Hartz IV bei Wohneigentum: Amt zahlt nicht immer die Zinsen
Wohneigentum schützt nicht in jedem Fall vor Armut. Deshalb können auch Eigentümer grundsätzlich Arbeitslosengeld II erhalten – soweit das Haus oder die Eigentumswohnung als angemessen gilt. Doch wie steht es um die laufende Kreditbelastung, soweit das Eigentum noch nicht abbezahlt ist?

Hartz IV bei Wohneigentum: Amt zahlt nicht immer die Zinsen

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Wohneigentum schützt nicht in jedem Fall vor Armut. Deshalb können auch Eigentümer grundsätzlich Arbeitslosengeld II erhalten – soweit das Haus oder die Eigentumswohnung als angemessen gilt. Doch wie steht es um die laufende Kreditbelastung, soweit das Eigentum noch nicht abbezahlt ist?

Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Grundsatzentscheidung gefällt, die zeigt, worauf sich Eigentümer einstellen müssen, die Hartz IV beantragen (Az. B 14 AS 26/18).

Das BSG hat dabei zunächst zwei eherne Regeln bestätigt.

Erstens: Eigentümer dürfen beim Arbeitslosengeld II nicht bessergestellt werden als Mieter. Maximal werden für Eigentümer Unterkunftskosten in der Höhe übernommen, wie sie auch für Mieter, die Arbeitslosengeld II beziehen, zu tragen sind. Wenn in einer Region mit hohem Mietniveau beispielsweise für einen alleinstehenden Arbeitslosengeld-II-Bezieher 600,– € Miete als angemessen gelten, wird auch für einen alleinstehenden Eigentümer mit Arbeitslosengeld-II-Bezug maximal dieser Betrag als Zuschuss geleistet. Nur in wenigen Ausnahmefällen können darüber hinausgehende Beträge darlehensweise übernommen werden – etwa um Wohnungslosigkeit zu verhindern.

Zweitens: Leistungen der Grundsicherung sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Das bedeutet: Die Kostenübernahme durch das Jobcenter ist auf den Zinsanteil der monatlichen Zahlung an das Finanzierungsinstitut begrenzt. Tilgungskosten werden im Regelfall nicht übernommen. Für Eigenheimer gehören zu den übernahmefähigen Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen. Dazu zählen z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Erbbauzins sowie Nebenkosten, wie sie auch bei Mietwohnungen in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.

 

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Der Fall

In dem Verfahren, das das BSG nun zu entscheiden hatte, ging es um eine Arbeitslosengeld II beziehende Frau mit zwei Kindern und um relativ niedrige Unterkunftskosten. Die junge Mutter hatte hierfür monatlich 435,– € an ihre Bank zu zahlen. Sie wohnte gemeinsam mit ihren beiden Kindern in einem 1950 erbauten und von ihr in der Nachwendezeit erworbenen Eigenheim auf einem fast 300 Quadratmeter großen Grundstück im Südwesten von Sachsen-Anhalt.

Weil sie den Kredit nicht mehr bedienen konnte, hatte die finanzierende Bank bereits 1996 die Darlehensverträge gekündigt. Daraufhin schloss sie mit der Bank eine Zahlungsvereinbarung. Auch jetzt musste sie monatlich 435,– € zahlen. Mit diesem Betrag sollte zunächst die Hauptforderung, also der finanzierte Betrag, und nach der rechnerischen Ablösung der Hauptforderung die aufgelaufenen Zinsen beglichen werden.

Angemessene Unterkunftskosten

Nachdem Ende 2008 die Hauptforderung beglichen war, zahlte die Betroffene nur noch die aufgelaufenen Zinsen. Als sie dann Arbeitslosengeld II beantragte, verlangte sie, dass die vollen 435,– € als angemessene Unterkunftskosten anerkannt würden. Immerhin handelte es sich hierbei – jedenfalls nach der vertraglichen Formulierung – um Zinsen. Zudem übersteigt der Betrag auch nicht die für Mieter in der Region geltenden Angemessenheitsleistungen.

Nach dem Alltagsverständnis könnte man versucht sein, hier Großzügigkeit walten zu lassen.

Das Urteil

Das BSG sah die Sache jedoch – wie die Vorinstanzen – anders: Die monatliche Zahlung der Klägerin an die Bank sei nicht als Bedarf anzuerkennen, denn ihr liege keine aktuell auftretende Zahlungsverpflichtung zugrunde. Vielmehr handle es sich um eine Zahlung zur Tilgung früher entstandener Schulden.

Wenn der Staat für das Grundbedürfnis Wohnen aufkommen solle, müsse es sich um aktuell auftretende Aufwendungen handeln – nicht aber um die Befriedigung von Schulden aufgrund früherer Verpflichtungen, schließlich hat der Grundsatz, dass mit Arbeitslosengeld-II-Leistungen kein Vermögen gebildet werden soll, zur Konsequenz, dass Schulden generell von den Jobcentern nicht getilgt werden.

Eigentümer, die in finanzielle Bedrängnisse gekommen sind, sollten zuvorderst prüfen, ob sie Anspruch auf den Lastenzuschuss haben. So nennt sich die Wohngeldleistung für Eigentümer. Der entscheidende Unterschied zum Arbeitslosengeld II ist dabei, dass bei der Berechnung dieser Leistung auch die Tilgungsraten berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden auch Kreditkosten für die "Verbesserung des Gegenstands der Wohngeldbelastung durch Modernisierung". Diese betrifft u.a. Kosten für Wärmedämmung, neue Fenster oder eine neue Heizungsanlage.

(MS)

 

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