Außergewöhnliche Belastung
Entstehen für einen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dabei können die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33 EStG, § 33c EStG).
Die zumutbare Belastung wird wie folgt errechnet:
Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag) | bis 15.340,- Euro | über 15.340,- Euro bis 51.130,- Euro | über 51.130,- Euro |
|---|---|---|---|
keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle | 5 % | 6 % | 7 % |
keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle | 4 % | 5 % | 6 % |
ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Praxistipp
Pflegekosten im Rahmen einer Pflegeheimunterbringung sind außergewöhnliche Belastungen. Von den entstandenen Pflegekosten abzuziehen sind Kostenerstattungen aus privaten und gesetzlichen Pflegeversicherungen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.4.2011, VI R 8/10).
Die Kosten für die Unterbringung einer Rentnerin in einem Seniorenheim aufgrund einer Erkrankung, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2010, VI R 38/09).
Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung eines Ehepartners ist der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehepartner zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehepartner getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ehepartner müsse daher hinnehmen, dass sie aufgrund dieser Entscheidung gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften schlechter gestellt sind. Gegenüber anderen Ehepartnern liegt keine Schlechterstellung vor (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.3.2009, VI R 59/08).
Aufwendungen für fest implantieren Zahnersatz sind außergewöhnliche Belastungen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007, 2 K 5507/04).