Abgabefrist

Bei der Abgabe von Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärung) oder Umsatzsteuervoranmeldungen (Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung) sind gesetzliche Fristen zu beachten (§ 149 AO, § 46 EStG).

Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2018

Ab dem Jahr 2019 – also erstmals für die Steuererklärung für das Jahr 2018 – verschieben sich die Abgabetermine um zwei Monate nach hinten auf den 31. Juli.

Steuerpflichtige, die die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, haben bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe. Die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss dann also erst am 28.2.2020 beim Finanzamt sein.

Die neuen Abgabefristen gelten für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer!

Rechtslage bis Veranlagungszeitraum 2017

Die gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet mit dem 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist mit entsprechender Begründung (z.B. das Fehlen von Belegen, längere Krankheit) möglich. Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Fristverlängerungsantrag an das Finanzamt zu stellen. Meist wird dann problemlos bis zum 30. September des Folgejahres eine Fristverlängerung gewährt.

Ohne Antrag wird eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gewährt, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird. In begründeten Fällen kann die Frist auch bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Ein weitergehender Aufschub kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

Besondere Abgabefristen gelten für Land- und Forstwirte, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für diesen Personenkreis endet die Abgabefrist mit dem fünften Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres. Geht das Wirtschaftsjahr eines Landwirts zum Beispiel vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2015, so endet für ihn die Abgabefrist am 30.11.2012. Auch Land- und Forstwirte können die Abgabefrist antragsfrei verlängern, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, so wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Durch die Abgabe einer Steuererklärung ist der Antrag auf Veranlagung spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist zu stellen. Personen, die nicht gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können sich für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit nehmen.

Bevor die Abgabefrist abläuft, sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragt werden. Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 149 AO

§ 46 EStG

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