Handwerkerkosten: Höchstgrenzen ausreizen und Geld sparen
Handwerker sowie Gärtner und andere Helfer im Haushalt senken Ihre Steuerlast.

Handwerkerkosten: Höchstgrenzen ausreizen und Geld sparen

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Zwei Höchstgrenzen gilt es vor Jahresfrist bei Handwerkerleistungen zu beachten: erstens 6.000 Euro und zweitens 200.000 Euro, denn in bestimmten Fällen lässt sich damit auch jonglieren. Auch mit Haushaltshilfen lassen sich Steuern sparen.

Vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen profitieren auch Sie, denn fast jeder nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Hilfe – z.B. für die Reinigung der Wohnung oder die Versorgung im Pflegefall. Wer vorausschauend plant, kann dabei bestimmte Gestaltungsspielräume nutzen.

Den Steuerabzugsbetrag gibt es nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten ggf. einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut).

Voraussetzung für die Förderung: Die Bezahlung der Rechnung muss auf ein Konto des Dienstleisters eingehen. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.

Wie Sie mehr vom Handwerkerbonus haben

Beauftragen Sie im Jahr 2023 einen Handwerker mit Arbeiten in Ihrem Privathaushalt, können Sie dafür in der Steuererklärung 2023 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beantragen.

Steuerlich absetzbar sind Nettokosten bis maximal 6.000 Euro, und zwar für die Arbeitsleistung ohne Materialkosten. Die Steueranrechnung beträgt 20 % der in Rechnung gestellten Leistung, also maximal 1.200 Euro pro Jahr.

Steueranrechnung clever planen

Betragen die Kosten der Handwerkerleistungen mehr als 6.000 Euro, würde ein Teil der Steueranrechnung verpuffen. Deshalb kann es sinnvoll sein, mit dem Handwerksbetrieb Ratenzahlungen in den Jahren 2023 und 2024 zu vereinbaren.

Beispiel: Sie lassen Ihre Wohnung renovieren. Kosten für die Arbeitsleistung: 10.000 Euro. Würden Sie die 10.000 Euro in einem Betrag im Jahr 2023 überweisen, würde Ihnen eine Steueranrechnung von 1.200 Euro zustehen (10.000 Euro × 20 % = 2.000 Euro, aber maximal 1.200 Euro pro Jahr). Würden Sie dagegen Ende 2023 lediglich 6.000 Euro bezahlen und die restlichen 4.000 Euro Anfang 2024, läge die Steueranrechnung insgesamt bei 2.000 Euro (2023: 1.200 Euro und 2024: 800 Euro).

Energetische Sanierungen vorausschauend vornehmen

Lassen Sie energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrem Eigenheim vornehmen, beteiligt sich das Finanzamt mit einer Steueranrechnung von 20 % an den Sanierungskosten von bis zu 200.000 Euro, also maximal mit 40.000 Euro.

Vorsicht vor Rentenbeginn: Die Steueranrechnung wird vom Finanzamt über drei Jahre verteilt ausbezahlt. Starten Sie also rechtzeitig vor Rentenbeginn mit der Sanierung, denn wenn Sie zwar für das Jahr 2023 die Steueranrechnung erhalten, aber ab 2024 wegen niedriger Rente keine Steuern mehr zahlen müssen, verlieren Sie die Steueranrechnung für die Jahre 2024 und 2025.

Mit haushaltsnahen Hilfen Steuern sparen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.

Dazu gehören hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Wie hoch ist der Steuerbonus für Haushaltshilfen?

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich. Der Höchstbetrag wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000 Euro jährlich (20 % von 20.000 Euro = 4.000 Euro).

Auch hier gilt: Den Steuerabzugsbetrag gibt es nur für die in Rechnung gestellten Arbeitskosten ggf. einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten sowie Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut). Voraussetzung für die Förderung: Die Bezahlung der Rechnung muss auf ein Konto des Dienstleisters eingehen. Bei Barzahlung gibt es keine Steuerermäßigung.

Haushaltshilfen: Was ist steuerbegünstigt?

Steuerbegünstigt als haushaltsnahe Dienstleistungen sind vor allem Aufwendungen für

  • die Zubereitung und das Servieren von Speisen und Getränken im Haushalt;

  • Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses;

  • Pflege und Reinigung von Kleidung und Wäsche im Haushalt;

  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen;

  • Pflege des Gartens;

  • Hilfe bei Ihrem privaten Umzug z. B. durch eine Umzugsspedition;

  • Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst (Schneeräumung) – auch jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund, wenn Sie als Mieter oder Eigentümer dazu verpflichtet sind;

  • einen Wachdienst innerhalb des Haushalts.

Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Aufgrund dieses Urteils akzeptiert die Finanzverwaltung nun Kosten für Tierbetreuung und Tierpflege, wenn die Maßnahmen im Haushalt erfolgen.

Gemäß BFH-Rechtsprechung kann auch das Ausführen des Hundes (Hundegassi-Service) eine in einem Haushalt erbrachte Dienstleistung darstellen und somit begünstigt sein (mehr dazu hier).

Steuervorteile für haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen: Überblick / Tabelle

Begünstigt sind Aufwendungen für:

 

    

Ihre Einkommensteuer ermäßigt sich um:

 

geringfügige Beschäftigungen (sog. Minijobs) im Privathaushalt (§ 35a Abs. 1 EStG)

 

20 % der Aufwendungen,
höchstens um 510 Euro jährlich
(wird erreicht bei Aufwendungen von 2.550 Euro jährlich)

 

haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG):

von selbstständigen Dienstleistern erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen;

Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt;

eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt;

in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

 

20 % der Aufwendungen,
insgesamt aber höchstens um 4.000 Euro jährlich
(wird erreicht bei Aufwendungen von 20.000 Euro jährlich)

 

Handwerkerleistungen (außer Neubau) im Haushalt (§ 35a Abs. 3 EStG)

 

20 % der Aufwendungen,
höchstens um 1.200 Euro jährlich
(wird erreicht bei Aufwendungen von 6.000 Euro jährlich)

 

Begünstigt sind lediglich Arbeitskosten, nicht aber Kosten für Material. Die Steuerermäßigungen können Sie nebeneinander beanspruchen. Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen: Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.

(MB)

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