Private Rente: Hartz-IV-Schutz kaum genutzt
Wer eine private Rentenversicherung oder eine Kapitallebensversicherung besitzt, kann diese Hartz-IV-sicher machen, und wer Bescheid weiß, kann die Rücklage fürs Alter auch vor einer Pfändung schützen. Zahlen der Debeka belegen allerdings: Diese Möglichkeiten werden kaum genutzt.

Private Rente: Hartz-IV-Schutz kaum genutzt

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Wer eine private Rentenversicherung oder eine Kapitallebensversicherung besitzt, kann diese Hartz-IV-sicher machen, und wer Bescheid weiß, kann die Rücklage fürs Alter auch vor einer Pfändung schützen. Zahlen der Debeka belegen allerdings: Diese Möglichkeiten werden kaum genutzt.

Das ist wohl der Albtraum von allen, die mit einer privaten Rentenversicherung oder einer Kapitallebensversicherung fürs Alter vorsorgen. Da spart man jahrelang, um im Alter etwas besser dazustehen – und dann wird die Altersvorsorge weggepfändet. Etwa weil man einen Kreditvertrag vorübergehend nicht bedienen kann. Vergleichbares kann einem auch passieren, wenn man Arbeitslosengeld II beantragt. Dann muss eine private Renten- oder Kapitallebensversicherung möglicherweise geschlachtet werden – und erst wenn das angesparte Kapital aufgebraucht ist, zahlen die Ämter Arbeitslosengeld II.

Doch hiervor kann man sich schützen, indem die Versicherungsverträge angepasst werden. Private Rentenversicherungen können schon seit 2007 pfändungssicher gemacht werden.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Geregelt ist das in § 851c ZPO, der den Titel "Pfändungsschutz bei Altersrenten" trägt.

Ein Pfändungsschutz gilt danach für private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne immer dann, wenn folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Leistung muss später lebenslang gezahlt werden, darf also nicht auf einen Schlag gezahlt werden.

  • Die Rente wird frühestens ab 60 gezahlt – es sei denn, es tritt vorher Berufsunfähigkeit ein.

  • Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann nicht verfügt werden, eine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung ist nicht möglich.

  • Die Bestimmung von Dritten – mit Ausnahme von Hinterbliebenen (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Kinder) – als Berechtigte ist ausgeschlossen.

  • Die Zahlung einer Kapitalleistung darf nur für den Todesfall vereinbart sein.

Ähnlicher Schutz bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Ein ähnlicher Schutzmechanismus kann Kapitallebensversicherungen, aber auch ganz normale Sparverträge, für den Fall des Bezugs von Hartz IV schützen. Die entsprechenden Regelungen existieren schon seit 2005. Auch dafür müssen die Verträge vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II so angepasst werden, dass eine Auszahlung der Leistungen erst im Alter erfolgen kann. Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II.

Beide Sicherungsvarianten spielen in der Praxis bislang kaum eine Rolle. Das belegen Zahlen der Debeka. Danach sind bei diesem Unternehmen seit 2007 nur 363 Rentenversicherungsverträge durch Vertragsanpassung pfändungssicher gemacht worden. Der Hartz-IV-Schutz wurde 3.716 Mal genutzt.

Zum Vergleich: Im Geschäftsbericht für 2018 weist die Debeka 1.308.093 Kapitalversicherungen einschließlich Vermögensbildungsversicherungen und 1.789.966 Rentenversicherungen einschließlich Berufsunfähigkeitsversicherungen und fondsgebundenen Rentenversicherungen aus.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft hatte zuvor übrigens auf unsere Anfrage erklärt, dass ihm keine entsprechenden Daten vorlägen.

(MS)

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