dass bei Eintritt des Leistungsfalls vor dem 65. Geburtstag des Versicherten Abschläge in Kauf zu nehmen sind. Entscheidend für eine Rente ohne Abzüge sind das Geburtsjahr des Versicherten und die Zahl der Beitragsjahre. Nur wer mindestens 45 Beitragsjahre auf dem Buckel hat, kann mit 65 Jahren auf jeden Fall ohne Abschläge in den Ruhestand gehen.

Wenn Sie noch nicht in Rente sind, sollten Sie prüfen, ob es sich für Sie noch lohnt, mit Sonderzahlungen in die Rentenkasse Abschläge auszugleichen. Das kommt vor allem infrage:

  • wenn Sie davon überzeugt sind, dass Sie aufgrund Ihres guten Gesundheitszustands lange leben und Ihre Rente lange beziehen werden sowie damit liebäugeln, vorzeitig in Rente zu gehen,

  • wenn Sie genug Geld zur Verfügung haben und nicht wissen, was Sie mit dem Geld sonst tun können,

  • wenn Sie einen hohen persönlichen Steuersatz haben. Die Extra-Beiträge können Sie nämlich in der Steuererklärung steuermindernd angeben. Deshalb empfiehlt es sich, die Extra-Beiträge über mehrere Jahre zu verteilen.

Irrtum 9: »Der Versorgungsausgleich ist endgültig«

Wenn sich Ehepaare trennen, werden die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf die gesetzliche Rente normalerweise geteilt. Das hilft in der Regel denen, die sich stärker um die Kinder gekümmert haben – also immer noch meist den Frauen, während Männer, die mehr Rentenbeiträge gezahlt haben, ihrer früheren Gattin Rentenpunkte abgeben müssen.

Daran lässt sich nicht rütteln, es sei denn, es passiert etwas, was man auch dem Exgatten oder der Exgattin meist nicht wünscht: Der ehemalige Ehepartner stirbt vor dem Rentenbeginn oder hat bislang keine oder höchstens 36 Monate Rente aus den übertragenen Ansprüchen erhalten. Dann wird der Versorgungsausgleich rückgängig gemacht. Diese sogenannte »Anpassung wegen Todes« ist bei der Rentenversicherung zu beantragen.

Irrtum 10: »Die Rentenversicherung hat alle meine Daten. Ich muss mich um nichts kümmern«

Sicher, bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhält die Rentenversicherung viele Informationen automatisch. Aber möglicherweise ist in der Behörde nicht alles bekannt, was wichtig wäre, um die Rente nicht mangels fehlender Angaben zu niedrig zu berechnen. Dazu zählen zum Beispiel Zeiten der Fortbildung oder der Kindererziehung oder bestimmte Ausbildungszeiten.

Sammeln Sie alle Unterlagen akribisch, um mögliche Lücken im Rentenkonto ausgleichen zu können. Auch hier hilft die Rentenversicherung mit einer sogenannten Kontenklärung.

Und für Sie ebenfalls gut zu wissen: Die Rente kommt nicht automatisch. Als zukünftiger Ruheständler müssen Sie Ihre gesetzliche Rente beantragen, idealerweise drei Monate vor Rentenbeginn.

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(AI)

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