Auch 2022 mit Grundrentenzeiten höheren Rentenfreibetrag sichern
Mit der neuen Grundrente wurden Freibeträge für langjährig Versicherte unter anderem bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt.

Auch 2022 mit Grundrentenzeiten höheren Rentenfreibetrag sichern

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Versicherte der gesetzlichen Rentenkasse können sich über eine höhere Grundsicherung freuen. Dafür braucht es aber 33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten.

Umgekehrt formuliert: Wer langjährige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenkasse getätigt hat, wird mit einem Zuschlag zur Grundsicherung im Alter belohnt. Dafür sorgt ein neuer Rentenfreibetrag.

Wer eine niedrige Rente, aber noch keine Grundsicherung im Alter erhält, muss diese beantragen, um von dem neuen Freibetrag durch eine spätere Nachzahlung profitieren zu können.

Freibetrag nur durch Grundrentenzeiten gesichert

Rund 1,1 Millionen Menschen in Deutschland erhalten Leistungen der Grundsicherung. Damit dürfte der neue Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung im Alter für sie wichtiger sein als das oft besprochene Thema der Grundrente.

Wer bislang bereits Grundsicherung bekommen hat, kann durch den erhöhten Freibetrag monatlich bis zu 223,– € mehr erhalten. Diese Höchstgrenze gilt ab einer Bruttorente von 510,– € – für die meisten Betroffenen.

33 Jahre mit sogenannten Grundrentenzeiten müssen auf dem Rentenkonto stehen, damit das Sozialamt den Rentenfreibetrag anerkennt. Ob die Senioren Anspruch auf Grundrente haben oder nicht, spielt hierbei keine Rolle.

Was sind Grundrentenzeiten?

Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem:

→ alle Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit

→ einschließlich der Zeiten eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs

→ sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, bei mehreren Kindern in der Regel, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird.

Hunderttausende Senioren haben durch den neuen Freibetrag und durch anerkannte Grundrentenzeiten erstmals Anspruch auf diese Alters-Sozialhilfe.

Was sind keine Grundrentenzeiten?

Als Grundrentenzeiten zählen folgende rentenrechtliche Versicherungszeiten nicht:

→ Zeiten, in denen Arbeitslosengeld und/oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde,

→ Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung,

→ Zeiten der freiwilligen Rentenbeitragszahlung,

→ Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob), bei denen die Rentenversicherungspflicht freiwillig abgewählt wurde.

Beispiel und Berechnung der Grundrente

Nehmen wir einen Rentner aus Köln. Er bezieht eine Bruttorente in Höhe von 1.300,– €. Davon gehen 143,– € für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Es bleiben also 1.157,– €. Diese Rente kann nun vom Sozialamt durch 205,– € Grundsicherung im Alter aufgestockt werden.

Die Rechnung geht dabei so:

Von seiner Rente gehen nach der neuen Rechenmethode der Sozialämter rechnerisch – da er 33 Grundrentenjahre nachweisen kann – 223,– € als Rentenfreibetrag ab. Sein anrechenbares Einkommen sinkt damit auf (1.157,– € ./. 223,– € =) 934,– €. Seine Warmmiete beträgt 690,– €. Dieser Betrag wird in Köln angesichts der Situation auf dem Wohnungsmarkt als angemessen angesehen. Damit verbleiben ihm für den Lebensunterhalt nur (934,– € ./. 690,– € =) 244,– €.

Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden liegt 2022 demgegenüber bei 449,– €. Er hat damit Anspruch darauf, dass sein Einkommen um 205,– € aufgestockt wird.

Auszahlung der Grundrente erfolgt erst nach Feststellung der Grundrentenzeiten aller Rentner

Die Freude über den warmen Geldsegen wird allerdings getrübt, denn ausgezahlt werden können die neuen Ansprüche erst, nachdem die Deutsche Rentenversicherung festgestellt und bescheinigt hat, wer auf 33 Grundrentenjahre kommt.

Wer ab Juli 2021 erstmals Rente bewilligt bekommt, dessen Rentenbescheid wird eine Aufstellung über Grundrentenzeiten beigefügt. Damit können die Neurentner dann Grundsicherung unter Berücksichtigung des Freibetrags beantragen.

In allen anderen Fällen heißt es für die Betroffenen: abwarten – gegebenenfalls bis Ende 2022, denn die Sozialämter sind erst nach Vorliegen eines Nachweises über die Grundrentenzeiten zur Berücksichtigung des Freibetrags verpflichtet. Wer aktuell bereits Grundsicherung erhält, bekommt später automatisch eine Nachzahlung – ohne Antrag.

Wirkt sich der Rentenfreibetrag auf die Grundsicherung aus?

Bezieher der Grundsicherung müssen für den neuen Freibetrag weder beim Sozialamt vorsprechen noch einen Antrag stellen.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Die Träger der Sozialhilfe müssen bei den Trägern der Rentenversicherung nach erfüllten Grundrentenzeiten fragen und ab Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen den Freibetrag rückwirkend bewilligen. Anschließend werden die Leistungen unter Berücksichtigung des Freibetrags für die bereits vergangenen Monate auch ohne Antrag nachgezahlt. Bei der Nachzahlung kann es sich um mehrere Tausend Euro handeln.

Nach der Logik der Sozialhilfe müsste die Nachzahlung dann eigentlich, wenn sie auf dem Konto des Betroffenen eingeht, als Einkommen gelten mit der Folge, dass in diesem Monat die Grundsicherung gestrichen würde. Doch das ist in diesem Fall vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden.

Die geballte Auszahlung wirkt sich auf die Grundsicherung also nicht negativ aus.

Was für potenzielle, künftige Beziehende der Grundsicherung gilt

Für diejenigen, die aktuell noch keine Grundsicherung erhalten, aber durch den neuen Freibetrag eigentlich anspruchsberechtigt werden, stellt sich der Sachverhalt anders dar. Für sie gilt: Um von der Neuregelung zu profitieren, müssen sie möglichst schnell einen Antrag auf Grundsicherung im Alter stellen.

Der Antrag wird dann zunächst – da noch kein akzeptierter Nachweis über das Vorliegen von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten vorliegt – abgelehnt. Doch die Ablehnung ist nicht endgültig. Soweit später der Nachweis über die 33 erforderlichen Jahre vorliegt, können die Betroffenen einen sogenannten Überprüfungsantrag stellen.

Das Bundesarbeitsministerium erklärt hierzu: "Wird der Antrag mangels Berücksichtigung des Freibetrages abgelehnt, können die Träger eine solche Ablehnungsentscheidung auch mit einem Hinweis versehen, dass die leistungsnachsuchenden Personen bei Vorliegen eines Nachweises über die Grundrentenzeiten oder eines Rentenbescheids mit Grundrentenzuschlag einen Überprüfungsantrag stellen sollen, damit rückwirkend die Berücksichtigung des Freibetrags und ein eventueller Leistungsanspruch überprüft werden kann".

Das Amt muss unter Berücksichtigung des Nachweises nochmals prüfen, ab wann Anspruch auf Grundsicherung bestand. Die Leistung muss dann nachgezahlt werden.

(MS)

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