Abgabefrist
Bei der Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuererklärung) oder Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung) sind gesetzliche Fristen zu beachten (§ 149 AO, § 46 EStG).
Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist mit entsprechender Begründung (zum Beispiel das Fehlen von Belegen, längere Krankheit) möglich. Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an das Finanzamt zu stellen. Meist problemlos wird dann bis zum 30. September des Folgejahres eine Fristverlängerung gewährt.
Ohne Antrag wird eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird. In begründeten Fällen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Ein weitergehender Aufschub kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.
Besondere Abgabefristen gelten für Land- und Forstwirte deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für diesen Personenkreis endet die Abgabefrist mit dem fünften Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres. Geht das Wirtschaftsjahr eines Landwirts zum Beispiel vom 01.07.2011 bis zum 31.06.2012, so endet für ihn die Abgabefrist am 30.11.2012. Auch Land- und Forstwirte können die Abgabefrist antragsfrei verlängern, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt.
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, so wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn diese beantrag wird. Durch die Abgabe einer Steuererklärung ist der Antrag auf Veranlagung spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zu stellen. Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können sich für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit nehmen.
Praxistipp
Bevor die Abgabefrist abläuft, sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragt werden. Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.
Verwandte Lexikon-Begriffe
Tipp der Redaktion
Keine Angst vor dem Finanzamt - So gehen Sie erfolgreich gegen Ihren Steuerbescheid vor
Steuertipps Spezial Nr. 25: Seien Sie ehrlich: Lesen Sie Ihren Steuerbescheid von vorne bis hinten durch? Eher nicht, oder? Wichtig ist doch nur, ob unter dem Strich das rauskommt, was Sie sich an Erstattung oder Nachzahlung ausgerechnet haben. Aber was, wenn da ein ganz anderer Betrag steht und Sie im schlimmsten Fall statt der erwarteten Erstattung kräftig Steuern nachzahlen müssen? In dieser Broschüre lesen Sie alles, was Sie rund um den Steuerbescheid beachten müssen.