Brückenteilzeit ermöglicht Rückkehr in GKV
Manche privat Krankenversicherte sind glücklich mit ihrer Wahl – andere würden gerne in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden. Was bislang kaum beachtet wurde: Die neue Brückenteilzeit bietet eine recht bequeme und rechtssichere Möglichkeit, um als Pflichtmitglied in die Gesetzliche zu kommen. Ein kurzer Leitfaden, wie das geht.

Brückenteilzeit ermöglicht Rückkehr in GKV

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Manche privat Krankenversicherte sind glücklich mit ihrer Wahl – andere würden gerne in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden. Was bislang kaum beachtet wurde: Die neue Brückenteilzeit bietet eine recht bequeme und rechtssichere Möglichkeit, um als Pflichtmitglied in die Gesetzliche zu kommen. Ein kurzer Leitfaden, wie das geht.

Durch die neue Brückenteilzeit, die zum 1.1.2019 eingeführt wurde, haben (manche) Arbeitnehmer das Recht, für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren ihre Arbeitszeit zu verringern. Nach Ablauf dieser Zeit kehren sie wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurück, nicht unbedingt jedoch in die frühere Tätigkeit.

Dieser Anspruch gilt nur in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten, zudem muss das Beschäftigungsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestehen.

Zunächst einmal gilt: Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung muss – soweit gewünscht – rechtzeitig organisiert werden, denn langjährig Privatversicherte kommen ab dem 55. Geburtstag in der Regel nicht mehr zurück in die GKV.

Das gilt immer dann, wenn 55-Jährige und Ältere in den letzten fünf Jahren durchgehend privat versichert waren. Daher muss vom 55. Geburtstag zurückgerechnet werden.

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Eintritt in die Teilzeit beim Arbeitgeber gestellt werden. Das ist die gesetzliche Frist zur Antragstellung. Besser ist es allerdings, deutlich vorher mit dem Arbeitgeber Tuchfühlung aufzunehmen, denn grundsätzlich kann der Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Zudem ist klar, dass der Arbeitgeber Regelungen treffen muss, wie die Arbeitszeitverkürzung aufgefangen werden kann – und dafür ist Vorlauf nötig.

Zudem müssen Sie frühzeitig klären, für welchen Zeitraum Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen wollen sowie die von Ihnen gewünschte Wochenstundenzahl. Zur Dauer der Teilzeitphase bestimmt das Gesetz, dass sie mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre dauert.

Wer über die Brückenteilzeit in die GKV zurückkehren will, für den reicht die Mindestdauer von einem Jahr. Zur Arbeitszeit in der Brückenteilzeit findet sich im Gesetz keine Regelung. Wichtig ist, dass die Arbeitszeit so gewählt wird, dass der Bruttoverdienst unter der Versicherungspflichtgrenze liegt.

Diese beträgt 2019 generell 5.062,50 € pro Monat. Wer weniger verdient, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Für diejenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 4.537,50 € im Monat.

Wer in der Brückenteilzeit unter diese Grenzen rutscht, wird automatisch versicherungspflichtig (mit der o.g. Ausnahmeregelung für 55-Jährige und Ältere). Nach Ablauf der gewählten Teilzeitphase kehren Arbeitnehmer automatisch wieder zur früheren Arbeitszeit zurück (soweit mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wurde). Das Gehalt dürfte dann wieder über der Versicherungspflichtgrenze liegen.

Wer dann nichts unternimmt, bleibt weiterhin gesetzlich krankenversichert – und zwar freiwillig versichert. Dann wird der maximale GKV-Beitrag fällig. Den vollen Beitrag, der insgesamt nach den jüngsten Erhebungen im Schnitt bei 15,6 % liegt, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Für Arbeitnehmer ist dann, bei einem Verbleib in der GKV im Jahr 2020, bei der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze von rund 4.600,– €, mit einem Beitrag in Höhe von etwa 360,– € zu rechnen.

Wer sich die Rückkehr in die private Krankenversicherung offenhalten will, kann während der Brückenteilzeit mit seiner privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung vereinbaren. 

(MS)

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