Flugannullierung: Entschädigung für betroffene Fluggäste?
Fluggesellschaften haben beim Ausfall ihres Fluges drei Möglichkeiten.

Flugannullierung: Entschädigung für betroffene Fluggäste?

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Spätestens im Flugchaos des Sommers 2022 ist die Europäische Fluggastrechte-Verordnung – den offiziellen Namen, der über drei Zeilen geht, ersparen wir Ihnen hier – zu einiger Prominenz gelangt, etwa angesichts der Annullierung von Tausenden Flügen.

Die EU-Verordnung gibt klare Regeln dafür, wie dann zu verfahren ist. Und um deren Anwendung ging es in einer Entscheidung des Landgerichts Erding (Az. 119 C 1903/21), die Ende 2021 getroffen wurde, zu einer Zeit also, als Flugausfälle noch weit seltener waren.

Worum ging es bei diesem Streit?

Die Klägerin in diesem Verfahren hatte mithilfe eines Reisevermittlers für sich und einen Mitreisenden einen Flug von München nach Split gebucht. Zwei Wochen vor Abflug informierte die Fluggesellschaft darüber, dass der Flug annulliert worden sei.

Im Prinzip ist dies genau das, was die EU in ihrer Verordnung als Mindestleistung von einer Fluggesellschaft verlangt. Danach wird den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, »sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet«.

Wie lange vorher muss die Annullierung mitgeteilt werden?

Die Zwei-Wochen-Frist wurde hier eingehalten – also alles in Ordnung, könnte man meinen. Doch hier kommt es – wie wohl häufiger – zu einem »Vermittler-Problem«, denn die Mitteilung der Annullierung ging an den Reisevermittler, wohl ein Reisebüro. Und dieses informierte die Reisenden erst vier Tage vor der geplanten Reise über die Annullierung des Fluges. Diese forderten daraufhin von der Luftfahrtgesellschaft eine Entschädigung in Höhe von 500,– € und bekamen damit vor dem Landgericht recht.

Das Gericht befand, die Fluggesellschaft müsse sicherstellen, dass ein Fluggast über eine Annullierung eines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert werde. Die Gesellschaft könne sich zwar Dritter bedienen, um die Information über die Annullierung weiterzugeben. Klappe dies allerdings nicht, so falle dies »in den Risikobereich der Beklagten«.

Zwischen welchen Alternativen können Fluggesellschaften bei Annullierung eines Fluges wählen?

Drei Möglichkeiten stehen zur Wahl:

→ Mitteilung der Annullierung mindestens zwei Wochen vor Flug – ohne Entschädigung.

→ Mitteilung bis sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit bei Erteilung eines Angebots zur anderweitigen Beförderung, das es Reisenden ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

→ Mitteilung der Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit bei Erteilung eines Angebots zur anderweitigen Beförderung, das es Reisenden ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(MS)

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