2023: Bis zu 251 Euro mehr für bedürftige Rentner
Die Aussichten für Rentnerinnen und Rentner sind aktuell alles andere als rosig.

2023: Bis zu 251 Euro mehr für bedürftige Rentner

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Leider verzichtet etwa die Hälfte der bedürftigen und daher anspruchsberechtigten Rentner aus Unkenntnis oder Scham darauf, einen Antrag auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter zu stellen. Dabei steht ihnen ab 2023 ein Freibetrag von bis zu 251 € zu.

Darauf weist der Finanzmathematiker Werner Siepe in seiner umfangreichen Studie "Finanzielle Hilfen für bedürftige Rentner" hin, aus der wir folgende Kurzfassung veröffentlichen.

Das ab 2021 in Kraft getretene Grundrentengesetz eröffnet bedürftigen Rentnern zwei Möglichkeiten:

  • Grundrentenzuschlag für langjährige Geringverdiener und/oder

  • Freibetrag bei Grundsicherung im Alter oder Wohngeld bis zu 251 €, falls mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten laut Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vorliegen (gesetzliche Begründung hierfür in zwei wenig bekannten Paragrafen des Wohngeldgesetzes und des Zwölften Sozialgesetzbuchs: § 82a SGB XII und § 17a WoGG).

Wichtig zu wissen: Der Freibetrag steht auch Rentnern zu, die keinen Grundrentenzuschlag erhalten, aber mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nachweisen können. Dieser Nachweis erfolgt durch eine entsprechende Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung in der "Anlage Grundrentenzeiten", die dem im Jahr 2021 oder 2022 erteilten Rentenbescheid beigefügt ist oder von Altrentnern beantragt werden muss.

Mehr Grundsicherung im Alter durch Freibetrag von bis zu 251 € ab 2023

Um Anspruch auf Grundsicherung im Alter zu haben, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Erreichen der Regelaltersgrenze (z.B. 65 Jahre und 10 Monate für Jahrgang 1956 bzw. 65 Jahre und 11 Monate für Jahrgang 1957).

  • Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (laut Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung in "Anlage Grundrentenzeiten" zum Rentenbescheid bzw. Grundrentenbescheid).

  • Monatliches Nettoeinkommen geringer als Summe aus Regelbedarfssatz (z.B. 502 € für alleinstehende Rentner) und Bruttowarmmiete.

  • Vermögen bis zu 5.000 € bei Alleinstehenden bzw. bis zu 10.000 € bei Paaren.

  • Schriftlicher Antrag auf Grundsicherung im Alter (mit Ankreuzen bei "Ich habe 33 oder mehr an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten" auf Seite 9 unten des Antrags).

Auswirkung

Der Freibetrag von bis zu 251 € für eine gesetzliche Rente wird vom Nettoeinkommen abgezogen und nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Dadurch erhöht sich die monatliche Grundsicherung um bis zu 251 € im Monat.

Hintergrund

Nach Inkrafttreten des Grundrentengesetzes ab 1.1.2021 steht jedem Bezieher einer Grundsicherung im Alter ein Freibetrag gemäß § 82a SGB XII bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten zu. Ohne Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über das Vorhandensein von mindestens 33 Versicherungsjahren (Grundrentenzeiten) passiert allerdings nichts.

Sofern ein Grundrentenbescheid bzw. Rentenbescheid mit der Anlage Grundrentenzeiten noch nicht vorliegt, sollte eine solche Bescheinigung daher per Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden.

Die Berechnung dieses Freibetrags sieht wie folgt aus: 100 € plus 30 % des über 100 € liegenden Mehrbetrags aus der gesetzlichen Rente brutto, aber begrenzt auf die Hälfte des Regelsatzes. Bei einer monatlichen Rente von brutto 600 € liegt der Freibetrag demnach bei 250 € (= 100 € plus 30 % von 500 €). Da der Regelsatz für einen alleinstehenden Rentner ab 2023 bei 502 € liegt, wird der höchstmögliche Freibetrag im Jahr 2023 auf die Hälfte davon und somit auf 251 € (= 100 € plus 151 €) begrenzt. Um diesen maximalen Freibetrag von 251 € zu erhalten, muss die gesetzliche Rente aus Pflichtbeiträgen bei 604 € und mehr liegen.

Angenehme Folge: Der Freibetrag von bis zu 251 € gemäß § 82a SGB XII wird vom Einkommen abgezogen, so dass sich die Grundsicherung im Alter um bis zu 251 € erhöht. Im Beispiel einer alleinstehenden Rentnerin mit einem Bedarf von 1.000 € und einem Rentenzahlbetrag von 564 € erhöht sich die Grundsicherung im Alter auf 1.250 €.

Das zeigt folgende Berechnung für eine verwitwete Rentnerin, deren verstorbener Ehemann laut Rentenbescheid auf mindestens 33 Versicherungsjahre (Grundrentenzeiten) kam. Der Freibetrag steht dieser Witwe auch dann zu, wenn sie wegen Fehlens einer eigenen Rente keinen Grundrentenzuschlag bekommt. Es kommt in diesem Fall ausschließlich auf die sogenannte abgeleitete Rente des Verstorbenen und die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten für diese Rente an.

Fallbeispiel A: Verwitwete Rentnerin mit mindestens 33 Versicherungsjahren

1. Bedarf

Regelsatz 502 €

plus Bruttowarmmiete 498 €

= Bedarf 1.000 €

2. Einkommen

Witwenrente brutto 600 €

minus Beitrag zur GKV/GPV 66 € (= 11 % der Bruttorente)

minus Freibetrag gemäß § 82a SGB XII 250 €

= anrechenbares Einkommen 284 €

3. Grundsicherung plus (Nettoeinkommen insgesamt)

Bedarf 1.000 €

minus anrechenbares Einkommen 284 €

= Grundsicherung im Alter 716 €

plus Rentenzahlbetrag 534 € (= 600 € minus 66 € Beitrag GKV/GPV)

= Grundsicherung plus 1.250 €

Für ein Rentner-Ehepaar, bei dem der Ehemann eine gesetzliche Rente von 1.200 € brutto aus Pflichtbeiträgen nach mindestens 33 Versicherungsjahren erhält, sieht die Berechnung für Grundsicherung plus wie folgt aus.

Fallbeispiel B: Rentner-Ehepaar mit mindestens 33 Versicherungsjahren

1. Bedarf

Regelsatz 953 €

plus Bruttowarmmiete 667 €

= Bedarf 1.620 €

2. Einkommen

gesetzliche Rente brutto 1.200 €

minus Beitrag zur GKV/GPV 132 € (= 11 % von 1.200 €)

minus Freibetrag gemäß § 82a SGB XII 251 €

= anrechenbares Einkommen 817 €

3. Grundsicherung plus (Nettoeinkommen insgesamt)

Bedarf 1.620 €

minus anrechenbares Einkommen 817 €

= Grundsicherung im Alter 803 €

plus Rentenzahlbetrag 1.068 € (= 1.200 € minus 132 € GKV/GPV)

= Grundsicherung plus 1.871 €

Ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 251 € würde die Grundsicherung im Alter nur 1.620 € ausmachen.

Antrag auf Grundsicherung im Alter

Ein Antrag auf Grundsicherung im Alter geht immerhin über 19 Seiten. Die zu beantwortenden Fragen beziehen sich auf folgende Punkte:

  • persönliche Verhältnisse (Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort, Versicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung, Identifikationsnummer bei der Einkommensteuer, Familienstand und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie des im gleichen Haushalt wohnenden eventuell Ehegatten, Lebenspartners oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft);

  • Familienverhältnisse (weitere Personen wie Kinder und Erben mit Namen, Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsgrad zum Antragsteller);

  • Unterhaltsansprüche (Berufe von Eltern und Kindern, Angabe von eventuellen Unterhaltsansprüchen gegenüber geschiedenem Ehegatten mit dessen Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Angabe von Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 €);

  • Bedarfsfeststellung (Kosten der Unterkunft wie monatliche Nettokaltmiete, Nebenkosten ohne Heizung, Anzahl der Personen im Haushalt, Anzahl der Wohnräume, Wohnfläche und Baujahr; Bedarf für die Heizung mit Angabe der Energieart und Höhe der monatlichen Heizkosten; Aufstellung der Kosten und Belastungen bei Haus- und Wohnungseigentum);

  • Mehrbedarf (Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG laut Feststellungsbescheid, kostenaufwändigere Ernährung laut ärztlicher Bescheinigung)

  • Kranken- und Pflegeversicherung (Name der Krankenkasse mit KV-Mitgliedsnummer, Art der Krankenversicherung, Höhe des monatlichen Beitrags, eventuell ausländische Krankenversicherung und eventuell Haftpflicht- und Hausratversicherung in angemessener Höhe);

  • Einkommen (gesetzliche Rente laut Rentenbescheid oder Rentenbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung, Art der Rente, Höhe der monatlichen Rente brutto und netto, eventuell weitere Renten, gegebenenfalls Einkommensteuerbescheid, eventuell Grundrentenzuschlag und Nachweis von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten, andere Alterseinkommen wie Erwerbseinkommen oder Einnahmen aus Vermietung, eventuell Erhalt von Wohngeld).

Was dabei leicht vergessen wird: Auf Seite 9 unten des Antrags auf Grundsicherung im Alter muss der Satz "Ich habe 33 oder mehr Jahre an Grundrentenzeiten bzw. vergleichbaren Zeiten" mit JA angekreuzt werden, sofern das für die eigene Rente oder bei Witwen für die Rente des verstorbenen Ehemannes zutrifft, und ein Nachweis darüber (also zum Beispiel die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung in der Anlage Grundrentenzeiten zum Grundrentenbescheid oder Rentenbescheid) dem Antrag beigefügt werden.

Nur wenn das auch tatsächlich erfolgt, gibt es einen Anspruch auf den Freibetrag von bis zu 251 € ab 2023 gemäß § 82a SGB XII und damit auf die Grundsicherung plus.

Mehr Wohngeld durch Freibetrag von bis zu 251 € ab 2023

Auch das Wohngeld kann sich erhöhen, wenn Rentner folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Bezug einer gesetzlichen Rente (Alters-, Erwerbsminderungs- oder Witwen- bzw. Witwerrente).

  • Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung in der "Anlage Grundrentenzeiten" zum Rentenbescheid).

  • Monatliches Nettoeinkommen geringer als die für die jeweilige Mietstufe festgelegte Einkommensobergrenze .

  • Vermögen bis zu 60.000 € bei Alleinstehenden bzw. bis zu 90.000 € bei Paaren.

  • Schriftlicher Antrag auf Wohngeld (mit beigefügter Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten).

Auswirkungen

Vom monatlichen Bruttoeinkommen wird der Freibetrag von bis zu 224,50 € im Jahr 2022 bzw. von bis zu 251 € im Jahr 2023 abgezogen, bevor noch weitere Abzüge (Werbungskostenpauschale 8,50 €, pauschaler Abzug von 10 % für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und eventuell zusätzlicher pauschaler Abzug von 10 % für Steuern, falls der Rentner tatsächlich Steuern zahlt) erfolgen, um das für das Wohngeld maßgebliche fiktive Nettoeinkommen pro Monat zu ermitteln.

Durch die Berücksichtigung dieses Freibetrages werden auch Rentner mit etwas höheren Einkommen wohngeldberechtigt. Rentner, die auch ohne Berücksichtigung des Freibetrags einen Anspruch auf Wohngeld haben, erhalten nach Berücksichtigung des Freibetrags von bis zu 251 € ein höheres Wohngeld.

Wichtig zu wissen: Unabhängig davon, ob Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten den Grundrentenzuschlag erhalten oder nicht, steht ihnen der Freibetrag beim Wohngeld bis zu 251 € ab 2023 zu. Also profitieren sowohl Rentner mit als auch ohne Grundrentenzuschlag vom Freibetrag gemäß § 17a WGG. Unter Berücksichtigung des Freibetrags von maximal 251 € im Jahr 2023 werden dann sehr viel mehr Rentner Anspruch auf Wohngeld haben bzw. deutlich mehr Wohngeld erhalten.

Hintergrund

Bei Rentnern mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten und einer Rente von mindestens 515 € brutto erhöht sich die Einkommensobergrenze in im Jahr 2022 um den Freibetrag von 224,50 €. Der Freibetrag nach § 17a WoGG (Wohngeldgesetz) wird im Jahr 2023 bei einer Rente ab 604 € sogar auf 251 € steigen.

Wahrscheinlich wird bei den Rentnern, die bereits vor 2021 in Rente gegangen sind, aber erst Ende 2022 feststehen, ob sie einen Anspruch auf den Freibetrag bis zu 251 € ab 1.1.2023 bei der Einkommensobergrenze für das Wohngeld haben.

Grund: Die Wohngeldstelle wird gemäß § 17a Abs. 3 Satz 3 WoGG nur dann den Freibetrag berücksichtigen, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung über die Mindesthöhe von 33 Jahren an Grundrentenzeiten vorliegt. Und diese Mitteilung wird erst mit Feststellung, ob den Rentnern ein Grundrentenzuschlag zusteht, getroffen. Aus der Anlage Grundrentenzeiten zum Bescheid über den Grundrentenzuschlag oder dem Rentenbescheid geht dann hervor, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

Leider wird auf diese Besonderheiten nicht in den zurzeit vorhandenen Formularen zum Wohngeldantrag hingewiesen. Es empfiehlt sich daher dringend, dem Wohngeldantrag außer dem Rentenbescheid bzw. der letzten Rentenbescheinigung über die Höhe der ab 1.7.2022 geltenden gesetzlichen Rente auch die besondere Rentenbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über das Vorhandensein von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten beizufügen.

Beispielrechnungen

Wohngeldberechnungen für 2023 können zurzeit noch nicht durchgeführt werden. Im Folgenden werden daher zwei Beispielrechnungen für das Wohngeld von Rentner-Haushalten im Jahr 2022 dargestellt.

Fallbeispiel 1: Eine alleinstehende Rentnerin mit einer monatlichen gesetzlichen Rente von 1.260,70 € brutto (= 35 Entgeltpunkte für 35 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst x 36,02 € aktueller Rentenwert West) kommt in 2022 auf ein monatliches Nettoeinkommen von 924,93 € (= 1.260,70 € minus 224,50 € für Freibetrag nach mindestens 33 Versicherungsjahren und 8,50 € für Werbungskostenpauschale sowie pauschal 10 % vom verbleibenden Rest in Höhe von 1.027,70 € für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung). Steuern zahlt sie nicht, da ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 10.632 € in 2022 liegt.

Sie wohnt in Leverkusen (Mietstufe IV) zur Miete in einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm. Die monatliche Nettokaltmiete liegt bei 360 € (= 45 qm x 8 €). Hinzu kommen die Nebenkosten (ohne Heizung) von 90 € (= 45 qm x 2 €). Ihre Bruttokaltmiete liegt somit bei 450 €. Die monatlichen Heizkosten werden auf 50 € geschätzt.

Ihr Wohngeld als Mietzuschuss macht laut Wohngeldrechner 79 € aus. Nach Abzug der Bruttowarmmiete von 500 € vom Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.122,02 € (= 1.260,70 € brutto minus 11 % für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) verbleiben ihr rund 622 € zum Leben, die sich nach Erhalt des Wohngelds auf 701 € erhöhen. Immerhin liegt der verbleibende Überschuss von 622 € noch 39 % über dem Regelsatz für die Grundsicherung im Alter von 449 €.

Fazit: Die Bruttowarmmiete in Höhe von 500 € macht 45 % des Rentenzahlbetrags von 1.122,02 € aus. Nach Abzug des Wohngelds von 79 € sinkt die Wohnkostenbelastung auf 421 € und damit 38 % ihres Nettoeinkommens.

Ergänzung: Sofern die Rentnerin keine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorlegen kann, wird der mögliche Freibetrag von 224,50 € nicht berücksichtigt und das monatliche Nettoeinkommen steigt bei ansonsten gleichbleibender Bruttorente auf 1.127 €. Da die Einkommensobergrenze von 1.099 € in Mietstufe IV überschritten wird, erhält sie kein Wohngeld.

Fallbeispiel 2: Auf ein Wohngeld als Lastenzuschuss zur monatlichen Belastung beim Eigenheim von 75 € kommt ein Rentner-Ehepaar mit einem 150 qm großen Einfamilienhaus in Leverkusen. Der Ehemann erhält eine gesetzliche Rente von 1.440,80 € (= 40 Pflichtbeitragsjahre x 36,02 € aktueller Rentenwert West) und seine Ehefrau die gesetzliche Rente von 180,10 € in Form der Mütterrente für zwei vor 1992 geborene Kinder, zusammen also 1.620,90 €. Das monatliche Nettoeinkommen sinkt unter Berücksichtigung von Freibetrag und Werbungskostenpauschale auf 1.241,46 €. Für das schuldenfreie Eigenheim liegen die monatlichen Betriebskosten bei 450 € (= 150 qm Wohnfläche x 3 €) plus Grundsteuer von monatlich 40 €.

Fazit: Nach Abzug der Betriebskosten von 490 € inklusive Grundsteuer vom Rentenzahlbetrag in Höhe von 1.442,60 € (= 1.620,90 € brutto minus 11 % für Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) verbleiben dem Ehepaar rund 953 € zum Leben, die sich nach Berücksichtigung des Wohngelds von 75 € auf 1.028 € erhöhen. Dieser Überschuss liegt nur 27 % über dem Regelsatz von 808 € im Jahr 2022.

Ergänzung: Ohne Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung über mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten für die gesetzliche Rente des Ehemanns steigt das für den Wohngeldanspruch maßgebliche Nettoeinkommen dieses Rentner-Haushalts auf monatlich 1.443,51 € und liegt dann nur noch geringfügig unter der Einkommensobergrenze von 1.506 € in Mietstufe IV. Das Wohngeld sinkt dadurch auf nur noch monatlich 14 €.

Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss)

Die Antragsformulare für das Wohngeld sind zwischen vier und über acht Seiten lang. Mehrere Anlagen (zum Beispiel Rentenbescheid bzw. letzte Rentenbescheinigung der Deutschen Rentenversicherung, Mietvertrag bzw. Mietbescheinigung mit Angaben zur Wohnfläche, monatlichen Bruttokaltmiete und zum Vermieter beim Mietzuschuss) sind dem jeweiligen Wohngeldantrag beizufügen, sofern es sich um einen Erstantrag handelt.

Um den Heizkostenzuschuss von 415 € für eine Person oder 540 € für zwei Personen im Haushalt noch für 2022 zu erhalten, muss der Wohngeldantrag noch im Jahr 2022 bei der zuständigen Wohngeldstelle eingereicht werden.

Im Antrag auf Wohngeld wird eine Fülle von Fragen gestellt, die sich vor allem auf folgende Punkte konzentrieren:

  • wohngeldberechtigte Person (Antragsteller) und weitere Haushaltsmitglieder;

  • persönliche Verhältnisse (Familienstand, Beruf, Anschrift, Kontonummer);

  • Einkommensverhältnisse (alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert brutto, Abzüge für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern, eventuell Abzug für Steuern);

  • Wohnverhältnisse (Lage der Wohnung, Wohnfläche, monatliche Bruttokaltmiete und Angabe des Vermieters beim Mietzuschuss bzw. monatliche Belastung aus Betriebskosten und aus Kapitaldienst beim Lastenzuschuss des Eigenheimbesitzers).

Beim Ausfüllen sind die Sachbearbeiter bei der Wohngeldstelle der zuständigen Gemeinde behilflich. Um deren Arbeit zu erleichtern, ist es sinnvoll, den Wohngeldantrag schon so weit wie möglich selbst auszufüllen und dann bei der Abgabe in der Wohngeldstelle nur noch nach eventuell fehlenden Unterlagen zu fragen.

Viele beklagen völlig zu Recht das komplizierte Antragsverfahren beim Wohngeld und die Überlastung der Sachbearbeiter in den Wohngeldstellen. Da sich die Anzahl der bisher im Jahr 2022 eingegangenen Wohngeldanträge bereits deutlich erhöht hat und ab 2023 nach Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes noch sehr viel mehr Anträge gestellt werden, muss in aller Regel mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Schließlich wird sich das Personal in den Wohngeldstellen angesichts des Arbeitskräftemangels nicht schlagartig auf das Dreifache erhöhen. Das ab 2023 geltende Wohngeld-Plus-Gesetz muss seine Bewährungsprobe in der Praxis also erst noch bestehen.

Der Wohngeldantrag kann auch online gestellt werden. Möglicherweise wird die Bearbeitungszeit dadurch verkürzt. Auch die ab 2023 laut § 26a Wohngeld-Plus-Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer vorläufigen Zahlung des Wohngeldes könnte für eine schnellere Bearbeitung sorgen.

(MS)

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